TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 E11 400374-1/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

E11 400.374-1/2008-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Isabella ZOPF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des E.M., geb. am 00.00.1984, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, FZ. 08 02.282-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt), ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 6.3.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und Sympathisant der DTP im März 2006 und Dezember 2007 zwei Mal von der Polizei festgenommen und verhört worden sei. Bei den Verhören sei der BF auch geschlagen worden. Weiter sei der BF aus der Türkei geflohen, weil er befürchte, im Falle der Einziehung zum Wehrdienst, für Militäreinsätze gegen die PKK herangezogen zu werden.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.06.2008, Zahl:08 02.282-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF bzgl. der Kurdenproblematik, ungeachtet des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben, als nicht asylrelevant, da es nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreiche. Weiters erachtete die Erstbehörde das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF als gegeben und zumutbar. Den Angaben des BF über den sofortigen Einzug und möglichen, völlig spekulativen, Einsatz beim türkischen Militär gegen die PKK wurde die Glaubwürdigkeit, unter Hinweis auf die aktuellen Länderfeststellungen, abgesprochen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.6.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF in der Türkei verfolgt und gefoltert worden sei und dass er sich seines Lebens nicht mehr sicher sein könne. Zur Untermauerung dieser Angaben wird in der Beschwerdeschrift auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

 

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

 

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht richtig sei, da das Vorbringen des BF über den Grund seiner Flucht sehr wohl den Tatsachen entspreche, wird festgestellt, dass das BAA lediglich die Ausführungen über die sofortige Einziehung zum türkischen Militär sowie den befürchteten Einsatz gegen die PKK als unglaubwürdig qualifiziert hat; die Angaben bezüglich der Kurdenproblematik erachtete die Erstbehörde grundsätzlich als glaubwürdig jedoch als nicht asylrelevant, da die erwähnten Eingriffe nicht die nötige Intensität erreicht hätten, um als Fluchtgrund iSd der GFK anerkannt zu werden. Bezüglich der vorgebrachten Festnahmen und Misshandlungen durch die Polizei wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Sympathie zur DTP ist der AsylGH der Ansicht, dass diese beinahe zwei Jahre auseinander liegenden Vorfälle als singuläre Übergriffe einzelner Polizeibeamter zu werten sind. Diese Exzesshandlungen einzelner Staatsorgane, die auch vom türkischen Staat nicht gebilligt werden, wurden zwar in Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit (Festnahme und Einvernahme) gesetzt, sind jedoch nicht als staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung anzusehen und dem Türkischen Staat zuzurechnen, da sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zweifelsfrei ergibt, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein Kurde in der Türkei nur aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird. Zudem kennt das türkische Rechtssystem das für alle türkischen Staatsbürger geltende Gleichheitsprinzip. Staatsbürger kurdischer Abstammung haben keinen Minderheitsstatus. Weiters heißt es in diesen Länderfeststellungen, dass keine allgemein gültige Aussage über eine Benachteiligung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung getroffen werden kann. Den Bedenken des BF, dass dieser auch als Sympathisant der DTP staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei, wird in den Länderfeststellungen entgegengetreten, indem dort ausgeführt wird, dass gegen einfache Parteimitglieder in der Regel keine restriktiven Maßnahmen gesetzt werden. Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass die Angaben nicht geeignet sind, eine Asylgewährung zu begründen, da die vorliegende Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und hier auch keine konkret gegen die Person des BF gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungen aus der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen vorliegt.

 

Überdies ist auch der AsylGH so wie das Bundesasylamt der Ansicht, dass für den BF das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative als zulässig und zumutbar angenommen werden kann. Auch in diesem Zusammenhang kann daher auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden.

 

Bezüglich der Problematik um die Wehrdienstverweigerung des BF wird ausgeführt, dass auch der AsylGH diese Angaben als unglaubwürdig qualifiziert und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Der BF hat in seinen Einvernahmen selbst angegeben, dass er niemals bei einer Musterung gewesen sei und dass er auch die üblichen Vorraussetzungen für einen Aufschub des Militärdienstes (zB. Studium) nicht erfüllt habe. Der AsylGH verkennt dabei nicht, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei seiner Wehrpflicht, sofern das nicht bereits geschehen ist, nachkommen werden müsse. Da es sich hierbei jedoch um eine Staatsbürgerpflicht aller männlichen türkischen Staatsangehörigen handelt und aus den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass türkische Wehrpflichtige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus Unruhegebieten stammen, jedenfalls zu keiner militärischen Verwendung in dieser Region herangezogen werden, ist für den AsylGH aus dieser Zusammenschau kein asylrelevanter Hintergrund ersichtlich.

 

Nach Ansicht des AsylGH hat das Bundesasylamt wie bereits oben ausgeführt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

 

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

 

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte
Ausweisung, exzessive Strafe, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit, Zumutbarkeit, Zurechenbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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