TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 E2 216529-11/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

E2 216.529-11/2008-16E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber-Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des S.N., geb. 00.00.1974, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2005, FZ. 05 14.747-EAST West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF; vormals Berufungswerber), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte erstmals am 18.01.2000 einen Asylantrag. Diesen begründete er in einer durch die BPD aufgenommen Niederschrift im Wesentlichen damit, dass er sich ca. 4-5 Monate vor der Antragstellung an Studentendemonstrationen in Teheran beteiligt habe. Er sei deswegen für 48 Stunden in Haft genommen worden und werde nunmehr politisch verfolgt. Er habe auch erlebt wie andere Sympathisanten der Studenten zu langjährigen Gefängnisstrafen bzw. zum Tode verurteilt worden seien. Er befürchte eine ähnliche Strafe.

 

2. In seiner Einvernahme am 07.02.2000 durch das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wiederholte der BF, dass er Anfang Juli 1999 den Iran wegen der Festnahme nach den Studentenunruhen verlassen habe. Er ergänzte bzw. korrigierte aber die vor der BPD getätigte Aussage. Die Festnahme sei durch eine Gruppe, genannt Fesha, erfolgt. Der BF sei dabei geschlagen und getreten worden. Dies habe zu Verletzungen im Schulter-, Rücken- und Brustbereich geführt. Auf Grund eines Nasenbeinbruches habe man den BF anschließend für 10 Tage in ein Krankenhaus in Teheran gebracht und erst nach weiteren 33 Tagen Haft sei er freigelassen worden. Außerdem sei sein Geschäft geschlossen worden und Sicherheitsbeamte hätten mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei habe es sich um Bassiji bzw. Personen der Gruppe Fesha gehandelt.

 

3. Mit Bescheid vom 05.04.2000, Zl. 00 01.238-BAL, wies das Bundesasylamt Außenstelle Linz den Asylantrag des BF vom 18.01.2000 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran für zulässig. Begründend führte es aus, dass die Ausführungen des BF zur Gänze unglaubwürdig seien.

 

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit am 16.03.2004 verkündeten und am 06.10.2004 schriftlich ausgefertigten Bescheid, Zl. 216.529/0-VII/20/00, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.03.2004 mit der Begründung ab, dass dem Vorbringen des BF jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.

 

5. Mit Beschluss vom 01.09.2005, Zl. 2004/20/0398-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.

 

6. Am 28.09.2005 stellte der BF abermals einen Asylantrag, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rathbauer. Im Zuge der Einvernahmen am 30.09.2005 und 11.10.2005 vor der Erstaufnahmestelle West gab der BF an, seine neuen Fluchtgründe würden sich allein auf das Jahr 1999 beziehen. Neben den bereits im Asylantrag vom 18.01.2000 genannten Gründen, habe der BF auch Probleme an seinem Arbeitsplatz gehabt. In seinem Geschäft hätten sich an den Wänden Bilder männlicher und weiblicher Modells befunden. Diese seien von Personen der Hezbollah bzw. Bassiji immer wieder heruntergerissen worden. Gegen eine Bezahlung von ...,-- bis ...,-- Tuman hätten sie die Bilder aber an den Wänden belassen. Es sei im Jahr 1999 vier bis fünf Mal zu derartigen Übergriffen gekommen. Auch das Abspielen von Musik mit einem Kassettenrecorder sei für diese Personen nicht in Ordnung gewesen. Kurz vor seiner Flucht hätten sie die Scheiben seines Geschäftes eingeschlagen. Daraufhin habe er einen dieser Männer zusammengeschlagen. Danach sei der BF für 3 bis 4 Stunden festgenommen, in eine Moschee gebracht und geschlagen worden. Auf Grund dieser Auseinandersetzungen und Belästigungen sei er nicht mehr in der Lage gewesen zu arbeiten und habe aus Angst vor diesen Personen das Land verlassen.

 

7. Mit Bescheid vom 14.10.2005, Zl. 05 14.747-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF vom 28.09.2005 wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF im neuerlichen Asylverfahren einen Sachverhalt angeführt habe, der bereits bei seiner ersten Antragstellung vorgelegen sei. Der BF habe diesen aber im gesamten Erstverfahren nicht vorgebracht. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe sich aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Auch die allgemeine Lage zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.10.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Er führte aus, dass sich die politische Lage im Iran allgemein maßgeblich verschlechtert habe. Die vom BF im zweiten Asylverfahren geschilderte Bedrohung und Beeinträchtigung seines Eigentums durch Personen der Bassiji würden eine Sachverhaltsänderung darstellen. Unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes habe es die belangte Behörde unterlassen Feststellungen zu treffen, inwieweit der BF in Österreich einer Beschäftigung nachgehe, einen Verdienst erziele bzw. einen familiären Anschluss habe. Außerdem habe es die Erstbehörde unterlassen festzustellen, inwieweit der BF bei den angeführten Demonstrationen im Juli 1999 tätig wurde. Die belangte Behöre habe auch keine Begründung für die Feststellung angeführt, dass sich die Menschenrechtssituation im Iran seit der Erstantragstellung nicht geändert habe. Schließlich habe der BF bei der Ersteinvernahme vom 30.09.2005 angegeben, dass er geistig und körperlich nicht in der Lage sei die Einvernahme durchzuführen. Trotzdem habe man die Befragung fortgesetzt. Dies sei zu bedenken, wenn das BAA meine, dass keine weiteren tauglichen Asylgründe vorgebracht worden seien.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters

 

1.1. Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 28.09.2005 gestellt, weshalb das AsylG 1997 zur Anwendung gelangt.

 

3. Vorliegen einer entschiedenen Sache

 

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183;). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0672;) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften

 

Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

 

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

3.2.1. Der BF begründete seinen am 18.01.2000 gestellten Antrag (im Folgenden: Erstantrag) damit, dass er sich ca. 4-5 Monate vor der Antragstellung an Studentenunruhen in Teheran beteiligt habe. Er sei deswegen für 48 Stunden in Haft genommen worden und werde politisch verfolgt. Er habe auch erlebt wie andere Sympathisanten der Studenten zu langjährigen Gefängnisstrafen bzw. zum Tode verurteilt worden seien. Er befürchte eine ähnliche Strafe. Die Festnahme sei durch eine Gruppe, genannt Fesha, erfolgt. Der BF sei dabei geschlagen und getreten worden. Dies habe zu Verletzungen im Schulter-, Rücken- und Brustbereich geführt. Auf Grund eines Nasenbeinbruches habe man den BF anschließend für 10 Tage in ein Krankenhaus in Teheran gebracht und erst nach weiteren 33 Tagen Haft sei er freigelassen worden. Außerdem sei sein Geschäft geschlossen worden und Sicherheitsbeamte hätten mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei habe es sich um Bassiji bzw. Personen der Gruppe Fesha gehandelt.

 

Hinsichtlich des am 28.09.2005 gestellten Asylantrags (im Folgenden: Zweitantrag) gab der BF an im Jahre 1999 auch Probleme an seinem Arbeitsplatz gehabt zu haben. In seinem Geschäft hätten sich an den Wänden Bilder von männlichen und weiblichen Modells befunden. Diese seien von Personen der Hezbollah bzw. Bassiji immer wieder heruntergerissen worden. Gegen eine Bezahlung von ...,-- bis ...,-- Tuman hätten sie die Bilder aber an den Wänden belassen. Es sei im Jahr 1999 vier bis fünf Mal zu derartigen Übergriffen gekommen. Auch das Abspielen von Musik mit einem Kasettenrecorder sei für diese Personen nicht in Ordnung gewesen. Kurz vor seiner Flucht hätten sie die Scheiben seines Geschäftes eingeschlagen. Daraufhin habe er einen dieser Männer zusammengeschlagen. Danach sei der BF für 3 bis 4 Stunden festgenommen, in eine Moschee gebracht und geschlagen worden. Auf Grund dieser Auseinandersetzungen und Belästigungen sei er nicht mehr in der Lage gewesen zu arbeiten und habe aus Angst vor diesen Personen das Land verlassen.

 

Die vom BF im Zweitantrag vorgebrachten Fluchtgründe beziehen sich allesamt auf das Jahr 1999. Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Aussage am 30.09.2005 vor der Erstaufnahmestelle West ausdrücklich klargestellt. Damit handelt es sich aber nicht um erst nach Abschluss des Erstverfahrens neu entstandene Tatsachen. Eine neue Sachentscheidung aus diesen Gründen ist somit ausgeschlossen. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand der BF habe aus gesundheitlichen Gründen bei der Ersteinvernahme am 30.09.2005 keine weiteren Fluchtgründe angeben können, ist entgegenzuhalten, dass der BF in der Zweiteinvernahme am 11.10.2005 angab, keine Ergänzungen zur ersten Einvernahme vom 30.09.2005 vornehmen zu wollen.

 

Der BF brachte weiters unsubstantiert vor, dass sich die politische Lage im Iran allgemein maßgeblich verschlechtert habe. Dies wurde erst in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid angeführt, bei der politischen Lage im Iran handelt es sich aber um eine amtsbekannte Tatsache, die auch von Amts wegen bei der Überprüfung der Zulässigkeit des neuen Antrags zu berücksichtigen ist. Nach der Quellenlage beim BAA und beim Asylgerichtshof, insbesondere auch dem in der Beschwerde erwähnten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 29.08.2005, hat sich die allgemeine politische Lage im Iran zwischen der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.03.2004 und der Erlassung dieses Erkenntnisses jedoch nicht entscheidungsrelevant verändert. Da der Beschwerdeführer von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe.

 

Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 14.10.2005 im Verhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Bescheides im Erstverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

 

3.2.2. Auch im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage sind keine solchen Änderungen eingetreten, die zu einer inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages vom 28.09.2005 führen würden. Dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren liegt ein Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997 zu Grunde, der gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Auch dem nunmehrigen Verfahren liegt ein Asylantrag gem. § 3 Asylgesetz 1997 zu Grunde, wenn auch idF BGBl. I 2003/101. Das Asylgesetz 1997 idF Novelle 2003 stellt keine wesentliche Änderung der Rechtslage in dem Sinne dar, dass die geänderten Bestimmungen - hätten sie schon bei Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides bestanden - zu einer anders lautenden Entscheidung hätten führen können (vgl. dazu allgemein VwGH 17.03.1988, 86/06/0159; siehe hiezu auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 221). Ebenso wie nach der alten Rechtslage ist nach der neuen die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (idF des Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) conditio sine qua non in Hinblick auf die Gewährung von Asyl. Zumal sich weder Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) inhaltlich geändert hat, noch die Novelle 2003 andere - für den Asylwerber günstigere - Anforderungen an die Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung statuiert, wäre die seinerzeitige Entscheidung - wären die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der Novelle 2003 damals schon in Geltung gestanden - gleich lautend gewesen, zumal dem BF eben diese Glaubhaftmachung nicht gelungen ist.

 

Eine Refoulementprüfung war von der belangten Behörde im Zweitverfahren nicht vorzunehmen, da die Behörde gem. § 8 AsylG idF Novelle 2003 nur dann von Amts wegen festzustellen hat, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des BF zulässig ist, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag vom BAA aber wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

3.2.3. Da dem gegenständlichen Folgeantrag des BF kein auf einem geänderten asylrelevanten Tatsachensubstrat basierendes Vorbringen zugrunde liegt und auch keine Änderung in der Rechtslage eingetreten ist, war die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid abzuweisen.

Schlagworte
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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