TE AsylGH Beschluss 2008/09/08 A2 260367-0/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

A2 260.367-0/2008/9E

 

Beschluss

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Christian Filzwieser als Senatsvorsitzenden und den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des F.S., 00.00.1986 geb., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2005, Zl. 04 24.633-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

Der Beschwerdeführer bringt vor Staatsbürger von Gambia zu sein und den im Erkenntnis angeführten Namen zu tragen. Er stellte am 06.12.2004 einen ersten Asylantrag, woraufhin er am 14.12.2004 und am 16.12.2004 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2005, Zl. 04 24.633-EAST Ost, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Antragssteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Antragsteller von Beamten des Polizeikommissariates Josefstadt (Erhebungsdienst) am 07.03.2005 persönlich zugestellt. Die unterfertigte Übernahmebestätigung wurde noch am selben Tag dem Bundesasylamt im Faxwege übermittelt (Seite 143 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

 

Eine in deutsch verfasste Beschwerdeschrift, datiert mit 03.05.2005, wurde am 04.05.2005 (Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) im Faxwege an das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen übermittelt (Seite 161 Eingangsstempel datiert mit 04.05.2005). In Folge wurde gegenständlicher Schriftsatz im Postwege an das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost weitergeleitet (Seite 161 Eingangsstempel vom 09.05.2005). Die Beschwerdevorlage langte somit am 12.05.2005 beim Asylgerichtshof ein. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofs am 01.07.2008 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung A2 zugeteilt.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.08.2008, zugestellt am 23.08.2008, im Gefangenhaus der Justizanstalt Ried im Innkreis, wurde dem Beschwerdeführer, als auch dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost, im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 7 Tagen (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.

 

Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 28.08.2008 an - im Zusammenhang mit seiner verspäteten Beschwerde - dass er sich für die verspätet eingebrachte Beschwerde entschuldige, jedoch hätte er zum damaligen Zeitpunkt über nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch nicht lesen können. Er sei somit nicht in der Lage gewesen seine Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Weiters habe er vor seiner Inhaftierung einen Deutschkurs begonnen, welchen er unverzüglich nach seiner Entlassung fortzusetzen gedenke. Zuletzt teilte er mit, dass er bei seinen im Erstantrag getätigten Aussagen bleibe und er noch auf den Ausgang seines zweiten Beschwerdeverfahrens, eingebracht im Jahr 2006, warte.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ist zweifelsfrei nachvollziehbar, dass der Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, am 07.03.2005 zugestellt wurde und hat der Beschwerdeführer durch Leistung seiner Unterschrift, in Beisein eines Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Josefstadt, auf der Übernahmebestätigung (Seite 143 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) auch die Übernahme bestätigt.

 

Die Beschwerdefrist ist daher, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 07.03.2005, bereits am 21.03.2005, 24:00, abgelaufen. Die am 04.05.2005 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als offenkundig verspätet.

 

Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 28.08.2008 selbst von einer verspäteten Berufung (Zitat: "Ich bin zur Zeit in der JA Ried und mochte mich entschuldigen das die Berufungs meine Asylverfahren an der Bundesasylamt verspätet ist.") ausgegangen.

 

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen allfälligerweise mangelhaften Sprachkenntnissen können die hier relevante Frage der Verspätung als solches nicht berühren.

 

Festzuhalten ist jedenfalls, dass angesichts der unstrittigen Verspätung der vorliegenden Beschwerde diese Umstände letztendlich nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 71 AVG zu erörtern wären, unbeschadet der Frage, ob dieses noch überhaupt zulässig wäre.

 

Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass das zweite Verfahren des Beschwerdeführers zur Zeit weiterhin beim Asylgerichtshof offen ist, eine diesbezüglich baldige Erledigung ist in Aussicht genommen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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