E9 253.030-2/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Reinhard Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. Hermann Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde der G.S., geb. 00.00.1957, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, FZ. 04 02.951-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 idF BGBl I 129/2004, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin (BF), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige von Armenien, stellte am 20.2.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Das BAA hat diesen Antrag mit Bescheid vom 25.8.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).
Einer dagegen erhobenen Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat - vom damals zuständigen Senatsmitglied Dr. Amann - mit Bescheid vom 21.1.2008, Zl. 253.030/0/4E-VII/19/04, stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG an das BAA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat das BAA mit Bescheid vom 13.6.2008 den Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG für nicht zulässig erklärt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gem. § 8 Abs 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG bis zum 12.6.2009 erteilt.
Die Ausreise aus ihrem Heimatland begründete sie im Wesentlich damit (Auszug aus der Niederschrift vom 27.5.2004):
F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Ich bin Mitglied einer politischen Partei. Bei den Präsidentenwahlen im Februar 2003 war ich Vertrauensperson dieser Partei. Diesbezüglich kann ich eine Bestätigung vorlegen. Weitere Vertrauenspersonen waren A.G., G.H., S.H. und R.G.. Diese Partei ist eine Oppositionspartei. Während der Wahl habe ich bemerkt, dass es zu Manipulationen gekommen ist. Ich habe die Manipulationen notiert und die vier oben erwähnten Person zeigten die Manipulationen bei der Polizei an. 2003 wurden A.G., G.H. und S.H. von der Mafia ermordet. R.G. wurde von der Polizei verhaftet und nach ein paar Monaten wieder freigelassen. Da ich Fakten hatte, wer die drei Personen ermordet hat, ging ich zur Polizei und zeigte den Vorfall an. Die Polizei wollte zuerst, dass ich die Anzeige zurücknehme, aber ich blieb dabei. Die Ermorderung der drei Personen wurde in Auftrag gegeben von einem Mann mit dem Namen A.S., sein Spitzname lautet L.S.. Dieser Mann ist eine Vertrauensperson vom Präsidenten von Armenien. Am 6. Jänner 2004 versammelten die Parteimitglieder in einer Kirche in Erewan und gingen zum Präsidentenhaus und forderten den Präsidenten zum Rücktritt auf. Daraufhin kam die Polizei und schlug die Demonstranten. Eine Frau kam dabei zu Tode. Wie das genau dazu gekommen ist, weiß ich nicht, ich weiß nur, dass sie einen Herzanfall hatte. Am 00.00.2004 wurde ich von der Polizei verhaftet. Die Polizei verlangte von mir, dass ich meine Anzeige vom 00.00.2003 zurückziehe. Aber ich habe die Anzeige nicht zurückgezogen. Nach drei Tagen wurde ich freigelassen. Ich hatte aber immer das Gefühl, dass mich jemand verfolgt. Außerdem wurde versucht mich mit dem Auto niederzufahren. 2004 in der Nacht kamen unbekannte Person zu mir nach Haus und brachen die Wohnungstür auf. Da aber auch schon Nachbarn den Vorfall bemerken, konnten mir die unbekannten Personen nichts antun, aber sie drohten mir, dass sie mich früher oder später umbringen werden. Ich werde somit nicht nur von der staatlichen Seite verfolgt sondern auch von der Mafia. Ich sah keinen anderen
Ausweg mehr und verließ Armenien. F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?
A: Ich würde in Armenien ermordet werden. F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?
A: Nein.
Spruchpunkt I. der Entscheidung wurde vom BAA im Wesentlichen damit begründet, dass es der BF nicht gelungen sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Spruchpunkt II. und III. wurden mit dem Gesundheitszustand der Antragstellerin begründet.
Gegen Spruchpunkt I. hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde (Berufung) erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde, der bei den Erwägungen des Asylgerichtshof berücksichtigt wurde, wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltene Sachverhaltsdarstellung und die getroffenen Feststellungen werden hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Das BAA erachtete das vorgebrachte und im Wesentlichen unbescheinigt gebliebene ausreisekausale Vorbringen - insbesondere hinsichtlich des dargelegten Bedrohungsszenarios - aus den im angefochtenen Bescheid (S 11-13) dargestellten Gründen (auf die hiermit verwiesen wird) in Folge von sich ergebenden widersprüchlichen Angaben und Unplausibilitäten im Hauptsächlichen als nicht glaubhaft.
So habe die BF hinsichtlich der Fotos - die in ihrem Fall eine ganz wesentliche Rolle einnehmen -, die die mutmaßlichen Täter von Morden zeigen sollten, erheblich unterschiedliche Angaben gemacht, die den Schluss aufdrängten, dass die BF diese Vorfälle nicht tatsächlich selbst erlebt hatte.
Die BF habe angeblich Zeugen von diesen Morden gefunden, die die Täter dabei fotografiert hätten. Die Beschwerdeführerin habe "diese Fotos in Armenien versteckt". Sie habe bei der Polizei [anlässlich der Anzeigeerstattung] lediglich "Kopien" abgegeben. Diese wären aber von der Polizei vernichtet worden. Auf die Frage, ob sie sich diese Fotos nicht aus Armenien schicken lassen könnte, antwortete sie, dass sie dies "nicht mit Sicherheit angeben könne". (AS 69).
Bei einer ergänzenden Einvernahme schilderte sie diese Vorgänge, die sie persönlich erlebt haben will, wesentlich anders. Sie habe der Polizei "die Fotos" übergeben. Die Polizei hätten auch die Negative wollen. Die Fotos habe sie von einem Mann namens H. erhalten. Sie wäre von der Polizei auch aufgefordert worden die Negative abzugeben. Nunmehr führte sie nicht mehr an, dass "sie die Fotos in Armenien versteckt hält" und bestritt dies auf Vorhalt je gesagt zu haben. Begründend gab sie spekulativ an, dass sie "falsch verstanden" worden sein müsse, denn die Fotos habe sie bei der Polizei abgegeben und die Negative habe der ihr nicht näher bekannte H.. Auf Nachfrage, dass sie in der vorherigen Einvernahme aber angegeben habe, dass sie sich diese "Fotos" vielleicht schicken lassen könnte, führte sie an ,dass sie damals die "Negative" gemeint habe. Konkret, dass sie "vielleicht den H. mit den Negativen finden könnte".
Das BAA schloss auch aus dem Umstand, dass die BF erst bei der letzten Einvernahme von einer persönlichen Bedrohung im September 2003 erzählte, ein weiteres Indiz sei, dass ihr dargestelltes Bedrohungsszenario insgesamt nicht glaubhaft wäre. Bei der ersten Befragung - die diesem Ereignis zeitlich noch wesentlich näher gelegen wäre und daher auch noch besser in Erinnerung sein hätte müssen (sofern sie dies tatsächlich erlebt hätte) - zu ihren Fluchtgründen, habe sie dies nicht erwähnt.
Auch habe die BF sie betreffende Bedrohungereignisse teilweise nur vage und oberflächlich geschildert.
Die vom BAA vorgenommene und hier dargestellte Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig sowie hinreichend tragfähig, um zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft ist. Die Beweiswürdigung steht damit im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Das BAA gelangte zutreffend auch offensichtlich zu Ansicht, dass die Erklärungsversuche der BF für die unterschiedlichen Angaben nicht geeignet seien, um den vollen Beweis iSd § 15 AVG der gegenständlichen Niederschriften über den Verlauf und den Gegenstand der Einvernahme hinreichend entkräften zu können, zumal diese in einer der BF verständlichen Sprache durchgeführt wurden, sie ausdrücklich sowohl zu Beginn als auch am Ende nach der Rückübersetzung erklärte, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe und sie auch - nach der Rückübersetzung - keine Ergänzungen mehr machte.
Der Asylgerichtshof schließt sich der Beweiswürdigung im oa. Rahmen an und erklärt sie zum Inhalt dieser Entscheidung.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es die behauptete Verfolgungsgefahr im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft.
Soweit sie in der Beschwerde vom 30.6.2008 erstmals anführt, dass sie vom einvernehmenden Referenten in der letzten Einvernahme am 5.3.2008 unter Druck gesetzt worden sei und er sie dadurch "total durcheinander" gebracht habe, so kann dies bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich wie sich daraus jene Angaben, bei denen sie in der ersten Einvernahme zu ihren Fluchtgründen "falsch verstanden" worden sein soll, erklären lassen sollten. Abgesehen davon ist auch nicht einsichtig, warum die BF - wenn sie dies nicht schon in der Einvernahme selbst tut - mit dieser Rüge betreffend dieser Einvernahme dann noch rund 4 Monate zuwartete und erst in der Beschwerdeschrift moniert und nicht die Chance wahrnimmt dies noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung vorzutragen, damit dies auch noch mit berücksichtigt werden könnte. Die Niederschrift hinterlässt bei Betrachtung den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Gegenteiliges hat die BF auch in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Sie wurde am Beginn gefragt, ob sie gegen die anwesenden Personen - also auch gegen den Referenten - Einwände hat, was sie verneinte. Ihr musste damit bewusst sein, dass sie sich bei der Einvernahme durchaus auch kritisch gegenüber den anwesenden Personen und somit auch gegenüber dem Referenten äußern kann. Der Niederschrift ist nicht zu entnehmen, dass die BF während der Einvernahme ihre nunmehrige Beanstandung gegen den Referenten oder betreffend ihres angeblichen Unwohlseins kundtat, was aber ihrer Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Sie behauptete auch nicht, dass der Referent derartige Äußerungen etwa nicht protokolliert hätte. Im Ergebnis sind diese Einwände nicht dergestalt konkret und substantiiert um damit dem vollen Beweis der Niederschrift zu entkräften bzw. um der Beweiswürdigung hinreichend entgegen zu treten um damit eine ergänzende Ermittlungspflicht auszulösen.
Soweit die BF nunmehr erstmals in der Beschwerde exakte Angaben über das was die besagten Bilder zeigen würde vorbringt, so tritt sie damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen und es ergibt sich dadurch somit auch keine ergänzende Ermittlungspflicht.
Zudem handelt es sich dabei um Neuerungen, zumal sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkret aufgefordert wurde zu schildern, was diese Fotos zeigen würden (Bescheid S 8) und sie nur wusste, dass "man Leute mit einer Pistole sah".
In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur eingeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.
Die dafür maßgebliche Norm des § 32 Absatz 1 Asylgesetz 1997 lautet (nach der partiellen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis G 237/03 vom 15.10.2004):
"In einer Berufung gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach
der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen."
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)
Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen.
Weder hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine relevante Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich im Ergebnis kein hinreichend substantiiertes Vorbringen dahin gehend bzw. kann dies auch amtswegig nicht erkannt werden, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 32 Abs 1 leg cit erfüllt wäre.
Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist in der Beschwerde - soweit sie Entscheidungsrelevanz entfalten - nicht konkret und substantiiert entgegen getreten worden. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.
Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
2. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
[....].
Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 129/2004 entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.
Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 20.2.2004 gestellt und war am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, weshalb dieses Verfahren nunmehr nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen ist. Die Zuständigkeit für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ergibt sich aus dessen erster Geschäftsverteilung.
Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Hingegen genügt der Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage nicht (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin mit ihren im Wesentlichen unbescheinigt gebliebenen Angaben nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die fluchtkausalen Angaben der Asylwerberin gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ergänzend ist anzumerken, dass es hier zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt bietet (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Art 4 Abs 5 der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten:
"Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Im gegenständlichen Fall waren wesentliche Aussagen nicht kohärent bzw. plausibel und es war auch nicht die generelle Glaubwürdigkeit der Person festzustellen. Somit hätten ihre entscheidungsrelevanten Aussagen auch nach der leg cit eines "Nachweises" zur Glaubhaftmachung bedurft, der bis zur gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht erbracht wurde.
Es war unter Berücksichtigung aller Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkt I. abzuweisen.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII. GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.