TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 B10 319231-3/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

B10 319.231-3/2008/2E ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von V.Z., geb. 00.00.1963, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2008, 08 06.568-EAST Ost, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Serbien zu sein und hat am 12.12.2007 anlässlich seiner Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren in Österreich leben würde und seine gesamte Familie in Österreich aufhältig sei. Außerdem könnte er in Serbien Probleme mit Behörden bzw. dem Militär bekommen.

 

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.03.2008, Zl. 07 11.560-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) sowie der Berufung gemäß § 38 Abs.1 Ziffer 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV).

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2008 rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

 

Am 28.07.2008 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz und gab in seiner Einvernahme vor der BPD Wien an, dass seine Fluchtgründe noch aufrecht seien, seine gesamte Familie im Bundesgebiet sei und er so schnell wie möglich seine Lebensgefährtin heiraten wolle.

 

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.08.2008 gab er an, dass er auch seine 80jährige Mutter pflegen müsste.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2008, Zahl: 08 06.568-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalem Schutz vom 28.07.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer Sachverhalt vorliege. Dem Beschwerdeführer sei nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen.

 

Gegen den Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Berufung. Begründend führt der Beschwerdeführer darin aus, dass er bereits seit 20 Jahren in Wien lebe und keinem Kontakt zum Heimatland habe. Er habe dort keine Familie und daher keine Unterkunft. Er habe laut seiner Mutter während des Krieges einige Ladungen vom Militär erhalten. Seine Mutter brauche ihn in Österreich um gepflegt werden zu können. Er möchte seine Lebensgefährtin heiraten. Dieses Schreiben sei ein Appell an die Menschlichkeit! Er habe viele Fehler im Leben gemacht und hätte dafür bezahlt. Er habe seit 6 Jahren keine kriminellen Handlungen mehr durchgeführt. Er könne noch viele Jahre arbeiten und für seinen Unterhalt aufkommen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Zu Spruchpunkt I (Entschiedene Sache):

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

 

VwGH Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315):

 

¿Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen.'

 

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Antrags neu vor, dass er "im Krieg" Ladungen des Militärs bekommen habe, er seine Lebensgefährtin nach 16 Jahren heiraten wolle und er seine Mutter pflegen würde.

 

Mit diesem Vorbringen - welches im Übrigen schon im ersten Verfahren wenige Monate zuvor bekannt war - hat der Beschwerdeführer keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt dargetan, welcher unter Spruchpunkt I. zu berücksichtigen wäre.

 

Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für eine Entscheidung des Bundesasylamtes am 13.03.2008 tragend waren, gegenüber jenen der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 18.08.2008 nicht geändert haben.

 

Da somit weder in der Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich entschieden werden kann.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II (Ausweisung):

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.08.2008, Zl. 08 06.568-EAST Ost, vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides; insbesondere wird auf die jüngste Judikatur des EGMR (NNYANZI vs. UK) hingewiesen.

 

Darüber hinaus bleibt noch festzustellen, dass keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG im Bundesgebiet aufhältig sind, die Tochter des Beschwerdeführers in Serbien lebt und die Mutter des Beschwerdeführers auch von seinen in Österreich lebenden Geschwistern betreut werden kann.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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