TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 E12 401162-1/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

E12 401.162-1/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Auberger über die Beschwerde der A.M., geb. am 00.00.1946, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, FZ. 08 05.599-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine Staatsangehörige von Armenien, stellte am 30.6.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie vor ihrem gewalttätigen Ehegatten geflohen sei und dass sie schon längst bei ihrer Tochter in Österreich leben wollte.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 8.8.2008, FZ. 08 05.599-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF ungeachtet des Wahrheitsgehaltes ihrer Angaben als nicht GFK- relevant. Die BF hatte keinerlei staatliche Verfolgung zu befürchten. Die Erstbehörde ging selbst bei einer spekulativ angenommenen Bedrohung durch den Ehegatten davon aus, dass die BF die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates in Anspruch nehmen könnte. Weiters wäre es der BF auch zumutbar gewesen, in einem anderen Teil Armeniens weiterzuleben.

 

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

 

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der BF zwar ein familiärer Anknüpfungspunkt in Form der Tochter und der beiden Enkel in Österreich gegeben seien und durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der BF eingegriffen werde. Die Erstbehörde erachtete diesen Eingriff aufgrund einer Interessensabwägung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als zulässig und gerechtfertigt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.8.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die BF selbst 3 Tage wegen der Probleme, die ihr Gatte der Tochter gemacht habe, im Gefängnis gewesen sei; sie habe weglaufen wollen. Die BF sei bereits wegen ihrer Depressionen und Angstzustände beim Hausarzt gewesen und die entsprechendne medizinischen Unterlagen würden nachgereicht werden.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

Soweit die BF in ihrer Beschwerde nun erstmalig und neu vorbringt, dass sie wegen der Probleme, die ihr Gatte der Tochter gemacht habe, drei Tage im Gefängnis verbracht habe, , wird festgestellt, dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß (§ 40 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) unterliegt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz der BF zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise dass die BF nicht in der Lage war diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal sie in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4).

 

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

 

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte ergeben, dass die BF nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren in der Lage gewesen wäre ihr nunmehr neues Vorbringen, dass sie wegen der Probleme, die der Gatte der Tochter gemacht habe, bereits drei Tage im Gefängnis verbracht habe, geltend zu machen. Von der BF wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie sämtliche ausreiserelevanten Gründe zum ehestmöglichen Zeitpunkt und vollständig allenfalls unter Beiziehung einer in Asylfragen versierten Person, vorgebracht hätte. Dass die BF zur Kontaktaufnahme zu einer solchen Person oder Organisation befähigt ist, beweist etwa die Konzeption der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, welche nur unter Beiziehung einer solchen Person oder Organisation zustande kommen konnte.

 

Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, der BF mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht der AsylGH davon aus, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).

 

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Der Asylgerichtshof stimmt auch der Auffassung der Erstbehörde zu, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben der BF, diese nicht geeignet gewesen wären, eine Asylgewährung zu begründen, da die vorliegende Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und hier auch keine konkret gegen die Person der BF gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungen aus der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen vorliegt. Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. Die BF war ihren Angaben zufolge Opfer von häuslicher Gewalt geworden, jedoch unternahm sie nicht einmal den Versuch Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen.

 

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

 

In der Beschwerde wird seitens der Beschwerdeführerin moniert, dass die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes mangelhaft seien, zumal die BF sehr wohl die Vorraussetzungen für die Gewährung von Asyl besitze und eine Ausweisung nach Armenien unzulässig sei; die Interessensabwägung bezüglich des Eingriffes in Art. 8 EMRK hätte jedenfalls nicht zu Ungunsten der BF ausfallen dürfen. Dazu wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

 

Zu den Beschwerdeangaben, dass die BF wegen ihrer Depressionen und Angstzustände bereits den Hausarzt aufgesucht habe, wird ausgeführt, dass die BF in ihrem bisherigen Verfahren vor der Erstbehörde zu keiner Zeit Andeutungen über eventuelle medizinische Probleme oder aktuelle Krankheiten (ausgenommen der Vorfall über den Bruch des Unterarmes im Jahr 2006 in Armenien) gemacht hatte. Auch hatte die BF keine Angaben über eventuelle medizinisch-psychiatrische Behandlungen wegen ihrer behaupteten psychischen Probleme gemacht. Auch sind die in der Beschwerdeschrift angekündigten medizinischen Unterlagen dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt worden.

 

Auch unter dem Gesichtpunkt des Gesundheitszustandes der BF vermag der AsylGH entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung nach Armenien entgegenstehen sollte.

 

Selbst bei hypothetischer Annahme des Vorliegens einer psychischen Erkrankung bei der BF stellt dies für den Asylgerichtshof kein Hindernis für die Zulässigkeit der Ausweisung ins Heimatland der BF dar.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es in diesem Zusammenhang nämlich für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

 

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

 

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

 

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

 

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

 

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

 

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

 

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

 

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

 

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

 

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

 

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

 

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

 

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

 

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

 

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden). Wörtlich führt der EGMR hiezu aus:

 

"[...] The Court reiterates that, according to established case-law, aliens who are subject to expulsion cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the expelling State unless such exceptional circumstances pertain as to render the implementation of a decision to remove an alien incompatible with Article 3 of the Convention owing to compelling humanitarian considerations (see D. v. the United Kingdom, cited above, § 54).[...] On the basis of the foregoing, and having regard to the high threshold set by Article 3 - particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm -, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's expulsion in these circumstances would be contrary to the standards of that provision. In the view of the Court, the present case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, § 52), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St. Kitts.[...]"

 

In besonderem Maße instruktiv für die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, sind die beiden erst jüngst ergangenen Entscheidungen AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.

 

Im ersteren Fall ging es um eine iranische Asylwerberin, bei der von zwei psychiatrischen Gutachtern unabhängig von einander schwere psychische Störungen in Gestalt von schweren Depressionen, akuten Selbstmordgedanken und ein multikausales Trauma infolge diverser Erlebnisse diagnostiziert worden war. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand ("[...] Dr Hännerstrand concluded that the applicant suffered from a serious depression with anxiety symptoms, and that there was a real risk that she would try to commit suicide if she were to be deported[...]").

 

Die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat Iran mit der Begründung eine solche verstoße infolge des schlechten Gesundheitszustandes der BW gegen Artikel 3 EMRK, wies der EGMR ab.

 

Aus den Entscheidungsgründen im englischen Original:

 

"[...]In the present case, the applicant has been diagnosed as suffering from a serious mental illness - depression - and an enduring crisis reaction with suicide plans for which she has been taking sleeping pills and antidepressants.

 

The Court accepts that the applicant is in poor mental health and suffers from the uncertain situation in her life. However, it observes that she has not been in regular contact with the Swedish health care system. Nor has she undergone specific treatment or ever been hospitalised in Sweden. Moreover, she has not claimed before the Court that medical treatment as such would not be available in Iran, should she be in need of it.

 

In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004).

 

Furthermore, the Court notes that the two doctors with whom the applicant has been in contact seem to agree that her vulnerable health, including her suicidal thoughts, is primarily due to her unstable living situation, her fear of returning to Iran and the anxiety about her future and that of her son. In this respect, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised (see Dragan and Others v. Germany, (dec.), no. 33743/03, 7 October 2004, and, mutatis mutandis, Ovdienko v. Finland, (dec.), no. 1383/04, 31 May 2005). In the present case, the Court notes that the two physicians who have examined the applicant have found that there is a risk that she might try to commit suicide if the deportation order were carried out. However, the Court observes that the applicant has never been committed to psychiatric care (either on a voluntary or compulsory basis). In fact, she has had little and irregular contact with the Swedish health care system on her own behalf as most contacts seem to have concerned her son.

 

The Court further takes note of the respondent Government's submission that no enforcement of the deportation order will occur unless the authority responsible for the deportation deems that the medical condition of the applicant so permits.

 

Thus, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the possible harm, the Court does not find that the applicant's deportation to Iran would be contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (cf., among others, D v. United Kingdom, cited above, § 54).[...]"

 

Der Entscheidung GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 lag ua. der Fall zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer - ein russischer Asylwerber, der drei(!) Selbstmordversuche begangen bzw. mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und dem von Gutachern einhellig ein schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war - seine Abschiebung nach Russland mit dem Hinweis auf seinen schlechten und infolge aktueller Suizidgefahr lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in Beschwerde zog. Auch diese Beschwerde wies der EGMR mit einer über weite Strecken identen Begründung wie in der Entscheidung AYEGH gg. Schweden ab.

 

Aus den Entscheidungsgründen im englischen Original:

 

"[...] The Court reiterates that, due to the fundamental importance of Article 3, it has reserved to itself the possibility of scrutinising an applicant's claim under Article 3 where the source of the risk of the proscribed treatment in the receiving country stems from factors which cannot engage either directly or indirectly the responsibility of the public authorities of that country, or which, taken alone, do not in themselves infringe the standards of that Article. In any such context, however, the Court is obliged to subject all the circumstances surrounding the case to rigorous scrutiny, especially the applicant's personal situation in the deporting State (see the D. v United Kingdom judgment of 2 May 1997, Reports 1997-III, § 49).

 

Consequently, the Court will examine whether deportation of the second applicant to Russia would be contrary to Article 3 having regard to all the material before it at the time of its consideration of the case, including the most recently available information on his state of health.

 

...

 

In the present case, the second applicant has been diagnosed as suffering from his insecure situation as an asylum seeker whose applications have been rejected. He has become depressed and lost his faith in the future and has, on two occasions, been hospitalised following suicide attempts by taking pills.

 

The Court accepts that the second applicant suffers from the uncertain situation in his life and that it has caused him mental distress. However, it observes that he has never been committed to closed psychiatric care or undergone specific treatment in Sweden. He has seen a counsellor to find solutions to cope with his situation but he has not been in regular contact with a psychiatrist, even though his counsellor has considered that it would be useful. In this respect, the Court notes that the second applicant had seen a doctor in Kaliningrad before going to Sweden and that he has not claimed before the Court that medical treatment as such would not be available in Russia. Thus, there is no reason to believe that he would not benefit from care in his home country, should he be in need of it.

 

In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004).

 

Furthermore, concerning the risk that the second applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised (see Dragan and Others v. Germany (dec.), no. 33743/03, 7 October 2004, and, mutatis mutandis, Ovdienko v. Finland, (dec.), no. 1383/04, 31 May 2005). In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice, in August 2004 and July 2006, and that a doctor, in September 2006, considered that there was a clear risk of suicide. However, the Court notes that he was deported together with his parents in November 2004 without any incidents and that, following his three days of hospitalisation in July 2006, he has not been in contact with the Swedish health care system except for occasional visits to his counsellor.

 

The Court further takes note of the respondent Government's submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition. Moreover, since the second applicant's father is living in Russia, the Court has no reason to doubt that he would help his son upon return.[...]"

 

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

 

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Demzufolge würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Artikel 3 EMRK einer Überstellung nach Armenien nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität der BF entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

 

Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. hiezu zB. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert (siehe Premissl in migraLex 3/2008, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in Dublin-Verfahren, 54f.)

 

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof in den unbescheinigten Angaben der BF in der Beschwerdeschrift, die BF leide an starken Depressionen und Angstzuständen kein Abschiebehindernis erkennen.

 

Eben so wenig wie in den beiden zuletzt dargestellten EGMR-Entscheidungen handelt es sich bei der BF um eine Person, die regelmäßig und in einer intensiven Art und Weise medizinisch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch genommen hat oder deren Erkrankung einen Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie notwendig gemacht hätte. Des Weiteren bestehen für den AsylGH keine Zweifel, dass die BF unter möglichster Schonung ihrer Person und Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes nach Armenien überstellt wird, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird.

 

Auch im Hinblick auf die medizinische Behandlung von psychischen Erkrankungen lässt sich aus den im erstinstanzlichen Bescheid angefügten Länderfeststellungen zu Armenien entnehmen, dass es in der Republik Armenien psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern gibt und Fachpersonal zur Verfügung steht. Die Behandlung von posttraumatischem Bealstungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

 

In der Zusammenschau bestehen letztlich für den AsylGH keine Zweifel daran, dass die BF, die - gemessen an der EGMR-Judiaktur - an keiner

Artikel 3 EMRK-relevanten Erkrankung leidet, in Armenien eine ausreichende, medizinische und medizinisch-psychologische Basisversorgung erhalten wird, die weder zu einer im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, noch zu einer Verelendung im Sinne einer existenzbedrohenden Notlage führen wird.

 

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

 

Als soziales Auffangnetz stehen überdies die in Armenien lebenden Familienangehörigen ( zB 5 Schwestern;) zur Verfügung. Außerdem bezieht die BF eine Pension und verfügt somit über ein regelmäßiges Einkommen.

 

Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Die Erstbehörde ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Ausweisungsentscheidung zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass im Falle der BF zwar ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliegt, jedoch die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellt. Eine Überprüfung dieses Umstandes, dass ein Familienbezug vorliegt und die Berücksichtigung der Auswirkungen auf das durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geschützte Familien- und Privatleben wurde daher durch die Erstbehörde zweifelsohne vorgenommen. Auch hat die Erstbehörde in vorbildlicher Weise eine Interessensabwägung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen. Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung zwischen Erwachsenen -wie hier Mutter und Tochter- nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale hinzutreten ( s. dazu auch VfGH 9.6.2006, B 1277/04 unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 samt Folgejudikatur). Aufgrund des kurzen Aufenthaltes der BF in Österreich hat die belangte Behörde zu Recht kein schützenswertes Familienleben angenommen.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, inländische Schutzalternative, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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