D4 253959-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Eva Pfleger über die Beschwerde der A.M., geb. 00.00.1968, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2004, FZ. 04 14.085-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wird A.M. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kirgisischer Staatsangehöriger, gehört der kirgisischen Volksgruppe an, ist moslemischen Bekenntnis, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in B., reiste am 09.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2004 einen Asylantrag.
Im Zuge der Befragung durch die BH Villach am 10.07.2004 gab die Antragstellerin an nach Italien reisen zu wollen, da sich dort ihr Gatte als Asylwerber aufhalte. Während der Einvernahme legte sie auch einen kirgisischen Personalausweis vor, der sich jedoch laut der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Untersuchung vom gleichen Tag als Totalfälschung erwiesen habe.
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 13.07.2004 und am 15.09.2004, weiter vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass sie für die Oppositionspartei Zhany Kirgisistan tätig gewesen sei und deswegen verfolgt worden sei. Die Partei trete für den Aufbau einer demokratischen Ordnung ohne Korruption und Mafia in Kirgisistan ein. Sie werde offiziell von Üsen SYDYKOV angeführt, Kurmanbek BAKIEV solle Präsident werden. Sie sei einfaches Parteimitglied gewesen und für die Information der Menschen über die Ziele der Partei zuständig gewesen. Sie habe Flugzettel an Bushaltestellen und auf der Universität verteilt. In ihrer zweiten Einvernahme führte sie jedoch aus, dass geplant gewesen sei sie zu einer Regionalleiterin zu machen. Sie sei seit Jänner 2003 Mitglied gewesen, habe ihren Ausweis aber erst im Juni 2004 erhalten, da sie nicht gewusst habe, dass sie einen Antrag auf Ausstellung eines solchen stellen könne. Auf den Vorhalt hin, dass es sich bei dem Ausweis um eine Totalfälschung handle, führte sie aus, dass es sich dabei um einen Irrtum handeln müsse.
Im Mai 2004 sei sie gezwungen gewesen ihren Arbeitsplatz aufzugeben, einer ihrer Kollegen namens N. sei auch grundlos verhaftet worden. Eines Tages seien drei stark gebaute Männer erschienen, die ihr gesagt hätten, dass - wenn sei leben wolle - sie ihre Tätigkeit einstellen müsse. Später seien in der Nacht drei andere junge Männer gekommen, die sie ebenfalls bedroht hätten und aufgefordert hätten, dass Land zu verlassen. Diese Männer hätten sie auf kirgisisch wüst beschimpft und hätten angedeutet, dass Männer kommen könnten, die sie vergewaltigen könnten. Nach ihrem Glauben wäre sie in diesem Fall verpflichtet gewesen Selbstmord zu begehen. Daraufhin habe sie ihr Haus verkauft und eine Woche später ihr Land verlassen, obwohl ihr dies nicht leicht gefallen sei. Eine Anzeige hätte sie auf Grund der Zusammenarbeit dieser Männer mit der Polizei nicht erstattet.
Sie hätte derzeit gynäkologische Probleme und kranke Gelenke, würde aber keine Medikamente einnehmen. Psychische Probleme, wie Depressionen oder Angstzustände, habe sie keine. Sie sei eine starke Frau.
Nach Abschluss der zweiten Befragung erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim einvernehmenden Referentin über die zu erwartende Entscheidung. Nach Mitteilung, dass sie einen negativen Bescheid erhalten würde, führte sie aus, dass sie in Österreich bleiben wolle und dass sie bei der ersten Einvernahme nicht erwähnt habe, wie sie gefoltert worden sei. Nach Vorhalt, dass sie mehrmals gefragt worden sei, ob sie noch etwas Relevantes anzugeben habe, führte die Antragstellerin fragend aus, ob sie hätte angeben sollen, dass ihr eine Vergewaltigung angedroht worden sei. Nach weiterem Vorhalt, dass der Eindruck entstehe, dass sie durch die nunmehr angeführten Fluchtgründe nur versuchen wolle eine negative Entscheidung verhindern, schwieg die Antragsstellerin.
Der von der Antragstellerin vorgelegte Ausweis wurde neuerlich einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen, welche ergab, dass das Dokument im Kopierverfahren hergestellt worden sei. Zwar mangle es am entsprechenden Vergleichsmaterial, doch könne auf Grund der Herstellung davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Totalfälschung handle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2004, Zl. 04 14.085-BAS, wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Kirgisistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt worden sei und im Fall der Rückkehr ausgesetzt werden würde. Das Vorbringen der Antragsstellerin sei nicht glaubwürdig gewesen, zumal sie weder in der Lage gewesen sei die Parteiziele näher darzulegen, noch den Grund ihres Parteibeitrittes auszuführen. Sie habe bloß floskelartige und inhaltslose Antworten gegeben. Überdies habe sich der vorgelegte Ausweis als Totalfälschung erwiesen. Über die Einvernahme selbst sei zu bemerken, dass die Asylwerberin offensichtlich versucht habe ihr Vorbringen nutzbringend einzusetzen. So habe sie z.B vehement bestritten, dass ihr schon in ihrer ersten Einvernahme vorgehalten worden sei, dass ihr Ausweis eine Fälschung sei, was dem auch von der Asylwerberin unterzeichneten Protokoll der Ersteinvernahme widerspreche. Am Ende der Einvernahme habe die Antragstellerin sodann, nachdem ihr klar sein musste, dass ihr bisheriges Vorbringen nicht erfolgversprechend gewesen sei, von Folter und angedrohter Vergewaltigung gesprochen, welche sie bis dahin mit nicht erwähnt habe, obwohl ihr dafür ausreichend Zeit gegeben worden sei.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist eine größtenteils aus Textbausteinen bestehende Berufung erhoben. Nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens, ohne dabei jedoch die in ihrer letzten Einvernahme erwähnte Folter oder angedrohte Vergewaltigung zu erwähnen, führte sie aus, dass es ihr mangels eines geeigneten Dolmetschers derzeit leider nicht möglich sei ihre Berufung inhaltlich zu konkretisieren. Sie werde eine entsprechende Ergänzung jedoch nachreichen. Sodann führte sie aus, dass es Aufgabe der Behörde wäre sie genauer zu befragen, falls jene Zweifel an der Wahrheit ihres Vorbringens gehabt hätte. Überdies sei ihr Recht auf Parteiengehör hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen verletzt worden. Sodann wurden aus reinen Textbausteinen bestehende Vorbringen zum Refoulement und zur Ausweisung erstattet.
Die angekündigte Ergänzung langte bis dato nicht beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid, die bereits oben zusammenfassend wiedergegeben wurden, verwiesen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens VwGH vom 04.10.1995, 95/01/0045, VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).
III. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.
Da gegenständlicher Asylantrag am 10.07.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen ihm Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die " begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragebetreffend Asyl, Refoulement und Ausweisung klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die Berufung beschränkte sich darauf, dass bisherige Vorbringen der Asylwerberin zu wiederholen, wobei das Vorbringen gefoltert worden zu sein, welches die Beschwerdeführerin erstmals nach Ende ihrer zweiten Einvernahme andeutete, keine Erwähnung fand. Der Würdigung dieses Vorbringens durch das Bundesasylamt, dass sie damit bloß ihre Chancen auf die Gewährung von Asyl erhöhen wollte, es jedoch tatsächlich zu keinem derartigen Vorfall gekommen sei, ist beizutreten, wobei insbesondere auch die Tatsache, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde keine Erwähnung fand, zu berücksichtigen war.
Zu der Rüge, dass ihr kein Parteiengehör hinsichtlich des Länderdokumentationsmaterials gewährt worden sei, ist zu bemerken, dass dieser Mangel durch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung als geheilt anzusehen ist. In der Beschwerde finden sich jedoch abgesehen von diesem allgemein gehaltenen Textbaustein keinerlei weitere Ausführungen, mit denen die Richtigkeit der herangezogenen Materialien in Frage gestellt werden könnten.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die angeblich von der Beschwerdeführerin unterstützte Partei an die Macht gelangt ist und der von ihr unterstützte Kandidat, Kurmanbek Bakiyev, im Juli 2005 zum Präsidenten gewählt wurde. Selbst wenn man also von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen würde, ist auf Grund der veränderten Umstände im Herkunftsstaat der Antragstellerin nicht mit Verfolgungsmaßnahmen auf Grund ihrer politischen Aktivitäten zu rechnen. Diese Tatsache waren der Beschwerdeführerin nicht eigens vorzuhalten, da der Regimewechsel 2005 im Sinne des § 45 AVG als notorisch bekannt vorausgesetzt werden könnte.
Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH- Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).
Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
Da zuletzt zitierte Bestimmung mit seiner Wendung "dieses Bundesgesetzes" und "dessen" auf § 50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).
In § 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt:
"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"
In Kirgisistan herrscht keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht.
Da in Kirgisistan weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) verlangt.
Für die Beschwerdeführerin bestünde bei einer Rückkehr nach Kirgisistan die Möglichkeit ihren erforderlichen Lebensunterhalt wie auch vor ihrer Flucht als Angestellte oder durch Gelegenheitsarbeiten abzudecken. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige und gesunde Frau handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK fiele.
Ist der Asylantrag abzuweisen hat die Behörde gemäß § 8 Absatz 2 AsylG die Ausweisung zu verfügen. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zahl G 78/04 u.a.).
Es haben sich keine Hinweise auf eine besondere Integration- oder Aufenthaltsbefestigung der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben. Es besteht auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher oder dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden, sodass die Antragstellerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG auszuweisen war.
Im Sinne der nunmehr ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Beispiel VwGH vom 30.06.2005, 2005/20/0108) war jedoch die Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen zu formulieren, eingeschränkt auf jenen Staat, hinsichtlich dessen die Refoulement-Prüfung erfolgte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Art II Abs 2 Z 43a EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in § 41 Abs 7 1. Fall AsylG übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.