E10 231.123-1/2008-17E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Sabine DUTZLER über den Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens vom 25.07.2008 des T.M., geb. 00.00.1969, StA. Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag von T.M. auf Fortsetzung des Asylverfahrens vom 25.07.2008 wird gemäß §§ 24 Abs. 2 iVm 75 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 24.05.2002 einen Asylantrag ein.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2002, Zahl:02 13.707-BAT wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).
1.3. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Antragsteller fristgerecht Berufung erhoben.
1.4. Mit Schreiben vom 18.10.2002, Zahl 231.123/1-II/04/02 wurde der nunmehrige Antragsteller zu einer am 11.11.2002 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattfindenden öffentlichen Berufungsverhandlung geladen (OZ /1).
1.5. Mit Schreiben vom 06.11.2002 ersuchte der Vertreter des nunmehrigen Antragstellers unter Vorlage einer Krankenbestätigung um die Verlegung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (OZ /4).
1.6. Am 11.11.2002 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in deren Verlauf gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 die vorläufige Einstellung des Berufungsverfahrens verfügt (OZ /3) wurde.
1.7. Mit Schreiben vom 25.11.2002, Zahl 231.123/6-II/04/02 teilte der Unabhängige Bundesasylsenat dem damaligen Vertreter des nunmehrigen Antragstellers die Einstellung des Berufungsverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 wegen unentschuldigten Fernbleibens des nunmehrigen Antragstellers an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit. Begründend wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass die Vertagungsbitte rechtzeitig beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingetroffen sei, aber die in Vorlage gebrachte ärztliche Bestätigung sei weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht geeignet gewesen, als ausreichendes Hindernis iSd § 19 Abs. 3 AVG betrachtet zu werden. Bei Interesse an einem Fortgang des Berufungsverfahrens wurde auf die Möglichkeit der Stellung eines Fortsetzungsantrages gemäß § 30 Abs. 2 AsylG 1997 hingewiesen.
1.8. Mit Schreiben vom 06.02.2008, Zahl 231.123/0/8Z-II/04/02 teilte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen mit, dass zwischenzeitlich keine Änderung der Einstellungsverfügung vom 11.11.2002 erfolgt sei, weshalb eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 75 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig sei.
1.9. Mit Aktenvermerk vom 16.07.2008, Zahl E10 231.123-0/2008-10Z wurde durch den Asylgerichtshof dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen und dem Vertreter des nunmehrigen Antragstellers die Nichtfortsetzung des am 11.11.2002 eingestellten Asylverfahrens mitgeteilt.
1.10. Am 25.07.2008 stellte der Vertreter des nunmehrigen Antragstellers einen förmlichen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens und führte aus, dass die endgültige Einstellung bzw. die Erklärung der Nichtfortsetzung des am 11.11.2002 eingestellten Asylverfahrens nicht der Gesetzeslage entspreche und sein Mandant ein Recht darauf habe, vom Asylgerichtshof einen Bescheid zugestellt zu bekommen, der sich inhaltlich mit seinen Asylgründen auseinandersetze (OZ ./0).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Einleitend wird festgestellt, dass hier die Frage, ob die seinerzeitige Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt, hier nicht Prüfungsgegenstand ist. Maßgeblich ist die Frage, ob das Verfahren eingestellt wurde und ob eine Fortsetzung des eingestellten Verfahrens (noch) zulässig ist.
II.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Im gegenständlichen Fall liegt zwar keine angefochtene erstinstanzliche Entscheidung über den hier vorliegenden Antrag vor, doch ist aufgrund des mit dem Antrag im Zusammenhang stehenden Berufungs- [nunmehr Beschwerde-]verfahrens davon auszugehen, dass zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nicht das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof sachlich zuständig ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gem. § 75 Abs. 2 AsylG ist ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren bis zum 31.12.2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren gem. Abs. 1.
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
II.3. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass das Asylverfahren zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Fortführung des Asylverfahrens in der mündlichen öffentlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002, Zahl:
231.123/3, durch diesen gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt worden ist und dass eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens danach nicht erfolgt ist.
Nach den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes auf anhängige Verfahren anzuwenden. Die Regierungsvorlage 952 XXII.GP führt dazu aus, dass § 75 Abs. 2 regelt, wie mit einem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eingestellten Verfahrens umzugehen ist. Diese sind bis Ende 2007 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes fortzusetzen, nach dem sie begonnen wurden, soweit ein fortsetzen noch zulässig ist. Wäre ein Verfahren nach dem 31.12.2007 fortzusetzen, ist § 24 Abs. 2 anwendbar, sodass eine Fortsetzung nicht mehr möglich ist.
Der Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens wurde am 25.07.2008 - einlangend beim Asylgerichtshof am 28.07.2008 - gestellt. Somit ist auf dieses Verfahren § 24 AsylG 2005 anzuwenden und ist nunmehr die in § 24 Abs. 2 genannte Frist von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens bereits abgelaufen, sodass im konkreten Fall eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass gegenständlicher Beschluss keine res iudicata begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.