D6 266868-0/2008/1E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzer über die Beschwerde des A.A. geb. 00.00.1960, StA. v. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2005, FZ. 05 05.745-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von A.A. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2005, FZ. 05 05.745-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Behauptungen zufolge am 20.4.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.4.2005 einen Asylantrag. In der Folge wurde er am 26.4.2005 und am 5.10.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er als Unternehmer in der Schuherzeugung tätig gewesen und von unbekannten Personen zur Zahlung von USD 500,-- erpresst worden sei. Er gehe davon aus, dass es sich bei den unbekannten Personen um Wahabiten gehandelt habe, da die Aufforderung zur Zahlung der geforderten Summe damit gerechtfertigt worden sei, dass dieses Geld für die Zukunft des Landes verwendet werde. Daraufhin habe er bei der Polizei eine Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet. In der Folge habe er erneut anonyme Anrufe und Drohungen - auch gegen seine Familie gerichtet - erhalten. Daher habe er sich an die Staatsanwaltschaft gewendet, wodurch sich seine Lage insofern verschlimmert habe, als er nun auch Drohbriefe erhalten habe. In weiterer Folge sei von ihm die Zahlung von USD 5000,-- gewissermaßen als Entschädigung für die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft - mit der Drohung, ansonsten seinen Sohn zu entführen, verlangt worden. Im Bewusstsein, auch weiterhin bedroht zu werden, selbst wenn er die geforderte Summe bezahle, habe er sein Heimatland verlassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG) ab (Spruchteil I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan (Spruchteil III.).
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität des Beschwerdeführers fest und erhob den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt zum Gegenstand des Bescheides, gelangte jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat keiner Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.
Dies begründete das Bundesasylamt damit, dass die Übergriffe von Privatpersonen ausgegangen und daher keinesfalls dem Staat zuzurechnen seien. Derartige Handlungen würden auch im Heimatland des Beschwerdeführers strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Auch habe die Polizei bei der Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers eine Niederschrift aufgenommen. Der Umstand, dass die Polizei die Erpresser nicht ausfindig machen habe können, könne nicht darauf schließen lassen, dass der Staat nicht gewillt sei, den Beschwerdeführer Schutz zukommen zu lassen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil von Usbekistan niederlassen könne und dort unbehelligt von diesen Privaten leben könne.
Mit dem Hinweis auf einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates führte das Bundesasylamt weiter aus, dass keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen würden, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Usbekistan in eine extreme Notlage gerate; er laufe daher im Falle der Heimkehr auch nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein. Wie bereits im Hinblick auf den Spruchpunkt I. verweist das Bundesasylamt auch bei der Refoulement-Prüfung auf das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative. Ferner wertet das Bundesasylamt die verfügte Ausweisung - da der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen zu Österreich verfüge - nicht als Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene (als Berufung eingebrachte) Beschwerde vom 19.12.2005, worin der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen, dass die Drohungen von einer islamischen Extremistengruppe ausgegangen seien und bis zur Entführung seines Sohnes gereicht hätte, verweist. Auch nehme er an, dass es Kontakte zwischen der Polizei und den unbekannten Personen gegeben habe, da letztere von seiner Anzeige gewusst hätten. Nicht einmal die Staatsanwaltschaft habe verhindern können, dass er wieder bedroht worden sei. Der Staat sei nicht in der Lage, ihn zu schützen. Auch habe die belangte Behörde Berichte internationaler Medien sowie jener internationaler Menschenrechtsorganisationen zur Lage in seinem Heimatstaat und der ihm drohenden Verfolgung ignoriert.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.
Das AsylG 1997 sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderung in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.
3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft: Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers, von islamistischen Fundamentalisten erpresst und von den staatlichen Behörden nicht geschützt zu werden, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Wird dieses Sachvorbringen der Entscheidung zugrunde gelegt, so setzt eine sachgerechte Beurteilung des Falles jedenfalls voraus, dass nachvollziehbare Feststellungen zur Situation in Usbekistan im Hinblick auf die Bedeutung islamistischer Gruppen und insbesondere ihren Einfluss in staatliche Strukturen sowie die Effektivität staatlicher Schutzmechanismen ins Verfahren eingeführt werden, anhand derer überhaupt erst beurteilt werden kann, ob die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers - weitere Erpressungen und Drohungen durch Wahabiten sowie kein Schutz durch die Behörden des Heimatstaates - einen realen Hintergrund haben. Der angefochtene Bescheid enthält keine konkreten und belegbaren sowie in weiterer Folge nachprüfbaren Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates seitens Übergriffe Privater.
Weiters geht die belangte Behörde davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil von Usbekistan niederlassen und dort unbehelligt von den privaten Verfolgern und deren Übergriffen lebe könne. Der erstinstanzliche Bescheid ist diesbezüglich in keiner Weise nachvollziehbar, weil ihm nicht zu entnehmen ist, auf welchen Quellen die hinsichtlich der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative - pauschal - getroffene Feststellung des Bundesasylamtes, dass er einer drohenden Verfolgung durch Private "bei Verlegung seines Wohnsitzes" entgehen könne, beruht. Mit der Frage der Zumutbarkeit eines Ortswechsels des Beschwerdeführers hat sich das Bundesasylamt bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch ist der vom Bundesasylamt zitierte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nicht allgemein zugänglich, sodass sich die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Refoulement-Schutzes auf nicht nachvollziehbare Grundlagen stützen (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0357; vgl. auch in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse 15.5.2003, 2002/01/0560, 17.9.2003, 2001/20/0292, 30.6.2005, 2005/20/0108).
Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass das Bundesasylamt eine einzige Quelle bzw. einen einzigen Länderbericht zur Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan herangezogen hat. Das Bundesasylamt hat sich nicht einmal ansatzweise mit der in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen maßgeblichen Lage in Usbekistan auseinandergesetzt, hat demzufolge auch nicht geprüft, ob, und wenn ja, welche Sanktionen der Beschwerdeführer zu erwarten hätte, sollte er nach Ablehnung seines Asylantrages zwangsweise nach Usbekistan zurückkehren müssen.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Usbekistan asylrelevante oder zumindest für den Refoulement-Schutz relevante Verfolgung droht. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Usbekistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd §§ 7 und 8 AsylG ausgesetzt ist.
4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers - nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens - zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller zu treffenden Feststellungen sowohl für die Asyl- als auch Refoulemententscheidung auch unter Miteinbeziehung des Beschwerdevorbringens die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere die aktuellen Länderberichte, mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.