TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 C4 266634-0/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

C4 266.634/0/2008/3E

 

C4 266634/1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des W.M., geb. 00.00.1979, StA. China,

 

I. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des W.M. vom 12.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zahl: 04 01.513-BAW WE, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.

 

II. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde des W.M. vom 04.11.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2005, Zahl: 04 01.513-BAW wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Am 29.01.2004 stellte er einen Asylantrag.

 

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.04.2005, Zahl 04 01.513 BAW, gemäß § 7 AsylG den Asylantrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

 

Die Erstbehörde versuchte diesen Bescheid an die aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers zuzustellen, das Poststück wurde jedoch am 25.04.2005 mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert.

 

Da der Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid mit Wirkung vom 27.04.2005 gemäß § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt.

 

Am 18.10.2005 kam der Beschwerdeführer persönlich zum Bundesasylamt, Außenstelle Linz, und es wurde ihm eine Kopie des Bescheides vom 18.04.2005, Zahl 04 01.513 BAW, ausgehändigt.

 

Am 04.11.2005 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Faxwege einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") gegen den obengenannten Bescheid. Ebenso wurde dem Bundesasylamt eine Zustellvollmacht übermittelt. In Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Bescheid nie erhalten habe und führte dazu aus: "Es war nämlich so, dass die lokale Postbehörde offensichtlich Ausländern nur mehr Poststücke der Kategorie RSa und RSb übergeben, wenn diese einen gültigen Mietvertrag in einem Haus und zusätzlich einen Meldezettel vorweisen können."

 

Laut Aktenvermerk vom 22.11.2005 wurde mit dem Postamt 4010 Linz bezüglich der gegenständlichen Zustellung telefonisch Rücksprache gehalten. Dabei wurde vom Leiter der Zustellung mitgeteilt, dass der Zusteller an der angegebenen Adresse XX, versuchte den RSa Brief zuzustellen. Es wurde ihm jedoch mitgeteilt, der Asylwerber sei an dieser Adresse nicht mehr aufhältig. Einen anderen Aufenthaltsort habe der Zusteller nicht ermitteln können.

 

Mit Bescheid vom 22.11.2005, Zahl: 04 01.513-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte abermals aus, der Briefträger sei damals nicht bereit gewesen ihm den Bescheid des Bundesasylamt vom 18.04.2005 auszufolgen; er habe vom Beschwerdeführer einen gültigen Mietvertrag und einen Meldezettel verlangt und habe ihn rassistisch beschimpft. Bezüglich der Verspätung bei der Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand führte der Beschwerdeführer aus: "Die Erstbehörde hat weiters dargelegt, dass ich spätestens am 18.11.2005 Kenntnis von der abgelaufenen Rechtsmittelfrist gehabt hätte. Ich habe nun sowohl den Wiedereinsetzungsantrag, als auch die Berufung gegen den gegenständlichen, negativen Bescheid bereits am 04.11.2005 der Außenstelle Wien übermittelt. Selbst wenn die Behörde meint, dass ich den Antrag etwa in der Außenstelle Linz einbringen hätte müssen, so wären wohl 2 Wochen ausreichend, um die Anträge an die zuständige Stelle von Amts wegen zu überweisen. Im Hinblick auf diese Unklarheiten ersuche ich um Stattgabe meines Wiedereinsetzungsantrages."

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Vorauszuschicken ist, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2005, Zahl: 04 01.513-BAW, rechtswirksam zugestellt wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung an der Zustelladresse XX, aufrecht gemeldet war. Nachdem dem zuständigen Postzusteller an der Abgabeadresse mitgeteilt worden war, der Beschwerdeführer sei an dieser Adresse nicht mehr aufhältig (vgl. AV des BAA vom 25.11.2005, S. 165 des Verwaltungsaktes), der RSa Brief, mit dem der Bescheid zugestellt werden sollte, von der Post mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert worden war und auch nach Einholung einer Auskunft im Zentralen Melderegister keine andere Meldeadresse des Beschwerdeführers zu ermitteln gewesen war, durfte das Bundesasylamt den Bescheid mit Wirkung vom 27.04.2005 gemäß § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde zustellen.

 

Die dem entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag und in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005 entbehren demgegenüber jeglicher Glaubwürdigkeit. Die pauschalen Behauptungen, wonach die lokalen Postbehörden offensichtlich Ausländern nur mehr Poststücke der Kategorie RSa und RSb übergäben, wenn diese einen gültigen Mietvertrag in einem Haus und zusätzlich auch einen Meldezettel vorweisen könnten, sind völlig unbelegt und es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die lokalen Postbehörden sich derart mutwillig mit dem Gesetz in Konflikt brächten. Zudem ist diese Behauptung auch nicht mit der tatsächlichen Vorgangsweise im konkreten Fall vereinbar, hat doch der Zusteller die Sendung mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert, wogegen der Beschwerdeführer behauptete, er habe ihm die Aushändigung des RSa Briefes verweigert. Die vorgetragenen globalen Beschuldigungen der lokalen Postbehörden ohne jegliche Belege lassen aber keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurkundungen des Zustellers am in Rede stehenden RSa Brief aufkommen, sondern zeigen vielmehr auf, dass seitens des Beschwerdeführers versucht wird, etwas für seinen Antrag zu gewinnen, ohne dass die diesbezüglichen Behauptungen der Richtigkeit entsprächen.

 

Zu Spruchpunkt I.)

 

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 18.10.2005 eine Kopie seines Bescheides ausgehändigt wurde. Da spätestens zu diesem Zeitpunkt das behauptete Hindernis zur Berufungseinbringung weggefallen ist, begann für ihn mit diesem Tag die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen. Soweit das Bundesasylamt in seinem Bescheid diesbezüglich einmal vom "18.11.2005", sonst im Übrigen ohnedies auch vom 18.10.2005, spricht, handelt es sich offensichtlich um einen der Behörde unterlaufenen Schreibfehler. Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit seines Antrages völlig ins Leere bzw. konnte er keinerlei Umstände vorbringen, wonach der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden wäre. Es obliegt aber der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.07.1992, 91/17/0147).

 

Da die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mit 18.10.2005 zu laufen begann, wäre der letzte Tag der Frist der 02.11.2005 gewesen. Der am 04.11.2005 im Faxwege dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, übermittelte Wiedereinsetzungsantrag ist somit verspätet, weshalb das Bundesasylamt zutreffend den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen hat.

 

Zu Spruchpunkt II.)

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

 

Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2005, Zahl:

04 01.513-BAW, wurde mit Wirkung vom 27.04.2005 durch Hinterlegung bei der Behörde rechtswirksam zugestellt. Die Frist des § 63 Abs. 5 AVG endete sohin am 11.05.2005.

 

Da die Beschwerde des Asylwerbers erst am 04.11.2005 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde.

 

Zudem ist zu betonen, dass am 18.10.2005 dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.04.2005, Zahl: 04 01.513-BAW, ausgehändigt wurde, sodass selbst wenn man davon ausginge, dass die am 27.04.2005 erfolgte Hinterlegung des genannten Bescheides bei der Behörde keine rechtswirksame Zustellung bedeutete, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2005, Zahl: 04 01.513-BAW, verspätet eingebracht wurde, da der letzte Tag der Frist diesfalls der 02.11.2005 gewesen wäre, wogegen er sie erst am 04.11.2005 im Faxwege übermittelte.

Schlagworte
Fristversäumung, Wiedereinsetzung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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