TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 E5 310784-1/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

E5 310.784-1/2008-17E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Grabner-Kloibmüller als Einzelrichterin über die Beschwerde des M.A., geb. 00.00.1979, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, FZ. 05 16.900-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1.Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der Ethnie der Roma an und ist orthodoxen Glaubens. Er reiste am 09.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2005 einen Asylantrag. In der Folge wurde er am 05.12.2005 sowie am 12.01.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, FZ. 05 16.900-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, ausgenommen Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, ausgenommen Provinz Kosovo, ausgewiesen. Gegen diesen am 07.03.2007 durch den hiezu bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Lennart Binder, übernommenen Bescheid wurde mittels Fax vom 20.03.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Dieses Vollmachtverhältnis wurde von RA Dr. Binder per 07.03.2008 aufgelöst.

 

Am 11.03.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Serbien anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

 

Mit Datum 17.03.2008 wurde vom Beschwerdeführer eine Kopie der Geburtsurkunde des M.D., geb. 00.00.2007, und eine Kopie der Beurkundung der Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Kindes M.D. per Fax nachgereicht.

 

I.2. Sachverhalt:

 

I.2.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und gehört der Etnie der Roma an. Er wuchs in der Stadt B. auf, wo er auch bis zu seiner Ausreise nach Österreich lebte. Der Beschwerdeführer wohnte mit seinem Vater, welcher bereits verstorben ist, und seiner Großmutter, welche ebenfalls mittlerweile verstorben ist, in einem eigenen Haus mit Gemüsegarten. Zu seiner leiblichen Mutter hat der Beschwerdeführer sowie zu seinen im Ausland aufhältigen Geschwistern hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt, wohingegen er mit einem in Österreich lebenden Cousin, von welchem er jedoch finanziell nicht abhängig ist, in Kontakt steht. In Serbien arbeitete der Beschwerdeführer sechs Jahre lang als KfZ-Mechaniker in einer Werkstatt. Die Schwester seiner Großmutter und eine Tante sind nach wie vor in Serbien aufhältig.

 

Für den Beschwerdeführer wurden Transitvisa für zwei Ausreisen, gültig von 20.03.2005 bis 19.04.2005 von der ÖB Belgrad ausgestellt.

 

In Österreich lebt der Beschwerdeführer seit 16.02.2007 mit seiner Lebensgefährtin, einer Serbin, welche seit 05.08.2005 einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich besitzt, zusammen. Mit dieser Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer ein am 00.00.2007 geborenes Kind.

 

Der Beschwerdeführer war vom 15.02.2006 bis 05.04.2006 bei der Firma S. geringfügig als Arbeiter beschäftigt. Anschließend arbeitete er eine Zeit lang bei der Firma B. sowie für fünf Tage in einer Bäckerei.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Serbien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

 

I.2.2. Zur Lage in Serbien wird festgestellt:

 

Staatliche Repression wie unter dem Regime Milo¿evic, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin prekär.

 

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milo¿evic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.10.2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (v.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug).

 

Ungeachtet eines über die letzten Jahre zwar kontinuierlichen, aber langsamen Wachstums bleibt die wirtschaftliche und soziale Lage in Serbien weiterhin schwierig. Die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln ist allerdings gewährleistet. Die medizinische Grundversorgung ist nicht an mitteleuropäischen Maßstäben zu messen, hat sich jedoch seit der Wende im Oktober 2000, vor allem bezüglich der Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Verbrauchsmaterial, kontinuierlich gebessert.

 

Im Zuge der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo kam es in Serbien vereinzelt zu Übergriffe auf Minderheiten.

 

Situation der Roma:

 

Roma sind nicht systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz. Laut Berichten von NROen und Zeitungen sollen Roma weiterhin von den (nicht seltenen) Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein.

 

Die Polizei geht nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Dennoch erfolgt die Verfolgung von Übergriffen durch die Polizei nur zögerlich.

 

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis bei dem Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar: Eine Registrierung setzt voraus, dass die Antragsteller eine Reihe von Identitätsunterlagen (z.B. Geburtsurkunden) vorlegen können. Dies stellt im Falle der in (Inner-)Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.

 

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v.a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden.

 

Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.

 

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten.

 

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind sozialhilfeberechtigt Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Dezember 2006: für Alleinstehende 4.170,-- Dinar (ca. 52 ¿). Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das sog. Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

 

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

 

Mittels Mails vom 19.04.2007 und vom 24.01.2008 teilte die ÖB Belgrad auf Anfrage mit, dass in Serbien der Gebrauch eines unverfälschten Dokumentes nicht strafbar ist. Überdies leben im Dorf D., etwa 10 Roma Familien. Unter den Polizisten gibt es keine Angehörigen der Volksgruppe der Roma.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die Anfragebeantwortung der ÖB Belgrad vom 19.04.2007 und vom 24.01.2008 sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:

 

(Dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien vom 23.04.2007

 

US State Department, Country Reports on Human Rights Practices - 2005 in Serbia (includes Kosovo) vom 06.03.2007

 

Human Rights Watch, Country Summary Serbia, Jänner 2008

 

Human Rights Watch, Serbia: Protect Civil Society and Minorities, 26.02.2008

 

OSCE, Ethnic Minorities in Serbia - An Overview, Februar 2008

 

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachten, laut Prüfbefund der PI Traiskirchen keine Hinweise auf Verfälschung aufweisenden jugoslawischen Führerscheins, ausgestellt am 25.01.2002 durch MUP RS Sek.

 

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

 

Die Feststellungen über die familiäre Situation des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, den Auszug aus dem ZMR bezüglich dem gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin, die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde des Kindes des Beschwerdeführers sowie die diesbezügliche Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft.

 

Die Feststellungen zur Beantragung von zwei Transitvisa für Einreisen, gültig von 20.03. bis 19.04.2005 ergeben sich aus den in Kopie durch die ÖB Belgrad übermittelten Unterlagen zur Antragstellung auf Erteilung eines Schengen Visums durch den Beschwerdeführer.

 

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug sowie seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

 

Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

 

Als Grund für die Ausreise hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er in seinem Heimatdorf durch einen Serben namens M. aus seinem Haus vertrieben worden sei. Weiters sei er von M. sowie dem Serben Stojko bedroht und misshandelt worden. Überdies hätte er kostenlos Autos für diese Personen reparieren müssen. Über die Vorfälle habe er Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei in seinem Heimatdorf würde aber aufgrund der Bekanntschaft mit M. und der Angehörigkeit des Beschwerdeführers der Ethnie der Roma keinen Schutz gewähren.

 

Im Ergebnis muss dem Bundesasylamt zugestimmt werden, wenn dieses in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides ausführt, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ob der bloß vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben versagt werden muss. Auch der Asylgerichtshof gelangt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches durch keinerlei Beweismittel untermauert ist, nicht glaubhaft ist.

 

Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich vor allem aus den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, welche nicht nur im Widerspruch zu den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 05.12.2005 und 12.01.2007 stehen, sondern auch in der mündlichen Verhandlung nicht in sich konsistent dargelegt wurden. Bezüglich der schon zwischen erster und zweiter Einvernahme vor der erstinstanzlichen Behörde hervorgekommenen Widersprüche wird auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und die diesbezügliche Begründung zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.

 

Widersprüchlich zu seinen vor der erstinstanzlichen Behörde getätigten Aussagen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, sein Vater sei am 00.00.1995 verstorben, während er in seiner Einvernahme vom 05.12.2005 angab, seine Probleme im Heimatstaat hätten nach dem Tod seines Vaters 1999 begonnen. Ebenso gab er bezüglich des Todeszeitpunktes seiner Großmutter unterschiedliche Daten an, indem er vor der erstinstanzlichen Behörde bei der Einvernahme am 12.01.2007 angab, dass sie vor acht Monaten verstorben sei (April 2006) und bei der mündlichen Verhandlung am 11.03.2008 vorbrachte, sie sei vor einem Jahr (März 2007) verstorben. Diese zeitlichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer auch über Vorhalt nicht aufklären. Die erkennende Behörde kann daher keinerlei Feststellungen hiezu treffen, da der Tod eines nahen Familienmitgliedes jedenfalls ein derart einschneidendes Erlebnis darstellt, dass es unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer sich nicht an das konkrete Datum erinnert und die Zeitspanne, in der jeweils der Todesfall eingetreten sein soll, bei der Großmutter ein Jahr und beim Vater vier Jahre beträgt.

 

Ebenso verwickelte sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes seiner Ausreise beziehungsweise bezüglich des Verlassens des Hauses, in dem er gelebt hat in Widersprüche . Während er vor der erstinstanzlichen Behörde noch angab, am 18.09.2005 erst unmittelbar vor seiner Flucht nach Österreich das Haus aufgrund des Druckes von M. verlassen zu haben, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er das Haus bereits im November 2004 verlassen und dann eine Zeit lang in Belgrad gelebt habe. Auch bezüglich des Beginns seiner Probleme mit den Serben in seinem Heimatland brachte der Beschwerdeführer vor der erstinstanzlichen Behörde vor, dass diese 1999 begonnen hätten, während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Probleme 2003 begonnen hätten. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ist noch mit diversen weiteren Widersprüchen, wie beispielsweise des Grundes seines Autoverkaufes und der damit verbundenen Finanzierung seiner Flucht belastet.

 

Ebenso unplausible Angaben, wie zum Beispiel das Vorbringen des Beschwerdeführers in der erstinstanzlichen Einvernahme vom 12.01.2007, er habe das Haus, in dem er lebte, von seinem Vater geerbt, während er später in derselben Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung (allerdings unter Angabe eines anderen Datums) angab, seine Großmutter habe unterschrieben, dass sie dieses Haus M. schenken würde, machte der Beschwerdeführer wiederholt in seinem Verfahren. Vor allem auch die Antwort - über Nachfragen bezüglich Unterlagen zu dieser Schenkung - er habe die Unterlagen nicht hier und die sofort auf ein anderes Thema abschweifenden weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers bestärkten den Eindruck der Unglaubwürdigkeit.

 

Auch wurde das behauptete Vorgehen M. bezüglich der Hausabnahme wenig detailreich und ohne konkrete Angaben zum das tatsächliche Verlassen des Hauses auslösenden Ereignis geschildert. Konsistent gab der Beschwerdeführer im Verfahren - abgesehen von der Tatsache, dass er zeitweilig von Serben allgemein und zeitweilig nur von den beiden konkret mit Namen bezeichneten Serben sprach - lediglich und ohne weitere Details an, dass er von Serben verprügelt worden sei, er Autos unentgeltlich für sie repariert habe und die Fensterscheiben seines Hauses regelmäßig eingeschlagen worden seien. Keinen einzigen Vorfall konnte der Beschwerdeführer konkret unter Angabe von Details schildern, nicht einmal das einschneidende Erlebnis des angeblichen Verlassens seines eigenen Hauses über Druck M.. Ebenso war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die behaupteten Misshandlung ausführlich zu schildern; seine Ausführungen beschränkten sich lediglich auf die Angabe, misshandelt worden zu sein.

 

Weiters gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf vor allem darauf zurückzuführen gewesen seien, dass M. sein Haus haben wollte. Insbesondere gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm, bis auf die Vorfälle mit M., nichts passiert sei und er nur aus diesen Gründen nicht in seinem Heimatland bleiben wollte. Er vermochte jedoch nicht glaubwürdig darzulegen, aus welchem Grund die behauptete Gefährdung nunmehr, nachdem M. das Haus, welches er erpresst haben soll, bereits habe, weiterhin bestehen sollte. Vielmehr gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er, wenn er zurückgehen müsste, M. verklagen würde, und erst dies das Interesse von M. auf ihn lenken würde. Diese Aussage, dass sich der Beschwerdeführer an die Behörden seines Heimatlandes wenden würde, um zu seinem Recht zu kommen, steht in krassem Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der mangelnden Schutzfähigkeit des Heimatstaates in Bezug auf seine Person. So gab der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens wiederholt an, zwar zur Polizei gegangen zu sein, diese hätte ihm jedoch aufgrund seiner Abstammung und der Bekanntschaft zwischen der Polizei und M. keinen Schutz bieten wollen. Dies entspricht weder den zugrunde gelegten Länderfeststellungen, noch der eigenen Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.01.2007, in welcher er angab, dass nach seiner Anzeige die Polizisten zu ihm gekommen wären, sich den Tatort angesehen und auch angeboten hätten, dass sich der Beschwerdeführer bei weiteren Vorfällen an sie wenden könnte.

 

Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich sind Roma in Serbien grundsätzlich keinen staatlichen Repressionen ausgesetzt. Die Regierung bemüht sich auch, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz. Gerade aus den geschilderten Vorfällen mit zwei einzelnen serbischen Personen, in denen wie oben dargelegt die Polizei sogar Schutz angeboten hat, kann erschlossen werden, dass insbesondere in der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine behauptete nichtstaatliche Verfolgung auch bei Wahrunterstellung seiner Angaben nicht von einer mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit durch die Behörden in Serbien ausgegangen werden kann. Allein die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit kann die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.

 

In einer Gesamtschau konnte dem widersprüchlichen, oberflächlichen und teils nicht nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden.

 

Gerade auch durch das Abstreiten einer wie oben dargelegten tatsächlich erfolgten Beantragung eines Schengen Visums, ausgestellt für den Zeitraum von 20.03.2005 bis 20.04.2005, gewann der Asylgerichtshof vielmehr den Eindruck dass der Beschwerdeführer seine Ausreise konkret geplant und sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Diese Annahme wird auch durch die Äußerung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.01.2007, dass er in Serbien leben könne, wenn er dort ein Haus hätte, er aber nicht das Geld habe, eines zu kaufen, gestützt. Ausschließlich vorliegende wirtschaftliche Gründe ohne Hinzutreten weiterer Risikofaktoren bzw. ohne ein Indiz, dass dem Beschwerdeführer gänzlich jegliche Existenz bzw. Lebensgrundlage entzogen wäre, rechtfertigen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

 

Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verkauf seines Reisepasses in Serbien kann keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer wurde schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Anfragebeantwortung der ÖB Belgrad vorgehalten, wonach die serbische Rechtsordnung keine Strafdrohung für den bloßen Verkauf eines Reisepasses vorsieht und eine Verfolgung aus diesem Grund ausgeschlossen ist.

 

Zur den in der Beschwerde getätigten Ausführungen, der Bescheid des Bundesasylamtes wäre nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der im erstinstanzlichen Verfahren einvernehmenden Person sei, ist darauf zu verweisen, dass laut Akteninhalt die Einvernahme am 12.01.2007 durch den Verfasser des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt ist.

 

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann, zumal man sich in diesen Berichten durchaus kritisch mit tatsächlich vorgefallenen Übergriffen auseinandersetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu den Länderfeststellungen, dass vieles stimme, vieles aber nicht stimme, vermögen an der Objektivität der zugrunde gelegten Länderberichte keine Zweifel zu erwecken. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur medizinischen Versorgung in Serbien haben keinen Bezug zum Fluchtvorbringen.

 

Mit dem Verweis in der Beschwerde auf andere Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vermag der Beschwerdeführer insofern nicht durchzudringen, als diesen gänzlich andere Sachverhalte zugrunde lagen und es sich dabei um Einzelentscheidungen handelt.

 

Zumal der Sachverhalt für den Asylgerichtshof vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte als geklärt erscheint erübrigt es sich, einen in der Beschwerde beantragten Ländersachverständigen beizuziehen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof anzugeben.

 

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

 

Aus den herangezogenen Länderberichten, welche dem Erkenntis zugrunde gelegt wurden, ergibt sich keine systematische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien. Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings wird auch nicht übersehen, dass es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz mangelt.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

 

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Serbien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

Unter Berücksichtigung der getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Schwester der Großmutter des Beschwerdeführers, zu welcher er acht Monate vor der mündlichen Verhandlung Kontakt hatte, lebt nach wie vor in Serbien. Der Beschwerdeführer hat auch eine Tante in Serbien, bei welcher er laut eigenen Angaben leben wollte, aber aus nicht näher ausgeführten Gründen nicht bleiben konnte. In Serbien hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker gemacht und auch als solcher gearbeitet. Er konnte in Serbien durchaus für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Dem Beschwerdeführer würden somit im Falle seiner Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde, ist doch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr ebenso bei seinen Verwandten wohnen könnte. Ergänzend ist noch auszuführen, dass überdies im Dorf des Beschwerdeführers nach wie vor etwa 10 weitere Roma Familien leben.

 

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

 

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Davon, dass praktisch jedem, der nach Serbien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

II.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

 

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der Familie in Österreich (seit Ende 2005) nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren).

 

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

 

Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Beschwerdeführer aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

 

II.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers -, dass der Beschwerdeführer mit einer serbischen Staatsbürgerin, die eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich besitzt, zusammenlebt und ein gemeinsames Kind mit ihr hat. Das Kind, dessen Vater der Beschwerdeführer laut Beurkundung der Feststellung der Vaterschaft ist, wurde laut Geburtsurkunde am 00.00.2007 geboren. Durch diese Umstände konnte der Beschwerdeführer zwar ein spezielles Naheverhältnis und eine bestimmte Beziehungsintensität glaubhaft machen, jedoch nicht eine solche ausreichende Beziehungsintensität, die - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

 

Dem Asylantragsteller musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

 

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

 

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellt unter Berücksichtigung der illegalen Einreise in das Bundesgebiet, der Unbegründetheit des Asylantrages, der nur zeitweiligen Arbeitstätigkeit sowie der zum Entscheidungszeitpunkt knapp dreijährigen Aufenthaltsdauer keine derart schützenswerte Integration dar, sodass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären sei. Aufgrund der Unbegründetheit seines Asylantrages durfte der Beschwerdeführer auch nicht mit einem längeren Aufenthalt rechnen. Zu berücksichtigen war auch die Tatsache, dass sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin erst in Österreich entwickelte und nicht im Heimatland bestand (vgl EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell; VfGH 29.09.2007, B1150/07). Ebenfalls zu beachten ist, dass eheähnliche Lebensgemeinschaften im fremdenrechtlichen Sinne nicht wie verheiratete Paare behandelt werden können bzw. diesen nicht gleichgestellt sind. Der Beschwerdeführer gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass eine Eheschließung nicht geplant ist. Mit seiner serbischen Lebensgefährtin lebt er erst seit knapp eineinhalb Jahren zusammen und wurde diese Beziehung erst in Österreich - also zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer nicht von einem dauerhaften Aufenthalt ausgehen konnte - begründet. Darüber hinaus sind die familiären Verhältnisse in Bezug auf die Kernfamilie des Beschwerdeführers ungeklärt, da der Beschwerdeführer zwar angab, sein Vater und seine Großmutter in Serbien wären gestorben, er machte diesbezüglich aber widersprüchliche und unplausible Angaben und konnte auch keine entsprechenden Dokumente vorlegen. Festgestellt werden konnte lediglich, dass der Beschwerdeführer noch Verwandte im Heimatstaat hat. Schließlich wurden auch keine besonders zu berücksichtigenden Umstände, wie zB gesundheitliche Probleme (der Lebensgefährtin) im Verfahren vorgebracht bzw. behauptet. Auch zu seinem in Österreich lebenden Cousin besteht kein ausreichendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass ihn sein Cousin in seinem Heimatland auch unterstützte, die beiden lebten jedoch nicht zusammen und konnte der Beschwerdeführer auch nach der Ausreise seines Cousins seinen Lebensunterhalt in Serbien finanzieren. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht generell schlecht sind und es leben dort jedenfalls noch Verwandte des Beschwerdeführers.

 

Das Kind des Beschwerdeführers ist selbst noch sehr jung und daher in einem anpassungsfähigen Alter und besitzt wie die Mutter die serbische Staatsbürgerschaft. Die Mutter und das Kind des Beschwerdeführers wären demnach, wenn sie dem Vater nach Serbien folgen würden, in der Lage, ein gemeinsames Familienleben in Serbien aufzubauen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Serbien gelebt hat und damit selbst Verbindungen zu Serbien hat (vgl EGMR vom 02.08.2001, Fall Boultif gegen die Schweiz). Auch über Befragung durch die erkennende Behörde konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben machen, die auf eine besondere Integration schließen lassen würden.

 

Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers wird durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da eine - allenfalls gegebene - Integration des Beschwerdeführers angesichts der oben angeführten Gründe jedenfalls kein hohes Ausmaß hatte. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte.

 

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der Familie in Österreich (seit Ende 2005) nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren).

 

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

 

Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Beschwerdeführer aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

 

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

 

Im Ergebnis war daher auch Spruchpunkt III rechtmäßig.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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