B11 314.239-1/2008/2E
ERKENNTNIS
SPRUCH
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Vorsitzenden und den Richter Dr. Rohrböck als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Werner über die Beschwerde von Frau S.O., geb. 00.00.2007, StA.: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2007, Zahl: 07 06.993-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von S.O. vom 22.08.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2007, Zahl: 07 06.993-BAG, wird stattgegeben und S.O. gemäß § 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG Asyl gewährt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass Frau S.O. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem o.a. Bescheid hat das Bundesasylamt den am 17.11.2005 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Antrag auf Gewährung desselben Schutzes) der minderjährigen beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III), wogegen mit Schriftsatz vom 22.08.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) sind Verfahren, welche am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1. § 34 AsylG lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2.2. Mit mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.06.2008, schriftlich ausgefertigt am 08.09.2008, Zl. B11 267.258-0/2008/19E, wurde dem Vater (und damit einem Familienangehörigen i.S.d. § 2 Z. 22 AsylG) der beschwerdeführenden Partei Asyl gewährt. Da überdies keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens mit dem asylberechtigten Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.