TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 B2 245653-0/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

B2 245.653-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des G.B., geb. 00.00.1980, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2003, FZ. 03 31.731-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von G.B. vom 18.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2003, FZ 03 31.731-BAT, wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 AsylG idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von G.B. in die Republik Kosovo zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe ist am 14.10.2003 illegal in Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Antrag gemäß § 3 AsylG eingebracht. Am 12.11.2003 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Albanisch vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

 

Dabei gab er unter Vorlage seines Personalausweises an, dass er in der Schweiz geboren worden sei und ab seinem fünften Lebensjahr (bis zur Ausreise nach Österreich am 12.10.2003) in seinem Heimatdorf D. im Kosovo gelebt habe. Von 1987 bis 1995 habe er im Kosovo die Schule besucht und von 1999 bis 2002 habe er als Maurer gearbeitet. Er habe den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da er keine Arbeit gefunden habe und das Haus seiner Familie während des Krieges geplündert worden sei. Zudem sei sein Vater 2002 verstorben und die Familie lebe seither sehr schlecht. Gefragt nach seinen konkreten Problemen im Kosovo erklärte der Beschwerdeführer wörtlich: "Ich habe nie Probleme im Kosovo gehabt, außer dass ich keine Arbeit fand und nicht wusste wovon ich leben soll."

 

Jegliche Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden wurden - auf entsprechende Nachfrage hin - ausdrücklich verneint, ebenso die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung. Er sei zudem weder vorbestraft noch je inhaftiert oder festgenommen worden. Weitere Angaben habe er nicht zu machen.

 

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.11.2003, Zahl: 03 31.731-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig ist.

 

Begründend wurde - nach ausführlichen Feststellungen zur Situation im Kosovo - ausgeführt, den Angaben des Asylwerbers mangle es an Asylrelevanz. Die schlechte wirtschaftliche Lage stelle keine Verfolgung des Asylwerbers dar und könne auch keine begründete Furcht vor einer solchen auslösen. Eine drohende Gefährdung des Asylwerbers im Sinne des § 57 FrG sei nicht ersichtlich, zumal die Grundversorgung zurückkehrender Kosovo-Albaner laut UNHCR gesichert sei. Es seien keine stichhaltigen Gründe vorgebracht worden, wonach dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe.

 

3. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, er habe glaubhaft angegeben, aus dem Kosovo geflüchtet zu sein, da er dort nicht mehr habe leben können. Einerseits habe er wirtschaftliche Probleme gehabt, andererseits habe er Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur katholischen Minderheit, die ständig Repressalien ausgesetzt sei. Insgesamt sei seine Lebensgrundlage aus diesen Gründen - aufgrund seiner Religion habe er keine Möglichkeit, eine Arbeit zu finden - massiv bedroht, weshalb ein Kausalzusammenhang zu den Gründen der Flüchtlingskonvention bestehe.

 

Auch müsste er im Falle einer Rückkehr damit rechnen, "von dieser Gruppe, die mich entführt hatte, getötet zu werden bzw. dass sie meiner Tochter etwas antun werden". Von staatlichen Stellen habe er keinen Schutz zu erwarten.

 

4. Mit Urteil des LG N. vom 00.00.2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bedingt erlassen für eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde seitens der BPD Wiener Neustadt, Fremdenpolizeiliches Referat, mit Bescheid vom 00.00.2006 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot über ihn verhängt.

 

5. Am 23.07.2008 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache eine Verhandlung am Asylgerichtshof statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung.

 

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere auf die erstmals in der Berufung behauptete Bedrohung durch eine (nicht näher spezifizierte) "Gruppe" sowie auf die ebenfalls erstmalig in der Berufung behaupteten "Repressalien" aufgrund seines katholischen Glaubens eingegangen. In das Verfahren eingeführt wurde neben allgemeinen Berichten zur Situation im Kosovo (Beilagen A - Q) eine Vielzahl an Berichten zur besonderen Situation katholischer Albaner im Kosovo (Beilagen ./1 - ./20).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt der Asylgerichtshof nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Albaner katholischen Glaubens und Staatsbürger der Republik Kosovo. Er wurde am 00.00.1980 in der Schweiz geboren und lebte ab 1985 im Kosovo, wo er die Schule besuchte und von 1999 bis 2002 berufstätig war. Er verfügte zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich über die jugoslawische Staatsangehörigkeit und einen Ausweis der UNMIK. Der Vater des Beschwerdeführers starb 2002. Der Beschwerdeführer war niemals in einer politischen oder bewaffneten Gruppierung tätig.

 

Die Familie (Mutter, Geschwister) des Beschwerdeführers befindet sich noch immer im Kosovo, wo sie über ein Haus (im Eigentum) sowie eine Landwirtschaft verfügt, von deren Ertrag sie heute auch lebt. Die Mutter erhält darüber hinaus die Rente ihres verstorbenen Gatten.

 

Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Existenz durch Bewirtschaftung der familieneigenen Landwirtschaft (gemeinsam mit seinen Geschwistern) zumindest grundlegend zu sichern.

 

Der Berufungswerber war in seinem Heimatland weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder ethnischer Zugehörigkeit noch seiner politischen Gesinnung verfolgt. Er hat den Kosovo 2003 ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

 

Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG ausgesetzt ist.

 

1.2. Zur Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

 

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [A, Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1..b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [B, Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

 

[C, Seite 7; B, Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [D]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[B, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [E], welche am selben Tag in Kraft trat. [M]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[N]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [E]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [P]

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

 

Acquisition of citizenship by birth

 

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

 

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

 

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child

 

shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

 

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

 

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

 

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

 

Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

 

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

 

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

Doppelstaatsbürgerschaft

 

Article 3 Multiple Citizenships

 

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [O, P, Q]

 

1. c. Religionen

 

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

 

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

 

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

 

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

 

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

 

gegenseitige Akzeptanz.

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

 

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

 

[B, Seite 9]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

 

[A, Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [F]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [G, Seiten 9-10]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

 

Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn

 

dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen

 

Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

 

In Planung:

 

EULEX:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).

 

Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)

 

Stellvertreter: Roy REEVE (UK)

 

Polizei: Rainer KÜHN (D)

 

Gesamtstand: 1.900 Internationale

 

1.100 Nationale

 

Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.

 

Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)

 

KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

 

Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.

 

Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.

 

Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.

 

Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.

 

Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.

 

Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.

 

Aktive: 2.500

 

Reservisten: 800

 

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

 

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

 

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

 

[A, Seite 33-36]

 

2.2. Kosovo - Albaner

 

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

 

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [L, Seiten 4-5]

 

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [H, Seite 9] .

 

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw.

 

Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische

 

Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [I, Seiten 13-15]

 

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

 

3. a. Wirtschaft:

 

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

 

[B, Seiten 2-3]

 

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [C, Seite 17]

 

Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [C, Seite 17]

 

Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.

 

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

 

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

 

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

 

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [A, Seite 13]

 

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

 

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

 

Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [K]

 

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [ J, Seite 3]

 

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

 

3. c. Gesundheitswesen:

 

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

 

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

 

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

 

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können

 

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

 

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

 

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

 

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

 

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

 

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [C, Seiten 18-20]

 

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

 

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [L, Seite 12]

 

Zur Situation katholischer Albaner im Kosovo wird (ergänzend) festgestellt:

 

In allen Gemeinden, in denen katholische Albaner in größerer Zahl leben, sind diese auch in die Gemeindestrukturen eingebunden. Es gibt keinen Sektor der kosovarischen Verwaltung, in dem nicht katholische Albaner vertreten sind.

 

(...)

 

Die katholischen Kirchen wurden immer und werden auch heute noch von den moslemischen Albanern geachtet. Eine große Zahl moslemischer Albaner, insbesondere Jugendlicher, nimmt an katholischen Zeremonien (Weihnachtsmette, Osterfeuer, Sonntagsmessen) teil. Der katholische Klerus leistet im Kosovo Versöhnungsarbeit, zwischen den Volksgruppen aber auch verfeindeter Albaner, und wird für dessen Arbeit geachtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskrimiinierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Es sind auch keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt.

 

[D.V.: Katholische Albaner im Kosovo; Gutachten vom Juli 2006, S. 9, 14f]

 

Religionsfreiheit: Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt geworden.

 

(...)

 

Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

 

[Deutsches Auswärtiges Amt: bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO) - Stand September 2007; 29.11.2007, S. 10, 12)

 

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.

 

[ObstLt. Pichler - Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht, 20.03.2008, S. 6]

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.11.2003 und in der Berufungsverhandlung am 23.07.2008.

 

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo stützen sich auf das in der mündlichen Verhandlung eingebrachte und erörterte Berichtsmaterial aus folgenden Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien auch nicht entgegen getreten sind, kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht:

 

Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI (Beilage A)

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 (Beilage B)

 

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 (Beilage C)

 

APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt (Beilage D)

 

UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

 

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008 (Beilage E)

 

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE (Beilage F)

 

Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI (Beilage G)

 

UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 (Beilage H)

 

D.V.: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006

 

Beilage I)

 

Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007 (Beilage J)

 

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE (Beilage K)

 

Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 (Beilage L)

 

Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54 (Beilage M)

 

APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein (Beilage N)

 

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL (Beilage O)

 

Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry

 

(Beilage P)

 

Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 (Beilage Q)

 

Die Feststellungen zur Situation katholischer Albaner im Kosovo ergeben sich aus den oben angeführten Quellen (bzw Beilagen ./1 - ./20, im Detail siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z), die mit den allgemeinen Berichten zur Lage im Kosovo zur Gänze übereinstimmen und denen seitens der Verfahrensparteien auch nicht entgegen getreten wurde.

 

2.3. Das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen und die angeblichen Repressalien aufgrund der katholischen Religionszugehörigkeit - ist für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft, da es massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist und zudem im Laufe des Verfahrens gesteigert wurde:

 

So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung durch das Bundesasylamt am 12.11.2003 widerspruchsfrei und schlüssig geschildert, am 00.00.1980 in der Schweiz geboren und im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie in den Kosovo übersiedelt zu sein, dort von 1987 bis 1995 die Schule besucht und von 1999 bis 2002 als Maurer gearbeitet zu haben. Der von ihm vor dem Asylgerichtshof dargestellte Lebenslauf (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2/3), er habe nicht ständig in der Schweiz gewohnt, sondern sei immer wieder in den Kosovo zurückgekehrt, endgültig jedoch erst 1991 (also mit elf Jahren statt fünf), wobei er bei seiner Einschulung im Kosovo bereits fast neun Jahre alt gewesen sein will (Herbst 1989), ist in sich gänzlich unschlüssig. So setzt einerseits der Schulbesuch im Kosovo eine endgültige Rückkehr voraus, andererseits ist es nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, wie und insbesondere wieso dem Beschwerdeführer von seinen Eltern offenbar mutwillig der - in gleicher Weise sowohl in der Schweiz wie auch der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien generell ab dem 7. Lebensjahr vorgesehene - Schulbesuch zwei Jahre lang vorenthalten worden sein soll.

 

Ebenso schilderte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Bundesasylamt am 12.11.2003 schlüssig und nachvollziehbar, dass er den Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, da sich die wirtschaftliche Situation der Familie seit dem Tod des Vaters 2002 verschlechtert und er mangels eines Arbeitsplatzes keine Perspektive mehr im Kosovo gesehen habe.

 

Die erstmals in der Berufung erhobenen Behauptungen einer angeblichen Verfolgung durch Privatpersonen konnte er nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen. So ist schon die Erklärung in der mündlichen Verhandlung für die Änderung bzw. Steigerung seines Vorbringens - er habe Angst gehabt, weil er das erste Mal in seinem Leben einen Asylantrag gestellt habe bzw., dass der Dolmetscher seinen Grund weitererzähle (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 2) - gänzlich unplausibel, wurde der Beschwerdeführer doch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich über deren Ablauf und Zweck informiert und aufgefordert, wahrheitsgemäße Antworten zu machen.

 

Hinsichtlich der in der Berufung gänzlich unspezifizierten "Gruppe", die er in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2008 als "Leute, die früher Soldaten der Kosovoarmee waren" bezeichnete, sind seine Angaben in der schriftlichen Berufung und der mündlichen Verhandlung widersprüchlich. So hat der Beschwerdeführer in der Berufung angegeben, er sei von dieser Gruppe bereits entführt worden und fürchte, dass diese Personen seiner Tochter etwas antun würden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er dagegen aus, dass er die Berufung selbst in deutscher Sprache verfasst habe und die Angaben bezüglich seiner Tochter ein Fehler sei. Er habe keine Kinder. Er habe Angst gehabt, für die Berufung einen Dolmetsch zu nehmen. Anschließend korrigierte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben und führte aus, dass die Berufung die Caritas in Villach geschrieben habe. Er habe der Caritas seine Fluchtgründe geschildert und diese habe dann die Berufung verfasst. (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5)

 

Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind für den Asylgerichtshof auch insoferne nicht glaubwürdig, als der Beschwerdeführer in der Berufung ausgeführt hat, dass er von dieser Gruppe entführt worden sei, wohingegen er diese angebliche Entführung weder im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnt hat. Als ihm in der Verhandlung vorgehalten wurde, dass er seine Entführung in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht habe, führte er nunmehr aus, dass die Gruppe ihn doch nicht entführt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).

 

Darüber hinaus ist auch die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der angeblich im Sommer 2003 versuchten Entführung völlig unplausibel, da es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, wieso diese Gruppe - empfände sie den Beschwerdeführer tatsächlich als Bedrohung, da er gesehen habe, wie diese Gruppe im April/Mai 2001 einen Nachbarn getötet habe - seit dem angeblichen Tatzeitpunkt (April/Mai 2001) mehr als zwei Jahre bis zu einem Entführungsversuch oder einer sonstigen Bedrohungshandlung verstreichen lassen sollte. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 23.07.2008, dass die Gruppe keine Chance gehabt habe, ihn zu finden, da er sich versteckt habe; er sei nicht einmal spazieren gegangen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5), ist - ungeachtet mangelnder Plausibilität - schon deshalb keinesfalls glaubwürdig, weil sie mit der beim Bundesasylamt 2003 getätigten und in der Verhandlung am 23.07.2008 neuerlich bestätigten Angabe, er habe bis Februar 2002 mit seinem Vater als Maurer gearbeitet (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 3), gänzlich unvereinbar ist. Schlussendlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme noch in der Berufung erwähnt hat, dass er im April/Mai 2001 Zeuge eines Mordes gewesen sei. Der behaupteten Bedrohung durch eine kriminelle Gruppe ist sohin keinerlei Glaubwürdigkeit zuzubilligen.

 

Soweit Repressalien aufgrund der katholischen Glaubenszugehörigkeit behauptet werd

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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