TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 2000/01/0302

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1. der H A, geboren am 25. Mai 1956, 2. des B A, geboren am 4. Februar 1992, und 3. der A A, geboren am 30. Mai 1996, alle in G, alle vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8011 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. März 2000, Zl. 212.591/0-IV/11/99, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. März 2000 hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Ehegatten der erstbeschwerdeführenden Partei bzw. Vaters der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) zulässig sei. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/01/0301, wurde dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG sei zunächst auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die hier beschwerdeführenden Parteien haben vor dem Bundesasylamt und in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung ein im Wesentlichen dem Vorbringen ihres Ehegatten/Vaters entsprechendes Vorbringen erstattet. In der (verbundenen) Berufungsverhandlung vom 16. März 2000 erklärte die Erstbeschwerdeführerin im Anschluss an die ergänzenden Angaben ihres Ehegatten bloß Folgendes:

"Ich kann nicht anderes als mein Mann angeben. ... Sehe die Situation im Kosovo ebenfalls als unsicher an und ich habe Angst um das Leben meiner Kinder und meines Mannes. Sonst kann ich, über das von meinem Mann Gesagte hinaus, nichts weiter angeben."

Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2000 können nur so verstanden werden, dass sie sich der Darstellung ihres Ehegatten vollinhaltlich anschließe. Zwar war diese Darstellung des Ehegatten auf eine ihn persönlich betreffende Gefährdungssituation, abgeleitet aus seiner ehemaligen Tätigkeit für das "serbische Regime", bezogen, doch ist der Verweis auf diese Angaben seitens der Erstbeschwerdeführerin im konkreten Fall erkennbar so zu deuten, dass sie für sich und ihre Kinder (die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien) resultierend aus der ehemaligen Position ihres Ehegatten eine gleichartige Bedrohung befürchte (arg.: "... und ich habe Angst um das Leben meiner Kinder und meines Mannes ..."). Davon ausgehend hätte sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Erwägungen im hg. Erkenntnis Zl. 2000/01/0301 mit einem allfälligen Bedrohungsszenario der Beschwerdeführer als Ehegattin/minderjährige Kinder der vom genannten Erkenntnis behandelten Person auseinander setzen müssen. Indem sie das unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010302.X00

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten