TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/09 B4 227952-0/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Spruch

B4 227.952-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des R. A. , geboren am 00.00.1950, mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2002, Zl. 01 21.984-BAW, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002 und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Sohn am 20.9.2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.9.2001 einen Asylantrag.

 

2. Noch am gleichen Tag beim Bundesasylamt einvernommen an, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei mazedonischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei muslimischen Glaubens. Mazedonien habe er am 19.9.2001 aus "Angst vor dem Krieg" verlassen. Er habe Angst, von einer der beiden Seiten rekrutiert zu werden; er wolle nicht kämpfen. Weder er noch seine Ehefrau oder sein Sohn hätten darüber hinaus Probleme mit dem mazedonischen Staat bzw. dessen Sicherheitsbehörden gehabt. Der Beschwerdeführer sei weiters Mitglied der PPD gewesen, habe aber deswegen ebenso keine Probleme gehabt. Auch sei er ein Jahr zuvor aus der Partei ausgeschieden, um in der Zukunft keine Probleme zu erhalten. Die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien befürchte, beantwortete er dahingehend, dass die Lage "noch nicht geklärt" sei und man nicht sicher sein könne, ob der Krieg nicht doch fortgeführt werde.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamtes den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 leg.cit. zugleich fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer nicht mehr erkennbar sei. Weiters könne die Furcht des Beschwerdeführers noch einen Militärdienst ableisten zu müssen, im konkreten Fall keine asylrelevante Verfolgung begründen. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass auch "ausreichende Anhaltspunkte für eine asylerhebliche (Gruppen-)Verfolgung von Angehörigen der Roma" nicht gegeben sei. Überdies hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals verneint habe, zuvor in einem deutschsprachigem Land aufhältig gewesen zu sein; eine Anfrage an die Bundesrepublik Deutschland habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie dort von 1991 bis 1997 aufgrund eines letztlich abgewiesenen Asylantrages aufhältig gewesen sei.

 

4. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in beiden Spruchpunkten in Berufung. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund seiner "Weigerung den Kriegsdienst zu leisten" Inhaftierung drohe. Weiters drohe ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma asylrelevante Verfolgung, die auch von der Polizei ausgehe. Darüber hinaus sei die Lage in Mazedonien keineswegs entspannt; etwa gebe es verstärkt Gerüchte über eine neuerliche Offensive. Schließlich räumt die Berufung ein, dass der Beschwerdeführer zuvor in Deutschland gewesen sei.

 

5. Am 13.11.2002 fand beim unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche Berufungsverhandlung statt, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sowie der Sohn einvernommen und vor allem die Lage im Herkunftsstaat erörtert wurden. Das Bundesasylamt nahm - wie bereits im Vorhinein schriftlich mitgeteilt worden war - an der Verhandlung nicht teil.

 

6. Am 6.5.2008 übermittelte der unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesasylamt "vorläufige Sachverhaltsannahmen" zur Lage in Mazedonien zur Stellungnahme.

 

7. Mit Schriftsatz vom 19.5.2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung; vom Bundesasylamt langte keine Stellungnahme ein. zu dem übermittelten Schriftsatz ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die vorliegende, als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Roma an und ist muslimischen Glaubens. Er verließ Mazedonien wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen, die 2001 zwischen Albanern und mazedonischen Sicherheitskräften stattfanden.

 

1.1.2. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers; auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bezüglich der Fluchtgründe in der Berufungsverhandlung vom 13.11.2002 weiters wörtlich an: "Es hat keine Arbeit gegeben. Es war aber so, dass wir hauptsächlich deswegen geflüchtet sind, weil Krieg war...".

 

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

1.2.1.1. Allgemeines:

 

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition bildete die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski mit ihrem Partnern, der "Demokratischen Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi sowie kleineren Parteien eine Regierungskoalition (Die Presse: Mazedonien - Nationalisten schaffen Machtwechsel vom 7.7.2006, Ö1 Mittagsjournal: Balkan -Machtwechsel in Mazedonien vom 7.7.2006).

 

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die von Ali Ahmeti geführte "Demokratische Union für Integration" (DUI), als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. Mittlerweile hat sich die Lage aber wieder einigermaßen normalisiert (Dr. Robert Pichler: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Mazedonien vom 1.5.2007, 5-6).

 

Auch Amnesty international berichtete im Zusammenhang mit dem Wahlkampf für die Parlamentswahlen im Juli 2006 von vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen DUI und PDA-Mitgliedern. Nach dem Koalitionspakt zwischen DPA und VMRO-DPMNE kam es zu von der DUI organisierten Massenprotesten und Straßenblockaden (Amnesty International Report 2007 Macedonia vom 25.5.2007).

 

Laut APA-Meldung vom 14.3.2008 erklärte die DPA am 13.3.2008 ihren Austritt aus der Regierung. Sie hatte ihren Verbleib in der Koalition von der Anerkennung der Unabhängigkeit des Kosovos sowie der bereits beschlossenen, aber noch nicht umgesetzten Einführung von Albanisch als zweiter Amtssprache in Mazedonien abhängig gemacht. Damit hat die Regierung von Ministerpräsident Nikola Gruevski nur noch den Rückhalt von 50 der 120 Abgeordneten im Parlament von Skopje. (APA0604 5 AA 0439, "Schwere Regierungskrise in Mazedonien wegen Kosovo-Anerkennung" vom 14.3.2008)

 

Die Republik Mazedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. Obwohl sich die Republik Mazedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weitreichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, werden von dieser Seite nach wie vor fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen (Dr. Robert Pichler: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Mazedonien vom 1.5.2007, 9).

 

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Mazedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. Sowohl an der Amtsführung des nationalen Ombudsmannes als auch an der Geschäftsführung des parlamentarischen Menschenrechtskomitees wird von verschiedenen Seiten heftige Kritik geübt. So befindet etwa das International Helsinki Committee For Human Rights, dass das Büro des Ombudsmannes in mehreren Fällen offen einseitig zugunsten der staatlichen Organe und auf Kosten der Interessen der Bürger Partei ergriffen habe. Die Wahl eines Mitgliedes der Albanerpartei DUI zum Ombudsmann im Jahr 2004 stellte zudem eine Verletzung von Artikel 6 und 8 des Gesetzes über den Nationalen Ombudsmann dar, da nach gesetzlicher Festschreibung kein Mitglied einer politischen Partei dieses Amt bekleiden sollte. Infolge internationaler Kritik wurde der Einrichtung des Ombudsmannes durch den Erlass neuer Gesetze mehr Befugnisse zuteil (Dr. Robert Pichler: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Mazedonien vom 1.5.2007, 11).

 

1.2.1.2. Sicherheitslage:

 

In Mazedonien gibt es keine Bürgerkriegsgebiete. Jedoch hatte der mazedonische Staat mit seinen Sicherheitskräften während der gewaltsamen Auseinandersetzung mit den ethnisch-albanischen Extremisten im Jahr 2001 über Monate die unmittelbare Kontrolle über sein nordwestliches Staatsgebiet an der Grenze zum Kosovo verloren. Die im Zuge des Friedensprozesses mittlerweile abgeschlossene Rückkehr staatlicher (ethn.-gemischter) Polizeikräfte in diese Gebiete hat daran z.T. wenig geändert, da in bestimmten Gebieten die Polizei nur sporadisch/tagsüber kontrolliert. In einigen Dörfern gab es auch vor dem Konflikt im Jahre 2001 schon länger keine Polizeikontrollen mehr. In diesen Landesteilen mit de facto fehlender staatlicher Kontrolle besteht die Gefahr, dass sich Gruppen organisierter Krimineller in rechtsfreien Räumen ausbreiten. Partikularinteressen verfolgende kriminelle Gruppen haben sich seit 2001 wiederholt als Mitglieder einer neuen ethnisch-albanischen, politisch motivierten Kampfgruppe ausgegeben ("AKSh"). Ihr Rückhalt in der ortsansässigen Bevölkerung ist derzeit gering. Von Oktober bis Dezember 2004 hielt sich eine bewaffnete ethnisch albanische Gruppe im Ort Kondovo westlich von Skopje auf, die erst nach intensiven Verhandlung politischer Führer der ethnisch albanischen Parteien abzog. Am 7.9.2003 war es in der Nähe des Grenzortes Brest zum Kosovo zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen einer bewaffneten Gruppe und der Polizei gekommen, in deren Verlauf zwei Mitglieder der Gruppe ums Leben kamen.

 

Die aus der UÇK hervorgegangenen Splittergruppen der AKSH (alb.: Armata Kombetare Shqiptare / Nationale Armee der Albaner) und der UÇPMB (Armee zur Befreiung von Pre¿evo, Medvedja und Bujanovac) haben ihre Aktivitäten weitgehend eingestellt. Bereits 2004/05 wurden keine Fälle von Verletzungen des Amnestiegesetzes mehr dokumentiert. Der Aktionismus der AKSH ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Gegenwärtig lassen sich keine Hinweise finden, die auf ihr Fortbestehen schließen lassen könnten. Der Einfluss der AKSH in der albanischen Bevölkerung ist sehr gering. Die überwältigende Mehrheit der AlbanerInnen setzt ihr Vertrauen in die mittlerweile politisch legitimierten Vertreter des bewaffneten Kampfes (Dr. Robert Pichler: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Mazedonien vom 1.5.2007, 14).

 

Der Wehrdienst wurde im Herbst 2005 abgeschafft. Die mazedonische Armee wird in Zukunft ein Berufsheer sein. Die letzten Wehrpflichtigen werden die Armee Ende Oktober 2006 verlassen. Es gibt deshalb auch keinen Wehrersatzdienst mehr. Die meisten Soldaten werden in Zukunft freiwillige, zeitverpflichtete Armeeangehörige sein. Fahnenflüchtlinge, die im Zusammenhang mit der Krise im Jahr 2001 die Armee bzw. das Land verließen, sind amnestiert. Der österreichischen Botschaft in Skopje sind keine Informationen über eine Nicht-Umsetzung des Amnestiegesetzes vom 18. Juli 2003 betreffend der Nichtableistung des Wehrdienstes zugegangen. Da die Wehrdienstpflicht inzwischen abgeschafft wurde, dürfte eine Strafverfolgung wegen Nicht-Ableistung des obligatorischen Wehrdienstes nunmehr wegen Verletzung des Art.12 der Verfassung, der Verurteilungen nur auf Grund von geltenden Gesetzen ermöglicht, der Verfassung widersprechen ([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.1.2005, 13; Österreichische Botschaft in Skopje: Länderbericht Mazedonien 2006 vom 1.1.2007, 26, 47).

 

Eine der Spezialeinheiten, die berüchtigten sogenannten "Löwen", wurde im März 2003 aufgelöst. Dies war eine Forderung gewesen, die an die neue Regierung von Anfang an herangetragen worden war. Nach Überprüfungen im Einzelfall wurden teilweise Mitglieder in die reguläre Polizei übernommen oder anderweitig im öffentlichen Dienst beschäftigt. Diejenigen Mitlieder der Einheit, die kriminell belastet waren, wurden entlassen ([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.01.2005, 6).

 

Laut Länderreport des US Departement of State zu Mazedonien vom 8.3.2006 unternimmt die mazedonische Regierung weitere Anstrengungen um den Schutz der Menschenrechte zu verbessern. Die Abteilung des Innenministeriums für Interne Kontrolle und Professionelle Standards (PSU) arbeitete daran, die Ermittlungseffizienz bei Polizeiübergriffs- und Korruptionsvorwürfen weiter zu verbessern. Berichte über Polizeiübergriffe sind im Vergleich zu den vergangenen Jahren zurückgegangen (Country Reports on Human Rights Practices - 2005 des Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor/US State Department vom 8.3.2006, S. 1).

 

Angehörige der ethnischen Minderheiten sind in stärkerem Maße Opfer willkürlicher Behandlung der noch überwiegend mit ethnischen Mazedoniern besetzten Sicherheitskräfte. Gründe sind u.a. schlechte Ausbildung, v.a. auch der Vorgesetzten, mangelhafte Ausrüstung und oft fehlendes demokratisches Verständnis. Nicht selten sind Polizeiangehörige in organisierte Kriminalität verwickelt. Entsprechenden Vorwürfen wurde in der Vergangenheit durch unmittelbare Vorgesetzte bzw. vorgesetzte Behörden (v.a. Innenministerium) aufgrund fehlenden Interesses ("Nestbeschmutzung") i. d.R. nicht nachgegangen. Nach Aussagen des Helsinki Komitees fehlt es bisher vor allem an geeigneten Kontrollmechanismen und effektiven Sanktionierungsregeln bei Vergehen. Zunächst unter Obhut der USA, dann unter Leitung der OSZE haben mittlerweile Ausbildungskurse für junge Polizisten begonnen, die sowohl den demokratischen Erfordernissen polizeilicher Tätigkeit als auch einer angemessenen ethnischen Zusammensetzung der Sicherheitskräfte Rechnung tragen sollen. Die Ausbildung von ca. 1000 neuen Polizisten in Kooperation mit der OSZE, zum Großteil Mitglieder der Minderheitenethnien, wurde bis Mitte 2003 abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit der europäischen Polizeimission PROXIMA wurde seit Beginn 2004 eine interne Polizeikontrolle (Inspektion) aufgebaut, die Fehlverhalten feststellen und für Sanktionierung sorgen soll. Es werden bereits Disziplinarverstöße in größerer Zahl untersucht. Bei Schusswaffengebrauch findet nunmehr grundsätzlich eine Untersuchung statt. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen lässt sich naturgemäß noch nicht abschließend beurteilen (([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.1.2005, 6).

 

Die Republik Mazedonien verfügt über ausreichend rechtliche Bestimmungen, um die Verantwortlichkeit der Aktivitäten der Polizei zu reglementieren. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese rechtlichen Bestimmungen in manchen Fällen nicht eingehalten werden und daher funktionslos bleiben. Aus diesem Grund kommt es nach wie vor in vereinzelten Fällen zu schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei. Es ist an dieser Stelle jedoch anzumerken, dass bei der Polizeireform, die eine Integration v.a. von Mitgliedern der albanischen Minderheit in die Polizeieinheiten vorsieht, in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt wurden. Damit konnten Vergehen und drastische Übergriffe v.a. gegenüber Minderheiten deutlich verringert werden. Fälle von polizeilicher Gewalt wurden 2006 vorwiegend gegenüber Mitgliedern der Minderheit der Roma registriert (Dr. Robert Pichler: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Mazedonien vom 1.5.2007, S. 14).

 

Laut Länderreport des US Departement of State zu Mazedonien vom 6.3.2007 gibt es Hinweise, dass die mazedonische Polizei gelegentlich gesetzlich nicht gerechtfertigte Gewalt gegen Personen ausübt, insbesondere gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma. Ein Zusammenschluss von NGOs sammelte 62 Meldungen von Polizeiübergriffen, wobei 75 Opfer über 12 Monate bis zum Ende November 2006 betroffen waren. Unter den Opfern befanden sich 9 ethnische Albaner, 48 ethnische Mazedonier und 11 Roma (Country Reports on Human Rights Practices - 2006 des Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor/US State Department vom 6.3.2007, S. 2).

 

Laut Länderreport des US Departements zu Mazedonien vom 11.3.2008 kam es auch im Jahr 2007 wieder zu Fällen von Polizeigewalt gegenüber Albaner und Roma, insbesondere in Zusammenhang von Festnahmen und Polizeianhaltungen. Am meisten Aufsehen erregte die Polizeioperation "Mountain Storm" im Dorf Brodec, bei der es zu Verhaftungen von verdächtigten Bandenmitgliedern kam. Bewohner des Ortes behaupteten, dass es sich bei den Festgenommenen um unschuldige Opfer ethnischer Diskriminierung gehandelt hätte. Das Büro des Ombudsmannes und das mazedonische Helsinki-Komitee hätten Hinweise, dass es bei den Festnahmen zu Gewaltüberschreitungen gekommen sei. Im Dezember 2007 wurden Angehörigen des ICRC der Besuch der verhafteten Personen gewährt (Country Reports on Human Rights Practices - 2007 des Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor/US State Department vom 11.3.2008, 13).

 

Das Büro des Ombudsmanns in Mazedonien hält das Mandat, Diskriminierung von Minderheiten entgegenzutreten, deren gleichberechtigte öffentliche Vertretung zu gewährleisten, und verfügt landesweit über 6 Zweigstellen. Deren Vertreter haben das gesetzlich eingeräumte Recht, Personen in Haft zu besuchen, wobei ihnen im Jahr 2007 die Ausübung dieses Rechts ohne Einschränkung gewährt wurde. Aus 2746 Beschwerden im Jahr 2007 ortete das Büro des Ombudsmanns in 494 Fällen individuelle Rechtsverletzungen, wobei diese mehrheitlich Missachtung von gerichtlichen Verfahrensvorschriften, Polizeimissbrauch, sowie Verstöße gegen Arbeits- und Eigentumsrechte betrafen. In 70% der Fälle reagierte die Regierung auf die Empfehlungen des Ombudsmanns, in einigen Fällen wurden aber Informationen trotz Anfrage des Ombudsmannes zurückgehalten. Im Verlauf des Jahres 2007 stellte das Büro des Ombudsmannes gegenüber den Vorjahren eine gesteigerte Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Regierung fest (Country Reports on Human Rights Practices - 2007 des Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor/US State Department vom 11.3.2008, 9).

 

Der Länderreport des US Departement of State zu Mazedonien vom 6.3.2007 berichtete von einen 12% Rückgang von ethnisch mazedonischen Polizisten bei den Sicherheitskräften zum Vergleichsjahr 2002, wobei zu Jahresende 2006 80% der Sicherheitskräfte der mazedonischen Volksgruppe angehörten. Die Regierung behielt ihre Absicht bei, eine den mazedonischen Bevölkerungsverhältnis entsprechende Rekrutierungsquote von 25% bei Polizeioffizieren den Minderheiten vorzubehalten (Country Reports on Human Rights Practices - 2006 des Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor/US State Department vom 6.3.2007, S. 3). Trotz entsprechender Anstrengungen in den Vorjahren konnte auch im Jahr 2007 das Ziel, 25 % der Polizei mit Angehörigen der ethnischen Minderheiten zu besetzen, vorläufig nicht erreicht werden. Ende 2007 gehörten 21 % der mazedonischen Polizisten einer Minderheit an (Country Reports on Human Rights Practices - 2006 des Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor/US State Department vom11.3.2008, 2).

 

Die freie Religionsausübung ist durch das Grundrecht des Art. 19 der mazedonischen. Verfassung geschützt. Dieses wird in der Praxis auch weitgehend umgesetzt. Insbesondere werden in Mazedonien die Muslime, bei denen es sich vor allem um Albaner oder Roma, in geringerem Umfang aber auch ethnische Mazedonier (Torbeshi) handelt, in der Ausübung ihres Glaubens nicht behindert und wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht benachteiligt. Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge ([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.1.2005, 12, 14).

 

1.2.1.3. Minderheit der Roma:

 

Die Minderheitenpolitik der Regierung geht dahin, die Identität der Minderheiten zu festigen und sie gleichzeitig in die mazedonische Gesellschaft zu integrieren. Der Staat finanziert Kulturorganisationen der Minderheiten sowie Radio- und Fernsehprogramme in den Minderheiten-Sprachen. In der staatlichen Verwaltung sind die Minderheiten weiterhin unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), ihr Anteil hat sich aber seit 1990 (2 %) mehr als verachtfacht (Österreichische Botschaft in Skopje: Länderbericht Mazedonien vom 5.4.2006, 26).

 

Regionale Unterschiede in der Menschenrechtspolitik, auch im Hinblick auf bestimmte ethnische, religiöse oder politische Gruppen, sind nicht bekannt ([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.1.2005, 14).

 

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die MKD Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen ([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.1.2005, 10).

 

Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2002 gehören 2,7 % der Bevölkerung von Mazedonien der Volksgruppe der Roma an. Laut der Roma-NGO DROM bestehe weiterhin ein gesellschaftlich feindseliges Klima gegenüber den Roma in Mazedonien, doch ist die Zahl von Übergriffen gegen Roma signifikant zurückgegangen. Angehörige der Roma würden vor allem über verbreitete soziale Diskriminierung klagen. NGOs und Fachleute berichten, dass Roma öfters der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlichen Wohlfahrtsfonds, aber auch bestimmten öffentlichen Lokalen wie Restaurants oder Cafes verwehrt beziehungsweise erschwert werde. Die Angehörigen der Roma stellen in Mazedonien statistisch die höchste Arbeitslosenrate, verfügen über die niedrigsten Einkommen, haben die schlechteste Ausbildung und höchste Sterbensrate. Obwohl laut Berichten die Arbeitslosenquote bei Angehörigen der Roma über 70% erreiche, würden seitens der Regierung nur relativ wenig Sozialleistungen gewährt werden. In manchen Fällen würden Roma-Eltern ihre Kinder nicht zur Schule schicken, weil sie die Bücher oder sonstige Gebühren nicht zahlen könnten, beziehungsweise ihre Kinder lieber arbeiten lassen würden. Im Jahr 2007 unterstütze die mazedonische Regierung Kampagnen des Budapester Roma Ausbildungsfond, die zu einem leichten Anstieg der Schulbesuche von Roma-Kindern führte (Country Reports on Human Rights Practices - 2007 des Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor/US State Department vom 11.3.2008, 13f.).

 

Laut einer Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Skopje vom März 2008 sind derzeit 77 ethnische Roma (davon 67 im uniformierten Dienst) bei der mazedonischen Polizei tätig. In Sutka wurde im Rahmen eines OSZE Projektes Wert auf ethnisch gemischte Streifentätigkeit der Polizei gelegt und durch ein Projekt gefördert. In der gleichen Anfragebeantwortung wurde auch die Frage, ob im Falle einer Misshandlung von Roma durch Albaner bei entsprechender Anzeige die mazedonische Polizei die notwendigen strafrechtlichen Schritte einleiten würde, bejaht und zudem angemerkt, dass es meistens am Anzeigewillen der ethnischen Roma mangle, da Meinungsverschiedenheiten ohne Einbeziehung der Staatsgewalt überwiegend unter sich geregelt werden würden (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Skopje an den UBAS vom 14.3.2008).

 

Laut Bericht der europäischen Kommission vom November 2006 bleibt die Situation der Roma in Mazedonien trotz eingetretener Verbesserungen ernst. Es gab Fortschritte in der Implementierung des sog. "four action plans under the 2005-2015 Decade of Roma Inclusion". Dieser wurde zur Entwicklung der Ausbildung, des Wohnbaus, der Beschäftigung und der Gesundheitsversorgung eingeführt. Spezialfonds wurden dazu in den einzelnen Ministerien eingerichtet um diesen Plan zu unterstützen. Trotz der eingegangenen Verpflichtungen seitens der Regierung im Rahmen der "National Strategy for Roma", halten die Diskriminierungen derselben an (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Skopje an den UBAS vom 19.01.2007 mit Verweis auf European Commission, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2006 Progress Report, Nov. 2006).

 

Der Bericht von Amnesty International vom Dezember 2007, der die Situation von Frauen in Mazedonien, die der Volksgruppe der Roma angehören, näher beleuchtetet, enthält keine Hinweise auf ethnisch motivierte Übergriffe gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma. Vielmehr werden in diesem Zusammenhang in Zusammenwirken mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung insbesondere Benachteiligungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Ausbildung aufgezeigt. Keinen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz haben Angehörige der Volksgruppe der Roma, die mangels Registrierung keine Staatsbürgerschaft nachweisen können (Vgl. dazu Punkt 4.). Gleichzeitig werden Versäumnisse der mazedonischen Behörden, vehementer gegen Gewaltakte im Familienumfeld (nach Schätzungen seien rund 70% der Roma-Frauen von Gewalt in der Familie betroffen) vorzugehen, aufgezeigt, wobei auch auf Zwangsehen und Frauenhandel hingewiesen wird (Amnesty International: "Little by little we women have learned our rights - The Macedonian government's failure to uphold the rights of Romani women and girls", Dezember 2007).

 

Es konnten keinerlei Hinweise für eine spezifische Gefährdungslage von Angehörigen der ethnischen Türken (rund 3,85 % der Gesamtbevölkerung Mazedoniens nach der Volkszählung 2002) in Mazedonien gefunden werden. Im übrigem ist diesbezüglich auf die allgemeinen Ausführungen zu Minderheiten in Mazedonien zu verweisen.

 

1.2.1.4. Versorgungslage:

 

Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch zehn Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit (knapp 40%) und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 200 Euro im Monat) gekennzeichnet. Das maz. Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen. Minderheiten - von sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden.

 

Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet. Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten. Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.

 

Hinsichtlich Ausstattung und Behandlungsmöglichkeiten bestehen zT erhebliche Unterschiede. Während einige wenige Einrichtungen über modernes Gerät verfügen und auch in puncto Hygiene und Sauberkeit ein hohes Niveau vorweisen, sind andere Gebäude heruntergekommen, die Inneneinrichtung veraltet und in schlechtem Zustand, die hygienischen Bedingungen nicht adäquat. Modernes Gerät ist zwar vielfach vorhanden, jedoch fehlt z.T. das Know How für seine Bedienung, oder es kann mangels Ersatzteilen nicht genutzt werden. Zu beobachten ist ein Gefälle zwischen den Universitätskliniken in Skopje und kleineren Einrichtungen in ländlichen Regionen, wo es z. T. an grundlegender Ausstattung fehlt. Obwohl Krankenanstalten und Apotheken auch in den Provinzstädten in die Versorgung mit einbezogen werden (z.B. ist nicht selten Blutwäsche mit Dialysegeräten bei Nierenkrankheiten auch außerhalb Skopjes möglich), sind nicht alle Einrichtungen für die Anwendung moderner medizinischer Behandlungsmethoden flächendeckend vorhanden, Apparaturen und medizinische Spezialausrüstungen entsprechen oft nicht westlichem Standard. Anfragen bei Fachärzten für Ultraschall, Röntgen, Pulmologie, Kardiologie, Nephrologie, Pädiatrie, Rehabilitation u.a. ergaben, dass viele Untersuchungen und Behandlungen im Lande durchgeführt werden können. Die gilt auch für eine Reihe von Spezialbehandlungen (zB Dialyse, die meisten kardiologischen Operationen), andere Behandlungen (etwa komplizierte Augenoperationen) müssen dagegen im Ausland vorgenommen werden ([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.1.2005, 18f.).

 

Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. Auslandsaktivitäten, insbesondere Kritik an den Verhältnissen im Lande, sind bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht strafbar. Insbesondere ist nach mazedonischen Strafrecht der Tatbestand der "feindlichen Propaganda gegen den Staat", der nach altem jugoslawischem Strafrecht noch strafbar war, abgeschafft. ([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.1.2005, 20). Das mazedonische Innenministerium führt eine computergestützte Liste der mazedonischen Staatsangehörigen (Österreichische Botschaft in Skopje: Länderbericht Mazedonien 2006 vom 1.1.2007, 42).

 

1.2.2. Dies ergibt sich aus den in den Klammern zitierten Berichten, die von angesehenen staatlichen bzw. nichtstaatlichen Einrichtungen stammen und deren Richtigkeit von der keiner der Parteien in Abrede gestellt wurde.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; es ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I 126/2002 (mit der zuvor erwähnten Maßgabe) zu führen.

 

2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1.7.2008 eine mündliche Verhandlung vor einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates stattgefunden hat, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

2.1.3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 23 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.2.2.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

 

2.2.1.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

 

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

2.2.2. Weder kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, aktuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen; noch ist anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr nach Mazedonien einer Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre:

 

2.2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass sich gemäß den getroffenen Feststellungen die allgemeine Lage in Mazedonien und insbesondere die Sicherheitslage nachhaltig gebessert hat. Sofern der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift vorbrachte, bei einer Rückkehr nach Mazedonien wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert und wegen seiner Ethnie strenger bestraft zu werden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben (vgl. seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.9.2001) angegeben hat, seinen Wehrdienst bereits abgeleistet zu haben; überdies ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach der Wehrdienst 2005 abgeschafft wurde und Fahnenflüchtlinge, die im Zusammenhang mit der Krise im Jahr 2001 die Armee bzw. das Land verließen, amnestiert wurden. Ferner kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Mazedonien Verfolgungshandlungen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt wäre: Im Lichte der getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass ein generelles Muster bestünde, wonach Angehörige der Volksgruppe der Roma in Mazedonien mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, in Hinblick auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit - über diskriminierende Praktiken hinaus - Übergriffen von hinreichender Intensität ausgesetzt zu sein, die vom Herkunftsstaat ausgehen oder gegen die dieser keinen effektiven Schutz gewährt. Festzuhalten ist dabei, dass nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer, seine (der türkischen Volksgruppe angehörende) Ehefrau oder sein Sohn in der Vergangenheit jemals persönlich Opfer von Übergriffen geworden wären.

 

2.2.2.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.

 

Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführer nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Insbesondere kann - bereits unabhängig von den zur Grundversorgung getroffenen Feststellungen - nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben in Mazedonien als Textilarbeiter tätig war, dort in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, zumal sich auch keine Hinweise darauf ergeben haben, dass er nunmehr nicht arbeitsfähig wäre. Seine Ehefrau sei überdies ihren Angaben zufolge von 1975 bis 1991 als Putzfrau tätig gewesen. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.9.2001 angab, dass neben seinem Vater auch seine Schwester sowie sein Bruder in Mazedonien leben.

 

Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Amnestie, Diskriminierung, Familienverfahren, Lebensgrundlage, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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