D3 259.548-0/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der G.S., geb. 00.00.2005, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, GZ. 05 04.370-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und G.S. gemäß §§ 7, 10 AsylG i. d.F. BGBL 101/2003 Asyl gewährt.
Gemäß § 12 AsylG i.d.F. BGBL 101/2003 Asyl wird festgestellt, dass G.S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine russische Staatsbürgerin, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit wurde am 00.00.2005 in Österreich geboren. Am 30.03.2005 stellte sie durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, GZ. 05 04.370-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 30.03.2005 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG bis zum 13.10.2005 erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, fristgerecht Berufung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 19.10.2005 wurde der Antragstellerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2006 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31.10.2006 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2007 erteilt.
Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2006, ZI 259.548/4-II/04/06, wurde der "Beschwerde" der G.S. vom 08.04.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, GZ. 05 04.370-BAE, betreffend Spruchteil I. stattgegeben und der Genannten gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt, sowie gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26.06.2006, ZI 2006/20/0297-7, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass mit Erkenntnis zur den Zahlen 2006/20/0769, 0770, die Bescheide betreffend die Eltern der Mitbeteiligten behoben worden seien und der lediglich auf § 10 AsylG gestützte Bescheid der Mitbeteiligten somit vor Entscheidung über den Antrag jenes Familienangehörigen ergangen sei, von dem die Asylberechtigung abgeleitet werden solle.
Mit Erkenntnis vom 04.09.2008, D3 254.364-0/2008/30E, gab der Asylgerichtshof der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG statt und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat, wie folgt, festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des G.C., geb. 00.00.1970.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 13.10.2004, ZI 03 22.246-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin vom 24.07.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Asylwerberin in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG bis zum 13.10.2005 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, GZ. 05 04.370-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 30.03.2005 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG bis zum 13.10.2005 erteilt.
Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 04.09.2008, D3 254364-0/2008/30E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG statt und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die soeben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin (GZ D3 254364-0/2008), dem gegenständlichen Akt sowie dem AIS.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs 7 Z 3 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches nicht als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von dem nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiter zu führen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.
Da gegenständlicher Asylantrag am 30.03.2005 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (2) AsylG stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958 mit den Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Damit liegt bei der Beschwerdeführerin das gemäß § 10 Abs. 2 AsylG zu erbringende Erfordernis, nämlich die einem Angehörigen im Sinne des Absatz 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass Asyl im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren war.