TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/09 A5 400502-1/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Spruch

A5 400.502-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des XY, geb. 00.00.1978, StA. KAMERUN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, Zl. 07 08.249-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde des XY wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XY der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XY aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 15.07.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Kamerun.

 

II.1.2. Er reiste am 00.00..2007 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 00.00..2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 00.00.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer befragt zu seiner Ausreise an, er habe seine Heimat am 00.00.2007 mit dem Flugzeug verlassen und sei mit den anderen Spielern des kamerunesischen Nationalteams nach München gereist, als sie schließlich gemeinsam am 00.00.2007 mit einem Bus in Österreich angelangt seien. Er sei aus dem Grund nach Österreich gereist, da in Österreich die Meisterschaften stattgefunden hätten. Er habe aber nie die Absicht gehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Seine Mannschaft sei von der kamerunesischen Regierung vernachlässigt worden, da ihnen unter anderem ein ungeeigneter Trainer zugeteilt worden sei. Gegen den Willen der Regierung und unter Androhung der Verweigerung jeder weiteren staatlichen Unterstützung hätten sie folglich beschlossen, mit einem anderen Trainer zu den Meisterschaften nach Österreich aufzubrechen. In Österreich angelangt, seien aus unerklärlichen Gründen dieser Trainer und zwei weitere Betreuer mit den Pässen und dem Geld der Spieler verschwunden. Sie könnten nun nicht mehr nach Kamerun zurückkehren, da sie wegen des Trainerskandals keinerlei Hilfe vom Staat erhalten würden. Außerdem würden sie auch auf Grund ihrer Sehbehinderung gerne in Österreich bleiben. In Kamerun bekomme er als Blinder keinerlei finanzielle Unterstützung für die notwendige medizinische Betreuung. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch persönliche Probleme mit der Familie seines verstorbenen Vaters, die bereits versucht hätte, seinen Bruder zu vergiften und ebenso für seine Blindheit verantwortlich sei.

 

II.1.3. Am 13.09.2007 fand die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST West, statt, bei welcher er ergänzend ausführte, er stamme aus einer anerkannten Familie innerhalb des Stammes der B.. Nach dem Tod des Großvaters hätten die familiären Probleme ihren Anfang genommen, als der Vater des Beschwerdeführers die Beerdigung im Dorf vorbereitet habe. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Mutter in D.aufgehalten, als sein Vater krank und Blut spuckend aus dem Dorf zurückgekehrt sei. Sowohl die Ärzte als auch die Naturheiler hätten ihm nicht mehr helfen können und er sei zwei Wochen darauf verstorben. Auf Grund der anhaltenden Streitereien im Dorf B., in welchem die Schwester des Beschwerdeführers seit ihrer Kindheit lebe, sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Vater zu beerdigen, weshalb er wieder nach D. zurückgekehrt sei. Anfang August 1994 habe ein großes Familientreffen im Dorf stattgefunden, an dem auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Er sei nach wie vor sehr verärgert gewesen, da seine Onkel dafür verantwortlich gewesen seien, dass weder sein Vater noch sein Großvater ein der Tradition entsprechendes Begräbnis erhalten hätten. Am nächsten Morgen habe der Beschwerdeführer ein leichtes Brennen in den Augen verspürt, als er schließlich einen weiteren Tag darauf, zurück in D., plötzlich erblindet sei. Für seine Mutter sei seine Erblindung ein schwerer Schlag gewesen, da er als der älteste Sohn zum Lebensunterhalt der Familie beitragen und diese schützen hätte sollen. Die Familie im Dorf habe überdies den Besitz seines Vaters beschlagnahmt und er werde von den Angehörigen seines Vaters auf Grund von Erbschaftsstreitigkeiten auch mit dem Leben bedroht. Im Jahr 1999 habe er schließlich Kontakt zu Hilfsorganisationen aufgenommen, die sich speziell um sehbehinderte Menschen gekümmert hätten und sei er diesen Organisationen folglich als Mitglied beigetreten. Auch wegen der Vorfälle anlässlich der Meisterschaft in Österreich könne er nicht mehr nach Kamerun zurückkehren, da es ihm von der Organisation verwehrt werden würde, seinen Sport auszuüben. Überdies verfüge er in D. über keine Unterkunft und könne auch nicht in das Haus im Dorf B. zurückkehren.

 

II.1.4. Am 08.01.2008 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, anlässlich derer er zu seinen persönlichen Verhältnissen anführte, er sei in D. geboren worden und bei seinen Eltern aufgewachsen. Nur ein Jahr lang, 1996, habe er bei einer Pflegefamilie gelebt. Von 2000 bis 2004 habe er zusammen mit seiner Exfrau in deren Haus gewohnt. Er habe die Grundschule besucht, einen Beruf aber nicht erlernt. Von 1999 bis zu seiner Ausreise aus Kamerun im Jahr 2007 habe er im Verein mitgewirkt und sei ebenfalls seit 1999 Sportler und Mitglied des kamerunesischenNationalteams. In Kamerun seien seine Freundin, seine zwei Kinder sowie seine Mutter und seine Schwester nach wie vor aufhältig. Er habe seine Heimat verlassen, um an der Meisterschaft in Österreich teilzunehmen. Der Trainer, den die Spieler gegen den Willen der staatlichen Stellen selbst engagiert hätten, gehöre dem Blindenverein an. Dieser Verein habe auch die Teilnahme an der Meisterschaft organisiert. Da das zuständige Ministerium die nötigen Zahlungen verweigert habe, habe die Mannschaft einen anderen anstatt des vorgesehenen Trainers ausgewählt, zumal sich dieser ihnen auch aufgedrängt habe. Der Entschluss, einen Asylantrag zu stellen, sei ihm erst nach Ende der Meisterschaft gekommen, da die Betreuer die Spieler im Stich gelassen hätten und mit ihren gesamten Dokumenten verschwunden seien. In Kamerun dürfe der Beschwerdeführer daher sicherlich den Sport nicht mehr ausüben. Überdies werde er auf Grund seiner Sehbehinderung isoliert, da er keine Arbeit bekäme. Staatliche oder private Verfolgung befürchte er allerdings im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun nicht.

 

II.1.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz seiner Angaben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Trainerproblematik bei einer Rückkehr nach Kamerun Benachteiligungen seitens der kamerunesischen Regierung ausgesetzt sei, da ihn nachweislich keine Schuld an der unrechtmäßigen Bereicherung seiner Betreuer treffe. Aus seinem Auftreten könne überdies geschlossen werden, dass gegenständlicher Antrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt worden sei. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass er in Kamerun in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal nach wie vor noch weitere Familienmitglieder in seiner Heimat aufhältig seien. Die medizinische Betreuung entspreche in Kamerun zwar nicht dem österreichischen Standard, eine Behandlung seiner Krankheit sei aber möglich. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine in Österreich lebenden Verwandten verfüge und zudem sein Lebensunterhalt in Österreich nicht auf Dauer als gesichert angesehen werden könne.

 

II.1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. In Kamerun sei es für Behinderte äußerst schwierig, Arbeit zu finden oder einen Sport auszuüben. Zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Trainern und den Sportlern habe es wiederholt Konflikte gegeben. Da einer der staatlichen Trainer von den Spielern immer mehr Geld verlangt habe, sei dieser von der Mannschaft als Betreuer abgelehnt worden. Die Spieler hätten in weiterer Folge die Reise zu den Meisterschaften selbst bezahlt und einen anderen Trainer engagiert, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun mit staatlichen Sanktionen und auch physischer Gewalt rechnen müsse. Die Regierung gebe den Sportlern die Schuld an den untergetauchten Betreuern. Er erwarte überdies Repressalien seitens des abgelehnten staatlichen Trainers. Generell würden Behinderte in Kamerun wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden. Des Weiteren seien die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und mangels Aktualität unrichtig.

 

Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und inhaltliche Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

 

II.2. Zur Lage in Kamerun

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Kamerun decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 08.09.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.

 

Seine Schilderungen betreffend seine legale Ausreise aus Kamerun zum Zwecke der Teilnahme an den in Österreich 2007 stattgefundenen Meisterschaften sind zwar plausibel und werden bereits durch das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis bestätigt; asylrelevante und der GFK entsprechende Verfolgungshandlungen wurden allerdings vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt. Vielmehr erscheint der gegenständliche Asylantrag einer spontanen Idee des Beschwerdeführers folgend, nach dem Untertauchen seines Trainers sowie der anderen zwei Begleitpersonen, gestellt worden zu sein. Er selbst führte sogar anlässlich seiner Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, niemals die Absicht gehabt zu haben, in Österreich einen Asylantrag zu stellen (AS. 27). Diesen Entschluss habe er gemeinsam mit den anderen Nationalspielern erst knapp vor dem Ende der Meisterschaft, am 00.00.2007, gefasst (AS. 253). Insofern er sich nun im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens auf Ereignisse bezieht, die in zeitlicher Hinsicht vor dem Zeitpunkt seiner Ausreise liegen, so ist diesen mangels Fluchtursächlichkeit gänzlich die Asylrelevanz zu versagen. Der Begriffswortlaut "Flucht" intendiert bereits eine überstürzte Ausreise auf Grund bestimmter, sich im jeweiligen Herkunftsstaat abspielender Ereignisse, die ein weiteres Verweilen der betroffenen Person unzumutbar erscheinen lassen. In gegenständlichem Fall verließ der Beschwerdeführer seine Heimat legal, versehen mit einem einwöchigen Visum für die Republik Österreich, und wurde gemäß seinen Angaben sogar noch von seiner Freundin am Flughafen verabschiedet.

 

Wenngleich es das Bundesasylamt auch unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr durch die Familie seines Vaters entsprechend zu würdigen, so ist in diesem Zusammenhang lediglich anzumerken, dass es sich hierbei um eine - behauptete- Verfolgung seitens Privater handelt, deren Handeln dem Staat Kamerun als solches nicht zurechenbar ist. Da es dem Beschwerdeführer überdies möglich war, sich über Jahre hindurch anscheinend erfolgreich von der Familie fernzuhalten, so erblickt der Asylgerichtshof darin keine akute Verfolgungsgefahr, die unter anderen Umständen zu einer Asylgewährung führen könnte.

 

Behauptet er weiters, im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun staatlichen Repressionen ausgesetzt zu sein, da ihm - sowie den anderen Nationalspielern - die Schuld am Untertauchen der nach Österreich mitgereisten drei Begleitpersonen gegeben würde, so ist dieser Befürchtung - auch in Anbetracht des oben Gesagten - aus Plausibilitätserwägungen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es ist dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, den nachweislich keine Schuld an den genannten Vorkommnissen trifft, sondern vielmehr den Machenschaften seiner Betreuungspersonen zum Opfer fiel, von der kamerunesischen Regierung wegen "Rufschädigung" zur Verantwortung gezogen werden sollte. Gibt er in seiner Beschwerde an, vom Staat auch physische Gewalt zu erwarten, so stellt er diese Behauptung erstmalig im Laufe des bisherigen Verfahrens auf und ist mit seinem Vorbringen, wonach er nur eine moralische beziehungsweise gesellschaftliche Gewalt befürchte, nicht in Einklang zu bringen Auch aus den dem erstinstanzlichen Bescheid beigefügten Länderberichten, denen zufolge keine Fälle bekannt sind, in denen Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind, ist eine derartige Befürchtung nicht ableitbar und wurde überdies auch vom Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise vorgebracht. Vielmehr stellte er diese Behauptung in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auf, ohne auch nur ansatzweise - auch nicht im Rahmen seiner Beschwerde - eine plausible Begründung anzuschließen. Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal davon überzeugt ist, tatsächlich Nachteile zu erfahren, da er wiederholt anführt, er "glaube, dass die Regierung böse sein werde" (AS. 73f).

 

Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Sport nicht auch in Zukunft innerhalb des Vereins für blinde Sportler ausüben könnte, da laut seiner eigenen Aussage nur der Nationaltrainer eine weitere Ausübung verhindern würde und dieser offensichtlich dem Verein nicht angehörte. Zudem ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer insofern in Widersprüche verstrickte, da er einerseits behauptete, der Staat Kamerun hätte kurzfristig - "in letzter Minute vor der Abreise" - beschlossen, dem Nationalteam anstelle des ehrenamtlichen Trainers des Vereins einen unqualifizierten, staatlichen Trainer zuzuteilen (AS. 73), in seiner späteren Einvernahme hingegen angab, besagter Nationaltrainer wäre bereits seit 2002 in seinem Amt tätig (AS. 254f). Diese Ungereimtheit erscheint dem Asylgerichtshof insofern unplausibel, zumal es der Nationalmannschaft offensichtlich möglich war, über einen längeren Zeitraum hindurch mit einem anderen als dem Nationaltrainer zu trainieren, ohne jeglichen staatlichen Gegenmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, nun aber genau aus diesem Grund mit Sanktionen rechnen zu müssen. Auch der Umstand, dass die Regierung anscheinend nicht für die Organisation der Reise verantwortlich war und die Mannschaft finanziell nicht unterstützt hat, ist aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht mit dem vom Beschwerdeführer dargestellten Bild, demgemäß die Spieler wegen ihrer Trainerauswahl nun mit Sanktionen zu rechnen hätten, kompatibel.

 

Aber selbst wenn es der Wahrheit entsprechen sollte, dass der Beschwerdeführer auf Grund des behaupteten Vorfalles in Zusammenhang mit der Trainerauswahl nicht mehr als Nationalspieler tätig werden kann, so erblickt der Asylgerichtshof darin - in einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise - noch keinen gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage. Die von ihm behauptete Auflösung der Sportmannschaft sowie des Blindenvereins - Glaubwürdigkeit vorausgesetzt - ist für sich genommen zudem kein Grund, den Sport generell nicht mehr ausüben zu können. Ob besagter Verein seinen Angaben entsprechend tatsächlich aufgelöst wurde, kann überdies nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verifiziert werden und ist davon auch nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer zwar angab, er hätte davon in einem Telefonat erfahren, etwaige Einzelheiten allerdings nicht anzugeben vermochte.

 

Abschließend bleibt zu betonen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 08.01.2008 ebenfalls zu dem Schluss kam, im Falle der Rückkehr nach Kamerun weder von privater Seite noch von der Regierung verfolgt zu werden (AS. 255).

 

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zielt insofern ins Leere, als er anlässlich seiner Einvernahme am 08.01.2008 dezidiert gefragt wurde, ob er die entsprechenden Erkenntnisse des Bundesasylamtes übersetzt bekommen beziehungsweise diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme binnen einer zweiwöchigen Frist abgeben wolle, er dieses Angebot aber mit der Begründung ausschlug, dass er nicht glaube, dass ihm diese Erkenntnisse helfen würden und er die Situation sowieso kenne. Sofern er nun in seiner Beschwerde behauptet, die Festestellungen seien veraltet und unvollständig, weshalb er "weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - vor allem in Hinblick auf die aktuelle Situation in Afghanistan vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten Vorbringens" beantrage, so ist dieser Antrag mit der Begründung abzuweisen, dass das Bundesasylamt ein auf seine Situation bezogenes mängelfreies Ermittlungsverfahren vorgenommen hat, welches keiner weiteren Ergänzung zur maßgeblichen Sachverhaltsdarstellung mehr bedarf. Überdies ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Ausführung seiner Beschwerde ein standardisiertes Formular verwendet hat, und somit mangels eines substantiierten, individuellen Vorbringens bezüglich der Situation in Kamerun der gegenständliche Sachverhalt bereits von der belangten Behörde vollständig ermittelt wurde.

 

II.3.12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Augenkrankheit des Beschwerdeführers nimmt kein lebensbedrohendes Ausmaß an, welches einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Die medizinische Versorgung in Kamerun gilt zudem bezüglich der nicht als "Notfall" einzustufenden Erkrankung des Beschwerdeführers als durchaus gewährleistet, weshalb eine dementsprechende Augenbehandlung auch in seinem Heimatstaat vorgenommen werden könnte. Zudem sind in ganz Kamerun Hilfsorganisationen tätig, die sich besonders auf Menschen mit Augenleiden spezialisiert haben und diesen im Alltag hilfreich zur Seite stehen. Da der Beschwerdeführer seit 1999 Mitglied bei derartigen Vereinen ist und mit diesen nach wie vor in Kontakt ist, steht aus Sicht des Asylgerichtshofes einer jederzeitigen Wiedereingliederung nichts im Wege. Der Behauptung, der Verein werde "gerade" geschlossen, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal ein Dach über dem Kopf hätte, wird mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit versagt, und stellt aus Sicht des Asylgerichtshofes eine reine Schutzbehauptung dar. Der besagte Verein existiert bereits seit vielen Jahren und es liegt kein vernünftiger Grund vor, weshalb er gerade gegen Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens geschlossen werden sollte. Überdies stünde es dem Beschwerdeführer frei, bei seiner Familie oder seiner Freundin in D. zu wohnen.

 

Auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen mit Schulbildung, der sein bisheriges Leben trotz seiner Erblindung problemlos bewerkstelligt hat. Die Unterstützung durch spezielle Blindenvereine gilt entsprechend oben Gesagtem als gewährleistet. Sollte er demnach auch nicht mehr spielen können, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, durch andere Tätigkeiten - wie bereits vor seiner Zeit als Nationalteamspieler - seinen Lebensunterhalt zu verdienen, beispielsweise in seiner Ausbildung als Blindenbetreuer (vgl. Beschwerdeschriftsatz). Auf die "Lebensfreude" kann in dieser Hinsicht leider keine Rücksicht genommen werden. Ganz abgesehen davon, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Österreich die Möglichkeit bestünde, den Sport weiterhin auszuüben.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Soweit von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof überdies kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Familienverband spricht, da sowohl seine Mutter, seine Schwester, seine Freundin sowie seine zwei Kinder nach wie vor in Kamerun aufhältig sind.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit September 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp einjährigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Es ist weiters zu beachten, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge dessen Familie, vor allem seine beiden Kinder, nach wie vor in Kamerun leben.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverband, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Zurechenbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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