TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/09 A6 317878-1/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Spruch

A6 317.878-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin Frau Dobias über die Beschwerde des J.D., geb. 00.00.1985, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, FZ. 07 11.163-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des J.D. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird J.D. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird J.D. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2007 den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 01.12.2007 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG unterzogen (AS 5-13). Dabei gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, im März oder April 2005 seine Heimat von M. ausgehend mit einem Frachtschiff in Richtung Ägypten verlassen zu haben. Nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt in Ägypten sei er per Schiff nach Russland weitergereist und habe dort einen weiteren Monat verbracht. Über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg sei er schließlich per LKW in Österreich eingetroffen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, während des Krieges alle seine Angehörigen und somit auch seine Lebensgrundlage verloren zu haben. Überdies sei er von Rebellen gefangen genommen und gefoltert worden. Im Falle der Rückkehr nach Liberia befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.12.2007 (AS 23-35) vor der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 08.02.2008 (AS 63-73) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen.

 

Bei der Einvernahme am 05.12.2007 gab der Beschwerdeführer an, im Jahre 1999 während des Bürgerkrieges von Rebellen gefangen genommen und gefoltert worden zu sein, da er sich geweigert habe, auf deren Seite gegen die Regierung zu kämpfen. Es gäbe trotz Kriegende in Liberia agierende Rebellengruppen, er selbst habe aber bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 keine Probleme mehr gehabt. Da seine Eltern aber bereits verstorben wären, habe er in Liberia keine persönlichen Bezugspunkte mehr und müsse sein Leben ohne jegliche Unterstützung bestreiten.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme am 08.02.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der Rebellenbewegung um die "Nation (gemeint wohl: National) Patriotic Front of Liberia" - NPFL - handle. Er sei 1999, etwa im Alter von fünfzehn Jahren, mit vielen anderen jungen Männern zwangsweise in deren Lager mitgenommen und dort misshandelt beziehungsweise im Zuge der Verschleppung mit einem Messer verletzt worden. An ein genaues Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Man habe ihn in ein kleines Haus aus Lehm, welches sich am Waldrand befunden habe, eingesperrt. Die Rebellen hätten versucht, ihn zum Kampf zu überreden. Auf Grund seiner konstanten Weigerung sei er geschlagen worden. Nach zwei Wochen sei es ihm eines Nachts gelungen, aus dem Camp zu fliehen. Danach habe er sich drei bis vier Monate in M. aufgehalten und anschließend wieder in seinem Heimatort L. im zerstörten Haus seines Vaters gelebt. Es sei ihm stets gelungen, von den Rebellen "weg zu bleiben", weil er Angst gehabt hätte, dass sie ihn umbrächten, wenn sie ihn fänden. Die Rebellen hätten kein spezielles Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, sondern im Zuge des Krieges versucht, alle jungen Männer zu rekrutieren. Da er darüber hinaus seine Eltern im Krieg verloren hätte und nicht über den Aufenthalt seines Bruders bescheid wisse, habe er mit der Hoffnung auf ein besseres Leben seine Heimat verlassen.

 

Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu aktuellen Berichten, betreffend die allgemeine Sicherheitslage, die aktuelle politische Situation sowie die generelle Versorgungslage in Liberia, Stellung zu nehmen.

 

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Liberia insbesondere zur politischen Situation und zur Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges in diesem Land getroffen und sodann im wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers bezüglich der allgemeinen Lebensumstände in Liberia und dem daraus resultierenden Wunsch des Beschwerdeführers nach Verbesserung seiner persönlichen Situation sei zwar plausibel und nachvollziehbar, entbehre aber jeglicher Asylrelevanz. Die darüber hinaus behauptete Verfolgungsgefahr seiner Person seitens kriegerischer Rebellen sei jedoch aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen.

 

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in Liberia ergäbe, weil ein konkretes, in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Merkmal, aus welchem sich eine drohende Gefahr der unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten ließe, im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen sei. Eine landesweite und extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liege - insbesondere hinsichtlich des UNO Friedensabkommens - nicht vor. Auch gäbe es im vorliegenden Fall keinen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

 

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers auf Grund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte davon auszugehen sei, dass kein schützenswertes Privatleben vorliege, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht festzustellen sei.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2008 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 21.02.2008 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher er im wesentlichen (handschriftlich) ausführte, sein Leben sei bei einer Rückkehr nach Liberia in furchtbarer Gefahr, da besagte Rebellengruppe nach wie vor nach ihm suchte.

 

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

 

Festgestellt wird:

 

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Auf Grund seiner einschlägigen Kenntnisse über Liberia, insbesondere seine Heimatregion, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer liberianischer Staatsangehöriger ist.

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 00.03.2008 Anzeige wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Suchtmittelgesetz erhoben.

 

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.

 

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.

 

Beweiswürdigung:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Liberia getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

 

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wobei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grunde er im Falle seiner Rückkehr nach Liberia persönliche Verfolgungshandlungen seitens der von ihm genannten Rebellen befürchte, obwohl diese gemäß seiner eigenen Aussage überhaupt kein spezielles Interesses an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten. Nicht mit den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehend stellt sich weiters die Behauptung dar, der Beschwerdeführer sei zwar von den Rebellen in ein Camp verschleppt, dort aber nicht bewacht worden. Entsprächen die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der versuchten Zwangsrekrutierung tatsächlich der Wahrheit, so wäre davon auszugehen gewesen, dass, der Intention einer zwanghaften Maßnahme entsprechend, eine strenge Überwachung als wesentliches Mittel zur Zweckerreichung wohl angeordnet worden wäre, anstatt die Gefangenen - wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorging - zu einem etwaigen Kampf auf Seite der Rebellen lediglich zu "überreden". Diese dargelegte Vorgehensweise widersprach im Übrigen auch seiner Behauptung, dass jeder, der sich geweigert hätte, an der Seite der Rebellen zu kämpfen, automatisch umgebracht worden wäre.

 

Da es dem Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Behauptungen nach seiner Flucht aus dem Camp möglich gewesen ist, während der langen Jahre bis zu seiner Ausreise aus Liberia die Schule zu besuchen und als Obst- und Gemüseverkäufer seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne jeglichen Verfolgungshandlungen seitens der Rebellen ausgesetzt gewesen zu sein, erscheint die dennoch von ihm für den Fall seiner Rückkehr ins Treffen geführte Gefahr als gänzlich unglaubwürdig. Der Behauptung, dem Beschwerdeführer sei es stets gelungen, sich von den Rebellen fern zu halten, ist entgegenzuhalten, dass sich dieser seinen eigenen Angaben entsprechend über fünf Jahre hindurch regelmäßig in L. aufhielt, dort die Schule besuchte und anschließend als Verkäufer arbeitete. Dieser Umstand spricht weder für eine permanente Fluchtsituation des Beschwerdeführers noch deuten diese Darlegungen auf ein Leben im Verborgenen hin, zumal der Beschwerdeführer hiebei durchgehend im Haus seines Vaters lebte und auch auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten musste. Hätten die Rebellen tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gesucht, so wäre es naheliegend gewesen, auch in seinem Heimatort Nachschau zu halten und Erkundigungen bezüglich seines Aufenthaltes einzuholen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer insofern in Widersprüche verstrickte, als er einerseits behauptete, über sechs Jahre hindurch ein von den Rebellen unbemerktes und problemloses Leben geführt zu haben, andererseits aber der angeblichen Verfolgungsgefahr nicht durch Umsiedelung in einen anderen Landesteil entgehen habe können, da ihn die Rebellen überfall finden würden.

 

Am Rande bemerkt wird schließlich, dass sich das gesamte fluchtursächliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf einen Zeitraum bezieht, der bereits neun Jahre zurückliegt und zu dem für dieses Verfahren entscheidungsrelevanten Zeitpunkt - mangels Aktualität - nicht mehr mit derartigen Verfolgungshandlungen zu rechnen ist.

 

Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte und er die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise bemängelte. Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung des Bundesasylamtes, dass das gegenständliche Vorbringen aus dargelegten Gründen keine Asylrelevanz aufweist und allem Anschein nach aus rein wirtschaftlichen Motiven gestellt wurde. Dieser Eindruck wird - abschließend angemerkt - durch den behaupteten zweijährigen Aufenthalt in Ägypten verstärkt, zumal der Beschwerdeführer auch Ägypten in Folge der schlechten Lebensumstände verlassen hat und nach Europa weitergereist ist, um "ein besseres Leben" zu führen (AS 27 und 67).

 

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die zitierte Norm des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 30.11.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

 

Nur der Vollständigkeit halber bleibt auszuführen, dass selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung des erstatteten Vorbringens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, da - wie bereits oben erörtert und in Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen stehend - etwaige, durch Rebellen verursachte Sicherheitsprobleme als nicht mehr existent einzustufen sind.

 

Überdies stünde es ihm - in rein hypothetischen Betrachtungsweise - im Falle einer drohenden Verletzung seiner körperlichen Integrität frei, bei den staatlichen Behörden oder den UNO Schutztruppen um Hilfe anzusuchen.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen sowie in Hinblick auf seine bisherige Erwerbstätigkeit als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen erwachsenen Mann, frei von existenzbedrohenden Erkrankungen, von dem auch zukünftig die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben durchaus vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 30. November 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses neunmonatigen Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverband, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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