A4 315.467-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde der A. L., geb. 00.00.1968, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, FZ: 07 06.542-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2008, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und A. M. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass A. M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den am 17.10.2007 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Asylwerberin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I), erkannte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Antragstellerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die nunmehrige Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen am 18.10.2007 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 07.02.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und am 20.08.2008 vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Eltern der Beschwerdeführerin, ihre rechtsfreundliche Vertreterin und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige, unverheiratete Tochter des A. B., 00.00.1967 geb. und der A. L., 00.00.1968 geb., deren Beschwerden der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 05.09.2008, Zln. 315.469-1/2008 und 315.462-1/2008, Folge gegeben und den beiden Elternteilen, sowie sämtlichen minderjährigen Geschwistern der Antragstellerin Asyl gewährt hat.
2. Diese Feststelungen ergeben sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern.
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i. d. g. F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. § 34 AsylG lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten ( § 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurden dem Vater wie auch der Mutter der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Bei der minderjährigen Antragstellerin handelt es sich somit, wie in § 34 Abs. 1 AsylG gefordert, um die Familienangehörige eines Asylberechtigten. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der im Betreff Genannten die Fortsetzung ihres Familienlebens mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war ihr spruchgemäß Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.