TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/09 B4 227953-0/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Spruch

B4 227.953-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der R.A., geboren am 00.00.1955, mazedonische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2002, Zl. 01 21.986-BAW, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Mazedoniens. Sie stellte am 21.9.2001 den Antrag, das ihrem Ehemann R.E. aufgrund dessen Asylantrages zu gewährende Asyl gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG auf sie zu erstrecken.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin ab.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die vorliegende, als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

Die Beschwerde des R.E. vom 18.4.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2002, Zl. 01 21.984-BAW, mit dem ua. sein Asylantrag gemäß §§ 7 AsylG abgewiesen wurde, wurde mit dem im zur GZ 227.952-0/2008 geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 7 AsylG (sowie § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) abgewiesen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde somit kein Asyl gewährt.

 

Diese Feststellung gründet sich auf die Einsichtnahme in den genannten, die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrensakt des Asylgerichtshofes.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; es ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im Verfahren über die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin, in dem dieser die Stellung einer Beteiligten zukam, vor dem 1.7.2008 eine mündliche Verhandlung vor einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates stattgefunden hat, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, ist auch im gegenständlichen Verfahren von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

2.1.3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 23 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.2. Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt voraus, dass jener (aus dem Kreis der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen stammenden) Person, auf die sich der Erstreckungsantrag bezieht, Asyl gewährt wurde.

 

Diese Voraussetzung ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.

 

Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - dem Ehemann der Beschwerdeführerin kein Asyl in Österreich gewährt wurde, konnte auch ihr kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.

 

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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