E5 303.255-1/2008-14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Grabner-Kloibmüller als Einzelrichterin über die Beschwerde des Y. M., geb. 00.00.1965, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. ZAWODSKY Peter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2006, FZ. 05 00.125-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2007 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Y. M. in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG wird Y. M. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2009 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gab an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Abstammung zu sein und stellte am 04.01.2005 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 04.01.2005 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.01.2005, am 14.01.2005 sowie am 30.05.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mittels Schreiben vom 24.01.2005 wurde durch die Fachärztin für Psychiatrie, Dr. K. D., mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Verstimmung leide.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich am 24.01.2005 gemäß § 24a Abs. 3 Z 1 AsylG 1997 zugelassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2006, FZ. 05 00.125-BAI, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen am 20.06.2006 beim dafür zuständigen Zustellpostamt nach zwei erfolglosen Zustellversuchen hinterlegten Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.06.2006, Poststempel vom 03.07.2006, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Am 19.10.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin und seiner Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
Am 16.11.2007 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Univ.-Doz. Dr. W. R. vor, der mitteilte, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September bis Dezember 2006 an fünfzehn Gruppentherapiesitzungen in Reichenau teilgenommen habe.
Das - von der durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestellte Sachverständige, OA Dr. P. R., - erstellte psychiatrische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer vom 03.01.2008 sowie die von Amts wegen herangezogenen Länderfeststellungen betreffend die Russische Föderation und die Teilrepublik Tschetschenien wurden mit Schreiben vom 08.01.2008 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Trotz der gesetzten Frist von drei Wochen langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ein.
I.2. Sachverhalt:
I.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, islamischen Glaubens und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Familie in einer Wohnung in T., wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt. Zwei Schwestern und die Eltern des Beschwerdeführers, wohnhaft in U., zu welchen er telefonischen Kontakt hat, leben weiterhin in Tschetschenien. Nach einem kurzen Aufenthalt in Polen verbunden mit einer dortigen Asylantragstellung reiste der Beschwerdeführer am 03.01.2005 mit seiner Ehegattin und seinen beiden Söhnen nach Österreich ein und stellte am 04.01.2005 einen Asylantrag, welcher mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2006, FZ. 05 00.125-BAI, abgewiesen wurde.
Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling in Österreich.
Die Sachverständige OA Dr. P. R. kam in ihrem Gutachten vom 03.01.2008 zu dem Befund, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Als Therapievorschlag wird eine psychopharmakologische Begleittherapie bestehend aus Sertralin und Quetiapin für die Dauer von längstens einem Jahr genannt. Aus dem Gutachten geht weiters hervor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Behandlung (traumaspezifische Gruppe) befindet. Ein Abbruch der Behandlung bzw. eine Reisebewegung des Beschwerdeführers nach Russland / Tschetschenien würde eine massive Reaktualisierung der früheren traumatisch erlebten Ereignisse des Beschwerdeführers mit sich führen, sodass mit dem sofortigen Auftreten eines massiven Vollbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen wäre und der bislang auftretende Konsolidierungsprozess je abbrechen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Förderation, Republik Tschetschenien, von der Miliz im August, Oktober und Dezember 2004 mitgenommen, geschlagen und einige Tage festgehalten worden ist. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er in seinem Heimatstaat auf einer Liste aufschien und aufgrund der Betätigung seines Cousins als Freiheitskämpfer verfolgt wurde.
Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - weder durch staatliche Organe noch durch private Dritte - ausgesetzt und hat dies auch im Falle einer Rückkehr nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien, nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehört.
I.2.2. Zur Lage in der Russischen Föderation und der Teilrepublik Tschetschenien wird festgestellt:
Im Jahr 2006 kam es in Russland zu einer Reihe von, auch schwerwiegenden, Menschenrechtsproblemen, die auch staatliche (Sicherheits-)organe betrafen. Die demokratische Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Volk wurde weiter schwächer. Medien- und Meinungsfreiheit wurden in einigen Bereichen beschränkt. An positiven Entwicklungen waren Reformen der Strafgerichtsbarkeit und die verstärkte staatliche Verfolgung von rassischen und ethnischen Diskriminierungen zu verzeichnen (USDOS)
In Tschetschenien kam es weiterhin zu einigen straflosen Menschenrechtsverletzungen durch russische Organe und tschetschenische Regierungskräfte, wobei sich die allgemeine Sicherheitslage insbesondere in Städten und anderen Talregionen stabilisiert hat (USDOS, SFH, NZZ 1). Staatliche Sicherheitsaufgaben wurden zunehmend an die "pro-russischen" Kräfte um den nunmehrigen Präsidenten Ramzan Kadyrov übergeben, die mit zum Teil rechtswidrigen Methoden gegen (vermeintliche) Gegner vorgehen, es gibt daher weiterhin Entführungen und Morde durch diese Kräfte. Die Zahl der Morde und Verschleppungen ist nach Zählung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" zwar wesentlich zurückgegangen, es besteht jedoch eine Dunkelziffer, da unter Kadyrov ein Klima der Angst herrscht und auch häufig ungeklärt bleibt, wie viele Verbrechen aus welchen Motiven auf das Konto von Kadyrov gehen. Die "Kadyrovzi" sind nun eine mehrere Tausend Mann starke Truppe, die zum großen Teil aus ehemaligen Widerstandskämpfern besteht. Rebellen wurden von Kadyrov mit Geld oder durch Entführung von Angehörigen zum Überlaufen gebracht. Offene Kämpfe gibt es derzeit weniger. "Tschetschenische Rebellen", obwohl stark geschwächt, begingen weiterhin einige (schwere) Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, die auch zivile Opfer forderten. Eine Zusammenarbeit zwischen russischen und den "pro-russischen Kadyrov-Kräften" kann jedenfalls zurzeit nicht ausgeschlossen werden (CES1, SFH, USDOS, AA, APA, NZZ 1).
Seit einigen Jahren fließt viel Geld aus Russland nach Tschetschenien, für Waisen, für zerstörte Häuser, wobei jedoch 60 bis 70 Prozent des Geldes in korrupten Kanälen verschwinden. Es kann dennoch von einem nunmehr rasanten ökonomischen Aufschwung (Eröffnung von Geschäften und Lokalen), sowie insgesamt einer zaghaften Normalisierung und Stabilisierung gesprochen werden, wobei die wirtschaftliche und soziale Lage aber weiterhin, wie im gesamten Nordkaukasus, verglichen mit anderen Regionen Russlands, schlecht ist. Lokale Menschenrechtsorganisationen haben begonnen sich zu etablieren, erste Ansätze zur Entwicklung einer Zivilgesellschaft sind zu beobachten. Es gibt auch staatliche Institutionen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen, diese sind aber vielfach noch zu schwach ausgeprägt. Der Wiederaufbau wird auch durch von Kadyrov verlangte "freiwilligen Spenden" aller Staatsbediensteten finanziert (CES 1, NZZ 1, IWP, SFH). Großflächige humanitäre Hilfsoperationen wurden in der 2. Jahreshälfte 2006 in der Region durchgeführt, es wurden auch konkrete Projekte zur Stärkung der Gesundheit junger Menschen und des lokalen Gesundheitswesens durchgeführt; ein umfassender koordinierter Arbeitsplan der (internationalen) Hilfsorganisationen für das Jahr 2007 im Nord-Kaukasus bei verbessertem Zugang insbesondere nach Tschetschenien ist erarbeitet worden, eine graduelle Verbesserung der Lage in 2007 wird erwartet (IWP).
Die meisten Binnenvertriebenen Tschetschenen sind nach Tschetschenien zurückgekehrt, einige leben aber weiterhin in Nachbarrepubliken und anderen Teilen Russlands (z.B. 200.000 in Moskau, 50.000 in der Wolgaregion, 40.000 in Inguschetien/Dagestan). Die tschetschenische Volksgruppe ist insgesamt in vielen Teilen der Russischen Föderation vertreten. Es existieren dort vielfach auch Netzwerke der Tschetschenen, beziehungsweise Hilfsorganisationen, die sich für ihre Rechte einsetzen (ACCORD, IWP, CES 2).
Die Sicherheitslage in Inguschetien ist jedenfalls seit Sommer 2004 schlecht, es kommt öfters zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen russischen Organen und tschetschenischen, respektive islamistischen Rebellen, wobei die Staatsorgane jedenfalls zeitweise Gefahr liefen, die Kontrolle zu verlieren, Rebellen haben auch verschiedene Mordanschläge begangen, diese Gewaltakte ziehen auch unbeteiligte Zivilpersonen in Mitleidenschaft (BBC, SFH).
In Dagestan kommt es derzeit verstärkt zu Angriffen des islamistischen Untergrundes auf Sicherheitskräfte. Zivilpersonen werden fallweise in Mitleidenschaft gezogen, wenn auch in ungleich geringerem Ausmaß als in Tschetschenien. Sicherheitskräfte führen im Hinterland vermehrt Kontrollen durch. Insgesamt ist die Lage durch die Vielzahl interethnischer Auseinandersetzungen, soziale und ökonomische Probleme sowie Korruption (wogegen es häufig zu Demonstrationen kommt) erschwert. Es gibt fundamentale Unterschiede zur Auseinandersetzung in Tschetschenien. Die Bevölkerung steht nicht hinter den Islamisten und stellen diese keine Alternative zum politischen System der Republik unter Muchu Aliev dar (BFM, SFH, CES 1).
Ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, ist bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen, dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten und die Möglichkeit der Kontaktierung von NGO's eine Rolle. Nichtregistrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können. Für arbeitsfähige Menschen hat sich die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt in anderen Teilen Russlands jedoch erhöht. Grundsätzlich kann in 2006/2007 insgesamt nicht von einer Verbesserung der menschenrechtlichen Lage der Tschetschenen außerhalb Russlands gesprochen werden. Das Risiko zum Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist im Regelfall höher als bei anderen Ethnien. Die Schwere solcher Risken ist im Einzelfall zu prüfen. Die Registrierung ist in Südrussland leichter, die Sicherheitslage in den benachbarten Kaukasusrepubliken, insbesondere Dagestan und Inguschetien, ist aber kritisch und muss im Einzelfall geprüft werden. Direkte staatliche Repression nur in Folge einer Asylantragstellung konnte bei Tschetschenen bisher nicht nachgewiesen werden (AA, ACCORD, CES 2, USDOS, UKHO, ÖB 1, NZZ 2).
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung sind in Russland, einschließlich der Kaukasus-Region im allgemeinen gegeben, die Bevölkerung Tschetscheniens lebt trotz erster Erfolge von entsprechenden Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen und einer grundsätzlich positiven Tendenz schwierig und kann dies in einzelnen Fällen unzumutbar sein (AA, IWP).
Tschetschenen werden seit 2001 auf freiwilliger Basis in die russische Armee aufgenommen, aber bislang nur in geringer Zahl und in Spezialfunktionen in Tschetschenien eingesetzt. Tschetschenische Wehrpflichtige werden auf Befehl des Verteidigungsministers aus dem Jahre 2005 nicht einberufen. Es besteht die Absicht, 2007 einen Beschluss zu fassen, der die Einberufungspraxis aus der Region neu regeln wird. Die Zahl der tschetschenischen Freiwilligen, die Offizier werden wollen, hat 2006 im Vergleich zum Vorjahr zugenommen (von 25 auf 117). Es bleibt abzuwarten, zu welchen Reaktionen es kommen wird, wenn Wehrdienstleistende aus Tschetschenien in anderen Teilen des Landes ihren Dienst leisten werden (AA).
Gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, werden regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und der Kaukasusregion im besonderen festgestellt. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht;
Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden. Häufig werden falsche Namen und Adressen in Asylverfahren angegeben. Aussagekräftig sind insbesondere echte Inlandspässe (AA).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Bestechung möglich ist, echte Auslandspässe zu erhalten und russische Kontrollen, z.B. beim Verlassen der Kaukasus-Region zu passieren, obwohl eine Suche durch föderale russische Organe erfolgt. Bei der Ausreise nach Weißrussland gibt es in der Regel keine Kontrollen (ÖB 2).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens und nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
UK Home Office, Operational Guidance Note, Russian Federation, 14.11.2006, UKHO, dem Internet entnehmbar.
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien vom 17.03.2007, AA.
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 06.03.2007, USDOS, dem Internet entnehmbar.
Centre for Eastern Studies, Chechnya, between a Caucasian "Jihad" and "hidden" separatism (Macej Falkovski), Jänner 2007, CES 1, dem Internet entnehmbar
NZZ, "Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny", 06.01.2007, NZZ 1.
NZZ: "Russland ist mittlerweile das zweitgrößte Immigrationsland der Welt", 03.02.2007, NZZ 2.
APA, " Kadyrov als neuer tschetschenischer Präsident vereidigt", 05.04.2007, APA.
Inter-Agency Transitional Workplan for the Northern Caucasus, 2007, IWP, dem Internet entnehmbar
Auskunft des Vertrauensanwaltes der ÖB Moskau vom 16.11.2006, Fragen 8-11. ÖB1
Auskunft der ÖB Moskau vom 20.07.2006, ÖB 2
Centre for Eastern Studies, Demographic Situation in Russia (Leszek Szerepka), Juli 2006, CES 2, dem Internet entnehmbar
ACCORD, Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus, ACCORD
Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Klaus Ammann, Jänner 2007,
SFH
Dagestan: BFM, Russland, Dagestan-Ein zweites Tschetschenien, Teil 1 und 2, April 2006, BFM
Inguschetien: BBC News, Regions and Territories, Ingushetia, 21.01.2007, BBC, dem Internet entnehmbar
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Dokumenten (russischer Reisepass, Wehrdienstbuch, Geburtsurkunde) und seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf das unbedenkliche und mit dem im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten in Einklang stehende psychiatrische Gutachten von OA Dr. P. R., FA für Psychiatrie, vom 03.01.2008.
Die Feststellung, dass ein Cousin des Beschwerdeführers mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2006, FZ. 05 07.590-BAT.
Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Die Angaben des Beschwerdeführers über die für ihn bestehende Verfolgungsgefahr waren nicht glaubhaft. Dem Bundesasylamt muss zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Übergriffe auf seine Person aufgrund seiner lediglich sehr vagen und allgemein gehaltenen Angaben nicht glaubwürdig und vor allem nicht nachvollziehbar darlegen konnte. Auch der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde um ein standardisiertes Vorbringen handelt, kann nichts entgegengesetzt werden. Weiters ergibt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus den Widersprüchen zwischen den erstinstanzlichen Einvernahmen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bzw den in der mündlichen Verhandlung selbst hervorgekommenen Widersprüchen, vor allem auch aus den divergierenden Aussagen der Ehegatten und dem gesteigerten Vorbringen in Bezug auf den Cousin des Beschwerdeführers.
In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, nämlich dass er in Tschetschenien zwar nicht gekämpft, aber Freiheitskämpfer mit Lebensmitteln, Medikamenten und Gewährung von Unterkunft unterstützt habe. Deshalb sei er mehrmals vom Militär für einige Tage angehalten worden, dies habe zum Teil mehrere Tage angedauert und er sei im Zuge dieser Anhaltungen auch geschlagen worden. Das Militär habe ihm bei diesen Anhaltungen Tritte und Hiebe versetzt und er sei auch mit den Fäusten geschlagen worden. Seine Verwandten hätten seine Freilassung daraufhin erkauft. Bei der gutachterlichen Untersuchung im erstinstanzlichen Verfahren durch Dr. K. D. sei er falsch verstanden worden. Überdies seien ihm gewisse Begriffsabgrenzungen nicht bekannt, die dann aufgrund seiner unterschiedlichen Begriffsangaben von der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen ihrer Glaubwürdigkeitsprüfung zu seinen Lasten ausgelegt worden wären.
Der Beschwerdeführer führte in seiner siebenseitigen Beschwerde aus:
"Für mich als Laien war es während der Einvernahme nicht möglich, zu erkennen, wie sehr ich hinsichtlich meines Vorbringens ins Detail gehen hätte sollen". Diese Begründung, dass er nicht schon beim Bundesasylamt ausführlich seine Ausreisegründe geschildert habe, da er dort nicht so detailliert befragt worden sei und es ihm eben nicht bewusst gewesen sei, wie sehr er ins Detail hätte gehen müssen, vermag den Asylgerichtshof insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, jedes einzelne Detail zu schildern, dies jedoch wiederum nicht getan hat. Überdies vermochte dieser die behaupteten Geschehnisse nicht chronologisch zu erzählen, sondern begnügte sich damit, auf ganz konkreter Nachfrage lediglich kurz zu antworten. Somit vermittelte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung keinesfalls den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben.
Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch im Zuge der mündlichen Verhandlung zum Ausreisegrund an, dass der Beschwerdeführer Widerstandskämpfer mit Medikamenten, Unterkunft und Lebensmittel unterstützt habe und aus diesem Grund Festnahmen erfolgt seien. Nunmehr wurden zwar übereinstimmend durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin als Zeitpunkte der Festnahmen August, Oktober und Dezember 2004 genannt, jedoch konnten zu den Vorfällen selbst wiederum keinerlei konkrete Angaben gemacht werden.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellen seine zu den Angaben vor der erstinstanzlichen Behörde divergierenden und knapp gehaltenen Angaben in der mündlichen Verhandlung betreffend seine Freilassungen aus den behaupteten Anhaltungen dar. Widersprüchlich zur Aussage seiner Ehegattin, welche angab, der Beschwerdeführer sei bei der Festnahme im Oktober in den Morgenstunden festgenommen und für zwei Tage angehalten worden, gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, abends für einen Tag festgenommen worden zu sein. Auch zur Art seiner Verletzungen im Rahmen dieser Festnahmen verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, zumal er einmal in der mündlichen Verhandlung angab, dass er bei keiner Festnahme verletzt worden sei und über Vorhalt, dass er im Zuge des Verfahrens angegeben hat, misshandelt worden zu sein, aussagte, dass er geschlagen worden sei und er dadurch eine Gehirnerschütterung und blaue Flecken davongetragen habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers machte wiederum keinerlei Angaben zu Verletzungen des Beschwerdeführers.
Insbesondere die einzigen etwas ausführlicheren Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung betreffend den behaupteten Vorfall im Dezember 2004 bzw. die näheren Umstände der Festnahme haben sich gravierend widersprochen. Während die Ehegattin des Beschwerdeführers angab, dass maskierte Männer in die Wohnung gekommen seien und von einer Zentrale des Militärs im gegenüberliegenden Kindergarten sprach, schilderte der Beschwerdeführer die Situation dahingehend, dass im Dezember einige Widerstandskämpfer und Offiziere ermordet worden seien. Aus diesem Grund sei versucht worden herauszufinden, wer diese ermordet habe. Im Zuge dieser Ermittlungen sei es zu Säuberungsaktionen gekommen, anlässlich der jede Familie kontrolliert worden sei. Die Bevölkerung sei eingekreist worden und hätten ihren Stadtteil nicht mehr verlassen können. Hinsichtlich seiner behauptete Festnahme machte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Ehegattin keiner näheren angaben.
Für den Asylgerichtshof ist es absolut nicht nachvollziehbar und unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd konsistente, detaillierte und zusammenhängende Angaben darüber tätigen kann, wie sich die behaupteten Festnahmen abgespielt haben sollten, zumal es sich hierbei um zentrale Angaben hinsichtlich der von ihm angeblich erlebten und zu seiner Ausreise führenden Geschehnisse handelt. Der Asylgerichtshof gewann im Laufe der mündlichen Verhandlung vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bewusst versuchte, den konkret in diesen Zusammenhang gestellten Fragen auszuweichen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmalig angeführt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Festnahmen nach seinem Cousin J. T. befragt worden sei. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin vermochten trotz Vorhalt aufzuklären, warum sie den Cousin des Beschwerdeführers weder vor der erstinstanzlichen Behörde noch in der Beschwerde angegeben haben. Die Begründung, dass sie ihn nicht erwähnt hätten, da ihnen sein Verbleib unbekannt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer sein erstinstanzliches Vorbringen lediglich zu steigern versuchte. Diese Einschätzung wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer konkret zu seinem Cousin befragt keinerlei konkrete Angaben zu dessen Person oder den ihm widerfahrenen Geschehnissen machen konnte. Allein die Vorlage des positiven Bescheides des Bundesasylamtes betreffend J. T. bzw. des Berichtes von Memorial in der mündlichen Verhandlung, in welchem die Schwester von J. T. über die Geschehnisse, welche zur Asylgewährung von J. T. führten, berichtete, kann einen Zusammenhang mit den Festnahmen des Beschwerdeführers nicht belegen. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass er bei den Festnahmen nach seinem Cousin befragt worden sei, nachträglich versuchte, den Fluchtgrund seines Cousins aufzugreifen. Diesen Eindruck vermochte der Beschwerdeführer trotz Vorhaltes bereits in der mündlichen Verhandlung nicht zu entkräften.
Auf Grund der unglaubwürdigen Angaben zum eigentlich "fluchtauslösenden Ereignis" konnten keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden. Diese Unglaubwürdigkeit kann auch nicht auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden, da dieser nicht nur vage und undetailliert über seine angeblichen Festnahmen sprach - was sich unter Umständen noch auf eine Blockade in Bezug auf Erlebnisse zurückführen ließe - sondern sich eben überdies selbst in Widersprüche verwickelte und auch seine Ehegattin unglaubwürdig aussagte (vgl VwGH 2005/01/0080, 28.06.2005). Auch die Angaben des inzwischen volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung konnten das Fluchtvorbringen nicht stützen, da dieser weder Angaben zu den Festnahmen seines Vaters, die er angeblich miterlebt haben soll noch zu dem Cousin seines Vaters machen konnte.
Ferner ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ins Blickfeld russischer oder anderer in Tschetschenien operierender Sicherheitskräfte gelangt ist, da er ein besonderes Interesse an seiner Person nicht darzulegen vermochte und ist auch davon auszugehen, dass er nicht auf einer "Liste" steht, nach welcher Personen im Heimatland des Beschwerdeführers suchen.
Die Feststellungen zur Lage in Russland (Tschetschenien) ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, denen vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde. Aus dem Bericht sowie der Rede des Kommissars für Menschenrechte des Europarates, welche der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde vorgelegt hat, lassen sich auf den konkreten Fall bezogen keine neuen Feststellungen gewinnen. Im Bericht wird lediglich ein Vergleich der Situation vor dem Eintreffen des Kommissars in Tschetschenien mit der Lage im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts, damit März 2006, getroffen. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen beziehen sich auf aktuellere Berichte (vgl oben angeführte Länderdokumentationsunterlagen) und die Rede des Kommissars vor dem Parlament der Republik Tschetschenien ist nicht als Lagebericht zu sehen sondern als Referat und Abschlussrede des scheidenden Kommissars über die mögliche politische Zukunft von Tschetschenien. Lediglich die Ausführungen zu den vermissten Personen in Tschetschenien können als relevant angesehen werden, wobei jedoch wiederum auf die herangezogenen, aktuellern Feststellungen zu verweisen ist. Demnach besteht zwar noch eine Dunkelziffer in Bezug auf Verschleppungen, der Beschwerdeführer konnte allerdings wie oben dargelegt nicht dartun, dass er selbst ins Blickfeld von auf diese Weise operierenden Gruppen gelangt ist.
Auch auf die vorgelegte bebilderte Broschüre ist mangels Aktualität nicht näher einzugehen, da es sich - wie aus dem Bildtexten ersichtlich - vorwiegend um Fotos aus den Jahren 1994-2002 handelt und durch den Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin kein direkter Konnex zum individuellen Fluchtvorbringen (Anhaltungen im Jahre 2003) hergestellt werden konnte.
Bezüglich der Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage ist auszuführen, dass die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien demnach zwar gegeben ist, dies im Einzelfall jedoch unzumutbar sein kann. Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt, ist schon alleine aufgrund der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland von einer Verschlechterung seines Zustandes auszugehen und kann weiters nicht davon ausgegangen werden, dass er eine entsprechende Betreuung in Tschetschenien erfährt, da ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Strukturen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen, gerade solcher, welche durch den Kriegszustand in Tschetschenien ausgelöst wurden, bestehen. Vor dem Hintergrund des klaren Befundes von Dr. P. R., dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Retraumatisierung führen würde, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass im konkreten Fall von keiner Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation bzw von keinem damit verbundenen Eingriff in ein gemäß Art. 3 EMRK garantiertes Recht ausgegangen werden kann.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof anzugeben.
Hinsichtlich einer asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen sei auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, GZ. 257.862/9/14E-XV/53/06, verwiesen, in welchem ausführlich dargelegt wird (grundsätzlich beschäftigt sich dieser Bescheid mit einem Antragsteller aus Inguschetien, geht jedoch auch ausführlich auf die allgemeine Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation ein), dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). So hat das UK Immigration & Asylum Tribunal in einer Leitentscheidung vom 12.06.2006 (RM Russia CG UKAIT 00050) festgehalten, dass ein männlicher ethnischer Tschetschene keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt sei, wenn er nicht von den Behörden wegen Zugehörigkeit zu den oder Unterstützung der tschetschenischen Rebellen gesucht wird. Auch die Schweizer Asylrekurskommission verneinte eine Situation zielgerichteter allgemeiner asylrelevanter Verfolgung gegen Angehörige der tschetschenischen Ethnie (Urteil vom 04.07.2005, T.V.), noch zu einer Zeit, als die Lage in Tschetschenien weniger ruhig war als heute (vgl aus der uneinheitlichen deutschen Rechtsprechung VG Baden-Württemberg, A 3 S 46/06, 25.10.2006 und jüngst BVerG 01.02.2007, 1 C 24.06; siehe auch EGMR 01.06.2006, Rs 39858/04, Jeltsujeva).
Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den behaupteten Festnahmen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der zahlreichen Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung und Steigerund des Vorbringens während des gesamten Verfahrens keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Russischen Föderation, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
In seinem Erkenntnis vom 17.12.2003, 2000/20/0208, hat sich der VwGH mit einer posttraumatischen Belastungsstörung beschäftigt. Die dort noch zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr 126 angestellten Überlegungen sind auch auf die nach dem 01.01.2003 gültige Rechtslage zu übertragen (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände eine "unmenschliche Behandlung" im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG - im konkreten Fall im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 AsylG - bewirken können, ist davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung insoweit der Konkretisierung des durch Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient. § 57 Abs. 1 FrG ist so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. Mit anderen Worten: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach § 57 Abs. 1 FrG ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. zum Ganzen VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; zu § 57 Abs. 1 FrG idF der FrG-Novelle 2002 siehe VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
In den Ausführungen des Erkenntnisses 2000/01/0443 vom 21.08.2001 knüpft der VwGH zur Auslegung der genannten Bestimmung an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangene Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK an.
Auch der VfGH hat etwa in dem die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Somalia betreffenden Erkenntnis vom 27. November 1997, VfSlg. 14.998, bemerkt, er sehe keinen Grund, der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu folgen. Die Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 57 Abs. 1 FrG ist somit unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379). In der Entscheidung vom 23.02.1999 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 45917/99 (Andric v. Sweden) hat der EGMR Folgendes ausgeführt (zitiert nach ÖJZ 1999/33 ):
"Der Beschwerdeführer hat jedoch, ohne darauf besonders Bezug zu nehmen, in seinem Beschwerdevorbringen medizinische Unterlagen vorgelegt, die zeigen, dass er an einem posttraumatischen Stress-Syndrom leidet und dass die Vollstreckung der Abschiebungsverfügung seiner geistigen Gesundheit ernsthaft schaden könnte. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches Trauma bedingt - welches für sich allein eine Verletzung des Art. 3 MRK begründet -, die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person in Betracht gezogen werden müssen (vgl. EGMR, Cruz Varas u.a. gg.Schweden - Urteil vom 20. März 1991, A/201 ... Z 83 - 84 (FN 3) und die Auffassung der Kommission
... Z 87 - 90). Nichtsdestoweniger erachtet es der VwGH jedoch nicht
für notwendig zu entscheiden, ob unter den gegebenen Umständen die Abschiebung des Beschwerdeführers eine solche Härte für ihn mit sich bringen würde, dass sie in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele, da die Berufungskommission am 9. Dezember 1998 die Abschiebung ausgesetzt hat, offensichtlich im Hinblick auf die Informationen, die in den der Kommission vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten waren. Es hat daher den Anschein, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand nicht abgeschoben werden wird."
Die wiedergegebenen Ausführungen, wonach bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches (so schwer wiegendes) Trauma nach sich zieht, dass es für sich genommen eine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirkt, auf die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung und auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person Bedacht zu nehmen ist (im englischen Text: "... in assessing whether a deportation involves such a trauma that it in itself constitutes a breach of Article 3 of the Convention, its physical and mental effects and the state of health of the person concerned are to be taken into account."), finden sich in mehreren Entscheidungen des EGMR vom selben Tag, die insoweit gleich gelagerte Fälle betrafen, in denen es jeweils um die Abschiebung von aus dem Kriegsgebiet von Bosnien-Herzegowina geflüchteten Personen ging, bei denen Anzeichen für das Vorliegen eines posttraumatischen Syndroms gegeben waren (vgl. die Zulässigkeitsentscheidungen vom 23. Februar 1999 betreffend die Beschwerden Nr. 45920/99, Pavlovic v. Sweden; Nr. 45922/99, Maric v. Sweden; Nr. 45923/99, Andrijic v. Sweden; Nr. 45924/99, Juric v. Sweden, und Nr. 45925/99, Pranjko v. Sweden). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des jeweiligen Einzelfalles hatte der EGMR (aus unterschiedlichen Gründen) allerdings bei diesen Entscheidungen nicht vorzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR vom 23. Februar 1999 über die Beschwerde Nr. 45918/99, Maric
v. Sweden, und vom 19. März 2002 betreffend die Beschwerde Nr. 60959/00, Ammari v. Sweden).
Vor dem Hintergrund dieser Auffassung des EGMR kann nicht von vornherein gesagt werden, eine im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat eintretende Retraumatisierung bei bestehendem posttraumatischen Belastungssyndrom wäre niemals geeignet, den Tatbestand des § 57 Abs. 1 FrG zu erfüllen (vgl. in diesem Sinn schon das VwGH 18.02.2003, 99/01/0446).
Dies allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem psychiatrischen Gutachten sowie dem zur Situation in der Russischen Föderation festgestellten Sachverhalt. Zwar ist eine schlechtere medizinische Versorgungsmöglichkeit im Heimatstaat an sich noch kein Grund für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes, jedoch wäre in diesem konkreten Fall die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch den Abbruch der Therapie in Österreich, welche laut Prognose in absehbarer Zeit zu einer völligen Genesung führen würde, unzumutbar. Dies auch deshalb, da die prognostizierte Retraumatisierung eine entsprechende Schwere aufweist und laut Gutachten die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines massiven Vollbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland extrem hoch anzusiedeln ist.
Unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und der Teilrepublik Tschetschenien sowie dem psychiatrischen Gutachten kann daher nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt in seiner Heimat der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iS des Art. 3 EMRK - konkret in Form von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch Rückverbringung in das Land, welches wegen der früheren erlebten Kriegssituation Auslöser für seine Krankheit war - ausgeliefert ist.
II.4.1. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.
II.4.2. Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.