TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/09 A2 246874-0/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Spruch

A2 246.874-0/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

SPRUCH

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Senatsvorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des F.M., geb. 00.00.1975, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2004, Zl. 03 26.330-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und F.M. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF BGBI. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass F.M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 11.09.2003 Asyl in Österreich und wurde hiezu am 19.11.2003 von der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen.

 

I.2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2004, Zahl: 03 26.330-BAW abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei. Der Antragsteller sei aufgrund widersprüchlicher Personenangaben sowie divergierenden Vorbringen über seinen Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig und habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Dagegen wurde fristgerecht am 09.02.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, wobei insbesondere der erstinstanzlichen Beweiswürdigung entgegengetreten wurde.

 

I.3. Der Asylgerichtshof führte am 02.09.2008 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und verschiedene Berichte zur Lage in Gambia erörtert wurde.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

II.1. Feststellungen:

 

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia. Er verließ seine Heimat Ende August 2003, weil er Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit und seiner Verwandtschaft zu F.A., befürchtete. Im Rahmen seiner politischen Tätigkeit verteilte er Flugzetteln, trug T-Shirts der Opposition und nahm an politischen Treffen teil. Seine kritische Haltung dem Präsidenten gegenüber hat er somit auch öffentlich kundgetan.

 

F.A., einem gambischen Offizier, wurde Beteiligung an einem Putschversuch vorgeworfen, weswegen er auch einige Monate inhaftiert wurde. Kurze Zeit nach seiner Entlassung floh er nach Amerika. Dem gambischen Regime ist das verwandtschaftliche Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu F.A. bekannt. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Aufenthalt seines Verwandten F.A. einige Male von gambischen Staatsorganen befragt. Bei der letzten Befragung wurde dem Beschwerdeführer gedroht, dass wenn er keine genauen Angaben über den Aufenthalt seines Verwandten machen sollte, er mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Nach einem kurzen Aufenthalt bei seinem Vater in Senegal begab sich der Beschwerdeführer auf die weitere Flucht und kam am 01.09.2003 in Österreich an, da er die Sicherheitslage in Senegal für kritisch erachtete. Angesichts der aktuell angespannten Menschenrechtssituation in Gambia ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr von Staatsorganen als politisch verdächtig belangt wird.

 

II.1.2. Zur Lage in Gambia

 

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Quellen (USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2008, UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007, Freedom House, Gambia 2008, BAA-Staatendokumentation, 28.05.2007, aktuelle Medienberichte und länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation)) folgende aktualisierte zusammenfassende entscheidungsrelevante Feststellungen:

 

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer erstattete in der mündlichen Verhandlung detaillierte, widerspruchsfreie und insgesamt glaubwürdig erscheinende Angaben, allfällige Widersprüche, respektive Ungereimtheiten konnten in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden, etwa zu den behauptetermaßen mangelhaften Ausführungen zur Natur des Verwandtschaftsverhältnisses zu F.A.

 

Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist festzuhalten, dass Informationen, welche die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers massiv in Zweifel ziehen könnten, nicht aufgetreten sind.

 

Die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers ist angesichts der festgestellten Situation in Gambia im Allgemeinen und in Bezug seine Verwandtschaft zu F.A. im Besonderen plausibel. Der Beschwerdeführer kann zweifellos in einem kleinen Land wie Gambia als dem Regime bekannte Persönlichkeit angesehen werden, weshalb auch die Wahrscheinlichkeit, den verfolgenden Staatsorganen im Fall einer Rückkehr dauerhaft zu entgehen, zu gering erscheint.

 

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage in Gambia stützen sich auf die erwähnten Beweisergebnisse, denen von beiden Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Vollständigkeit halber soll noch darauf hingewiesen werden, dass der Asylgerichtshof betreffend dem Verwandten F.A. eine Internetrecherche durchgeführt hat und dabei festgestellt hat, dass der Besagte tatsächlich ein Offizier in Gambia war, womit die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in Frage gestellt ist.

 

Auf die Bejahung der persönlichen Integrität des Beschwerdeführers durch verschiedene Personen in Österreich, wie es in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, ist nur vollständigkeitshalber hinzuweisen. Auch wenn der Gerichtshof über eine Ausweisung nicht auszusprechen hat, sei ebenfalls erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich gut integriert hat (Hauptschulabschluss, Besuch des polytechnischen Lehrgangs, Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin sowie Pateneltern, Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten). Nicht entscheidungsrelevant ist, angesichts der getroffenen Entscheidung das persönliche Krankheitsbild des Beschwerdeführers, und mussten somit keine näheren Feststellungen zur Behandelbarkeit der Krankheit des Beschwerdeführers in Gambia getroffen werden.

 

II.3. Rechtliche Würdigung:

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von den Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 BGBl. I 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

 

Unter Verweis auf der Ausnahmecharakters des vorliegenden Falles ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Gambia wegen unterstellter staatsfeindlicher politischer Haltung, wobei die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht. Die Schwere der drohenden Gefahren ist durch die Berichte über in den erwähnten Quellen angegebene Geschehnisse politischer Verfolgung in Gambia eindeutig indiziert. Auch die Zukunftsprognose zeigt bei der gegenwärtigen Erkenntnislage keine besseren Ergebnisse.

 

Als Beispiel aktueller politischer Verfolgung soll hier auf die positive Entscheidung der schwedischen Asylbehörde im Juni 2008 verwiesen werden. Darin wurde einem gambischen Journalisten und seiner Familie in Schweden Asyl gewährt, der zuvor sich in Senegal aufhielt, jedoch auch von dort fliehen musste, weil er vom gambischen Geheimdienst verfolgt worden war. Damit bejaht der Asylgerichtshof weder eine allgemeine politische Verfolgung aller Rückkehrer nach Gambia, noch großflächige politische Verfolgungen in diesem Land, auch in letzter Zeit. Personen, die aber ins Fadenkreuz der Regierung geraten sind (dazu zählt der Beschwerdeführer aufgrund der vergangenen Ereignisse in Gambia in Verbund mit den verwandtschaftlichen Verbindungen zu prominenten Oppositionellen), können im Einzelfall asylrelevant gefährdet sein.

 

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Gambias und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

 

Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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