A1 319.224-1/2008/6E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde des N.M. vom 07.05.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2008, GZ. 07 10.248-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsbürger von Gambia zu sein und den im Erkenntnis angeführten Namen zu tragen. Er stellte am 04.11.2007 einen Asylantrag, woraufhin er am 17.12.2007 und am 21.02.2008 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 31.03.2008, Zl. 07 10.248-BAT, wurde dieser Asylantrag vom 04.11.2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt. Die Ausweisung nach Gambia wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 ausgesprochen.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Antragsteller von Beamten der Justizanstalt Josefstadt am 07.04.2008 persönlich zugestellt. Der unterfertigte Rsa-Rückschein wurde dem Bundesasylamt im Postwege rückübermittelt (Seite 247 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Eine in der englischen Sprache verfasste Beschwerdeschrift, datiert mit 18.04.2008, wurde am 07.05.2008 (Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) im Postwege an das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen übermittelt (Seite 273 Eingangsstempel datiert mit 07.05.2008). Die Beschwerdevorlage langte somit am 13.05.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 14 Tagen (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt. Aufgrund des dem Asylgerichtshof unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers bzw. einer nicht vorliegenden Abgabestelle (Einsichtnahme in das GVS, Abfrage des Zentralenmelderegisters) wurde das Parteieingehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 08.08.2008 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG beurkundet und ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt, so dass die rechtswirksame Zustellung mit 08.08.2008 gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG erfolgte.
Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Partei des Verwaltungsverfahrens bei der erkennenden Behörde ein.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Beschwerdebehörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 07.04.2008, bereits am 21.04.2008 abgelaufen. Die am 07.05.2008 im Postwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.