TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/10 A5 319421-1/2008

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Spruch

A5 319.421-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzerin über die Beschwerde des B.O? geb. 00.00.1990, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2008, FZ. 06 08.252-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des B.O, wird gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird B.O, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird B.O, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 7.8.2006 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen (siehe dazu auch Begründung unter Punkt II.3).

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Name des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria.

 

II.1.2. Er reiste am 7.8.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

II.1.3. Bei der am 9.8.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, seine Eltern seien am 00.00.2001 verstorben und sei er im Anschluss daran von seiner Tante aufgenommen worden. Im Juli 2006 habe der König von A. (phon.) seiner Tante mitgeteilt, dass er als Jüngling von der Dorfgemeinschaft als Opfer ausgesucht worden sei. Alle sechs Jahre müsse jemand durch Köpfung geopfert werden. Danach werde dessen Blut an alle Beteiligten verteilt. Für dieses Ritual suche sich der Juju-Zauberer ein Opfer, egal welchen Glaubensbekenntnisses, aus. Die Tante des nunmehrigen Beschwerdeführers habe darauf hin Angst bekommen und habe ihn zu einem Bekannten nach Lagos gebracht. Der Juju- Zauberer habe überall nach dem nunmehrigen Beschwerdeführer gesucht und habe seine Tante letztlich seinen Aufenthaltsort verraten. Der Bekannte in Lagos habe Angst bekommen und dem nunmehrigen Beschwerdeführer geraten, das Land zu verlassen. Ob nun ein anderes Opfer für das Ritual ausgewählt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis, so der nunmehrige Beschwerdeführer über ausdrückliche Nachfrage des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er aber geopfert zu werden und sterben zu müssen.

 

II.1.4. Am 14.8.2006 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, dass seine Eltern am 00.00..2001 verstorben seien und er seit 2002 keine Schule mehr besucht habe. Seine Tante habe ihn fortan betreut. Das "IGWE" im Dorf opfere jedes 6. Jahr einen Menschen und sie hätten gesagt, dass nun er an der Reihe sei. Nachdem seine Tante davon erfahren habe, habe sie den nunmehrigen Beschwerdeführer nach Lagos gebracht, sei aber selbst wieder ins Dorf zurückgekehrt. Das "IGWE" habe erfahren, dass der Genannte das Dorf verlassen habe und die Tante dafür verantwortlich gemacht. Sie sei im Wald gefesselt worden und habe dann sein Versteck verraten. Der Bekannte, bei dem sich der nunmehrige Beschwerdeführer aufgehalten habe, habe darauf hin Angst bekommen und ihm zur Flucht geraten. Er habe ihn zum Hafen gebracht und seine Ausreise organisiert. Im Fall seiner Rückkehr würde er umgebracht werden. Über Nachfrage der belangten Behörde, warum er als Opfer ausgewählt worden sei, gab der Genannte zu Protokoll, der Juju habe ihn ausgewählt. Weiters führte der nunmehrige Beschwerdeführer über Nachfrage aus, er habe sich weder an die Polizei noch an andere staatliche Stellen um Hilfe gewandt, weil seine Tante ihm versprochen habe, ihn zu schützen. Sie habe ihn schließlich auch zu diesem Mann nach Lagos gebracht.

 

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurden im Rahmen der genannten Einvernahme seitens der belangten Behörde Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der nunmehrige Beschwerdeführer vermeinte, dass die Realität in Nigeria anders aussehe und die Regierung sich in solche Angelegenheiten nicht einmische. Aus diesem Grund gäbe es auch keinen Schutz.

 

Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater befragte den nunmehrigen Beschwerdeführer, aus welchem Grund das Juju ihn ausgewählt habe. Der Genannte gab dazu an, dass das Juju minderjährige Männer aussuche, die noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er glaube daran, im Fall seiner Abschiebung nach wie vor geopfert zu werden. Diese Opferung fände am 30.7. jedes sechsten Jahres statt, dies sei der Tag der Verehrung des Juju. Die Frage des Rechtsberaters, ob er schon früher von dem Ritual gehört hätte, bejahte der nunmehrige Beschwerdeführer.

 

II.1.5. Am 21.1.2008 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Dabei gab der Genannte zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dem Volksstamm der E. anzugehören und aus Delta State zu stammen. Er habe sich im August 2006 zur Flucht entschlossen und habe sich in der Nacht vor seiner Ausreise bei seiner Tante in Lagos aufgehalten. Außer seiner Tante, so der nunmehrige Beschwerdeführer über Nachfrage der belangten Behörde, hätte er keine Verwandten in Nigeria.

 

Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, im Dorf A. sei es Brauch, dass jedes 6. Jahr jemand geopfert werde. Im Jahr 2006 sei er für diese Zeremonie ausgewählt worden. Als seine Tante dies erfahren habe, habe sie ihn bei einem Mann in Lagos versteckt. Er sei im Dorf gesucht worden und hätten "sie" Informationen bekommen, dass seine Tante ihn nach Lagos gebracht hätte. Darauf hin hätten "sie" ihn in Lagos zu suchen begonnen und herausgefunden, wo der Mann, bei dem sich der nunmehrige Beschwerdeführer versteckt gehalten habe, wohne. Darauf hin habe der Mann ihn zum Flughafen gebracht und über einen weißen Mann seine Ausreise organisiert. Der weiße Mann habe ihn dann auf ein Schiff gebracht.

 

Über Nachfrage stellte der nunmehrige Beschwerdeführer weiters fest, er sei im Dorf A. geboren und aufgewachsen und habe nach dem Tod seiner Eltern bei der Tante gewohnt, die von einer eigenen Landwirtschaft gelebt habe. Die Juju-Zeremonie hieße "Ugbomudu". Über Vorhalt der belangten Behörde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer diesen Brauch bei der ersten Einvernahme als " Igwe" bezeichnet habe, gab er zu Protokoll, dass Igwe der König sei. Das Datum der beabsichtigten Opferung habe er vergessen, warum er ausgewählt worden sei, könne er nicht sagen. Im Oktober 2006 habe seine Tante ihn zu dem Bekannten nach Lagos gebracht, dessen Namen er aber nicht angeben könne. Es seien die Dorfältesten gewesen, die nach ihm gesucht hätten, so der nunmehrige Beschwerdeführer auf die Frage, wer konkret nach ihm gesucht habe. Auf welche Weise die Dorfältesten erfahren hätten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Lagos aufhältig sei, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er bei seiner ersten Einvernahme erzählt habe, seine Tante sei im Wald gefesselt worden, bestätigte der nunmehrige Beschwerdeführer diese Aussage und ergänzte sie dahin gehend, dass der Mann, bei dem er in Lagos gewohnt habe, ihm dies erzählt habe. Er könne nicht angeben, wer etwa bei der vorigen Zeremonie im Jahr 2000 geopfert worden sei bzw. welche Leute an der Zeremonie teilnehmen würden.

 

II.1.6. Der gesetzlichen Vertretung des nunmehrigen Beschwerdeführers wurden die Feststellungen der Behörde zum Herkunftsland im Postwege übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme, insbesondere zu den vorgehaltenen Feststellungen zum Igue- Fest, erging nicht.

 

II.1.7. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben infolge diverser Widersprüchlichkeiten.

 

II.1.8. Der nunmehrige Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und beantragte die Gewährung von internationalem Schutz, in eventu nach ärztlicher Untersuchung subsidiären Schutz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In Nigeria könne er vor den Opferungen nicht durch den Staat geschützt werden, weil die nigerianische Polizei nur gegen private Bezahlung schutzwillig sei und sich die Beamten üblicherweise vor Juju fürchteten. Die belangte Behörde unterschätze den Grad der Furcht, den der Beschwerdeführer mit der Drohung durch das Juju empfinde. Seine Rückkehr würde ihn mit so großer Angst erfüllen, dass er in Nigeria psychiatrische Hilfe benötigen würde, die aber für ihn nicht verfügbar sei. Er beantrage die Einholung einer fachärztlichen Begutachtung. Eine Rückkehr zu seiner Tante oder dem Bekannten nach Lagos sei völlig ausgeschlossen, an einem anderen Ort in Nigeria habe er aber niemanden, sodass ihm kein privates soziales Netz zur Hilfeleistung in Bezug auf seine Existenzsicherung zur Verfügung stünde.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die unter Punkt II.1.6 bis II.1.8 genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die unter II.3.2. zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 7.8.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

So hat der Genannte im Kern behauptet, im Rahmen einer alle sechs Jahre stattfindenden Zeremonie in seinem Heimatdorf vom Juju-Zauberer als Opfer ausgewählt worden zu sein.

 

Obwohl der Beschwerdeführer angegeben hat, seit seiner Geburt im Dorf zu leben, war er auf Nachfrage der belangten Behörde nicht ansatzweise imstande, die alle sechs Jahre traditionell stattfindende Zeremonie näher zu beschreiben oder etwa über deren Hintergründe zumindest überblicksartig Auskunft zu geben.

 

Auch bei Berücksichtigung der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angeblichen Flucht auslösenden Ereignisse wäre aber gerade aufgrund der starken Verhaftung mit den Traditionen innerhalb einer Dorfgemeinschaft zumindest ein allgemeines Basiswissen zu diesen Fragestellungen zu erwarten gewesen und setzt ein solches keineswegs eine fundierte Schulbildung voraus. Dies gilt nach Ansicht des Asylgerichtshofes umso mehr, als der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ja behauptet, selbst von diesem Ritual betroffen gewesen zu sein.

 

Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen des Beschwerdeführers als "detailarm" und "blass" bezeichnet, ist ihr zuzustimmen. Die Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt nicht nur, dass die Angaben des Genannten stets oberflächlich waren, sondern insbesondere bei Nachfrage nach Details massiv widersprüchlich wurden.

 

So behauptete der Beschwerdeführer zwar etwa während des gesamten Verfahrens, seine Tante habe ihn nach Bekannt werden der Wahl seiner Person für die Opferung nach Lagos zu einem Bekannten gebracht. Hinsichtlich der darauf erfolgten angeblichen Suche verstrickte sich der Beschwerdeführer aber in divergierende Angaben: So sei es einmal die Tante selbst gewesen, die nach Gewaltanwendung (Fesseln an einem Baum), die Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers gegeben habe, dann wieder hätten die Dorfbewohner diese Information weitergegeben, konnte aber keine Aussage dazu treffen, auf welche Weise die Dorfbewohner davon Kenntnis erlangt hätten. Wenn der Beschwerdeführer nach Vorhalt der Divergenzen meint, der Bekannte seiner Tante habe ihm das alles erzählt, handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung, zumal es sich um verschiedene Sachverhaltsdarstellungen handelt.

 

Auch hinsichtlich der Personen, die konkret nach dem Beschwerdeführer suchten, wollte und konnte sich der Genannte nicht festlegen. So behauptete er einmal, der Juju- Zauberer selbst habe nach ihm gesucht, ein anderes Mal hätten ihn demgegenüber aber die Dorfältesten verfolgt. Zum näheren Hintergrund dieser Menschen, deren Namen oder einer konkreten Anzahl seiner Verfolger vermochte der Beschwerdeführer keine Angaben zu machen. Dies erscheint vor dem Hintergrund des behaupteten langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in einer überschaubaren Dorfgemeinschaft als wenig nachvollziehbar.

 

Widersprüchlich waren weiters die Ausführungen zur Frage, ob er zu irgendeinem Zeitpunkt konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. So sprach der Beschwerdeführer mehrmals davon, dass der Bekannte seiner Tante in Lagos nach Bekannt werden des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers Angst bekommen habe und ihm daher zur Flucht verholfen habe, während er an anderer Stelle dezidiert behauptete, dass seine Verfolger mit der Suche in Lagos begonnen hätten und erst dann die Ausreise organisiert worden sei. In diesem Zusammenhang verstärkt sich der Eindruck des Asylgerichtshofes in Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zudem auch, weil der Genannte nicht einmal einen Namen des Mannes angeben konnte, bei dem er sich auf Betreiben seiner Tante versteckt gehalten habe.

 

Vergleicht man weiters die divergierenden Angaben, dass der Beschwerdeführer einmal behauptet hat, von dem Mann zum Hafen gebracht worden zu sein und ein anderes Mal angibt, der Mann habe ihn zum Flughafen gebracht, wo er einem anderen Mann übergeben worden sei, der ihn auf ein Schiff gebracht habe, so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht willens war, über die näheren Abläufe seiner Ausreise wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Es entspricht nicht den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, dass er, wie er letztlich in seiner Beschwerde festhält, widerspruchsfrei angegeben habe, von dem Bekannten zuerst zum Flughafen gebracht worden zu sein und von einem anderen Mann zum Schiff. Bei seiner ersten Einvernahme hatte der Genannte nämlich zweifelsfrei ausgesagt, der Bekannte habe ihn zum Hafen gebracht. Als er dann im Rahmen der zweiten Einvernahme behauptete, von diesem zum Flughafen gebracht worden zu sein und mit seinen ursprünglich anders lautenden Angaben konfrontiert wurde, meinte er an dieser Stelle ausweichend, es sei eben ein "Schiff - Flughafen" gewesen.

 

Bezeichnend ist weiters die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage bei der zweiten Einvernahme, wo er die letzte Nacht vor seiner Ausreise verbracht habe. Er gab zu Protokoll, dass er bei seiner Tante in Lagos gewesen sei. Dies deckt sich nicht mit seinen sonstigen Ausführungen, denen zufolge seine Tante im Dorf gelebt habe und er sich beim Bekannten der Tante in Lagos aufgehalten habe. Die diesbezüglichen Klarstellungsversuche in der Beschwerde sind ob ihrer völligen Unzulänglichkeit unbeachtlich.

 

Insgesamt ist es somit für den Asylgerichtshof offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht (in dieser Form) erlebt hat. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgeblichen, die Flucht auslösenden Ereignisse noch minderjährig war. Selbst wenn man davon ausgehen möchte, dass ein Minderjähriger gewisse Abläufe anders bewertet und einschätzt, rechtfertigt dies nicht ansatzweise die im Verfahren vor der belangten Behörde aufgetretenen Widersprüchlichkeiten. Auch ein Minderjähriger müsste in der Lage sein, zu ihn betreffenden Geschehnissen gleich lautende Angaben machen zu können, dies vor allem vor dem Hintergrund des schon damals kurz bevorstehenden Eintritts in das Erwachsenenalter.

 

Selbst aber wenn man, rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen, zu denen der Beschwerdeführer sich äußern konnte, nicht festgestellt werden, dass dem Genannten im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit- in irgendeiner Form zurechenbar. Der lapidare Hinweis des Beschwerdeführers (Bezugnahme auf einen Bericht aus dem Jahr 2004), dass die nigerianische Polizei nur gegen private Bezahlung schutzwillig sei und sich die Beamten vor Juju fürchteten, finden in den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten keine Deckung.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

II.3. 12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.

 

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde den Grad der Furcht unterschätze, den er im Zusammenhang mit der Drohung durch das Juju empfinde. Eine Rückkehr würde ihn mit so großer Angst erfüllen, dass er dort psychiatrische Hilfe benötigte, die für ihn aber nicht verfügbar sei.

 

Wenn der Beschwerdeführer unter einem die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt, so ist ihm zu entgegnen, dass sich während des bei der belangten Behörde eindreiviertel Jahre anhängigen Verfahrens kein einziger Hinweis auf den Bedarf einer gutachterlichen Äußerung zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ergeben hat.

 

Insbesondere wurden von ihm selbst zu keinem Zeitpunkt entsprechende Bemerkungen gemacht oder gar durch Vorlage entsprechende Untersuchungsergebnisse untermauert. Es wäre dem Beschwerdeführer somit frei gestanden, sich von sich aus einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen und die Befunde - spätestens - im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Der Asylgerichtshof vermag in Würdigung der bisherigen Verfahrensabläufe keinen Anhaltspunkt zu erkennen, der eine entsprechende Untersuchung des Beschwerdeführers im Lichte einer durch die Außerlandesbringung ausgelösten Verletzung des Art. 3 EMRK angezeigt erscheinen lässt.

 

Diese Beurteilung ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der durch den Asylgerichtshof begründet angenommenen Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens zu sehen.

 

Aus dieser ergibt sich für den Asylgerichtshof des weiteren auch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr kein privates soziales Netz hat. Selbst aber wenn der Genannte in Nigeria tatsächlich auf sich selbst gestellt wäre, reicht der Pauschalverweis darauf nicht aus, um substantiiert darzulegen, dass bzw. aus welchem Grund dem Fremden ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK drohe (vgl. dazu VwGH vom 25.4.2006, 2006/19/0673).

 

Es sind während des Verfahrens etwa keine Gründe hervorgekommen, die eine Aufnahme einer einfachen, dem Bildungsniveau entsprechenden, Tätigkeit, etwa in Lagos, als ausgeschlossen oder unzumutbar erscheinen lassen.

 

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit August 2006 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp zweijährigen Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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