C2 245946-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des H.O., geb. 00.00.2002, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.11.2007, FZ. 05 02.822-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung von H.O. vom 16.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.11.2007, Zahl: 05 02.822-BAL, wird stattgegeben und H.O. gemäß § 7 i.V.m. § 10 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass H.O. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
H.O. wurde am 00.00.2002 in Österreich geboren. Seine Mutter ist H.E., geboren am 00.00.1967, StA. Afghanistan (Zahl 228.926), sein Vater ist H.I., geboren am 00.00.1965, StA. Afghanistan (Zahl 228.922). H.O. hat drei ältere Geschwister: H.N., geboren am 00.00.1991, StA Afghanistan (Zahl 228.927), H.S., geboren am 00.00.1989, StA Afghanistan (Zahl 228.924) und H.H., geboren am 00.00.1995 (Zahl 228.929).
Am 1.8.2002 bei der Erstbehörde einlangend stellte die berufende Partei, vertreten durch seinen Vater einen Asylerstreckungsantrag, der rechtskräftig im Instanzenzug mit Bescheid des UBAS gemäß § 10 iVm § 11 Absatz 1 AsylG abgewiesen wurde.
Am 1.3.2005 stellte die Mutter für die berufende Partei neuerlich einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 15.6.2005, erlassen am 20.6.2005 hatte das Bundesasylamt den Asylantrag der berufenden Partei gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 1 AsylG unzulässig sei. Der berufenden Partei wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 8 Abs 3, § 15 AsylG bis zum 30.11.2005 erteilt. Gegen die Abweisung des Asylantrages wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Der Mutter - H.E., geboren am 00.00.1967, StA. Afghanistan - der berufenden Partei wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl: 228.926-3/5E-II/04/07, am 26.5.2008, übernommen am 3.6.2008, Asyl gewährt.
II. Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheide
Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 7 AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
§ 10 AsylG der anzuwendenden Fassung lautet:
"§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."
Gemäß § 1 Z 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter der berufungswerbenden Partei mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.5.2008 Asyl gewährt. Bei der berufungswerbenden Partei handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 10 Abs. 1 AsylG von der Asylberechtigten Partei. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der berufungswerbenden Partei die Fortsetzung ihres Familienlebens mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass H.O. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.