TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/10 A9 249941-0/2008

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Spruch

A9 249.941-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von A.O., geb. 00.00.1970, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2004, GZ. 04 04.527-BAL, zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde von A.O. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2004, GZ. 04 04.527-BAL, wird der angefochtene Bescheid behoben und der Asylantrag von A.O. vom 16.03.2004 gemäß § 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (StA: Nigeria) auf Gewährung von Asyl vom 16.03.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde.

 

2. Auf Grund der Aktenlage (zuletzt Schreiben der International Organization for Migration - IOM vom 21.08.2008, ha. am 02.09.2009 per Fax eingelanqt, OZ 4 und 5) ist der Beschwerdeführer am 14.08.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

 

3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr.101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 2 AsylG idF BGBI. I Nr. 126/2002 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit. begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Im gegenständlichen Fall geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ihm Bundesgebiet aufhältig ist.

 

Nach der klaren Vorschrift des § 2 AsylG (vgl. auch § 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit.) setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl iSd § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass der Asylwerber sich zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes ist - ebenso wie das Fehlen der Eigenschaft, "Fremder" zu sein - als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten; ein trotz dieses Fehlens gestellter Asylantrag ist daher in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.

 

Aus den oben dargestellten Gründen war daher der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag unter Behebung des erstinstanzlichen, über diesen Antrag in anderer Weise absprechenden Bescheides spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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