TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/10 B7 225386-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken
Spruch

B7 225.386-2/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des

S.S., geb. 00.00.1983, StA.: Mazedonien, vom 22.08.20008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, Zahl: 08 01.400-BAW, zu

Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von S.S. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.

 

Er reiste am 29.06.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen (ersten) Asylantrag.

 

Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe Mazedonien legal mit seinem Reisepass, welcher im März oder April 2001 für vier Jahre problemlos ausgestellt worden sei, verlassen. Sein Heimatland habe er deshalb verlassen, weil dort Krieg herrsche. Er habe keine Probleme mit der Polizei gehabt, sei nur manchmal von der Dorfbevölkerung mit Schimpfworten belästigt worden, körperlich sei ihm nie etwas passiert. Politisch habe er sich nie betätigt, er habe die Berufsschule nicht abgeschlossen, weil diese geschlossen worden sei. Freunde von ihm hätten keine Arbeit gefunden. Mit der UCK habe er nie zu tun gehabt, einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte er, keine Arbeit zu erhalten.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2001, Zl. 01 15.107-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.04.2007, Zl. 225.386/0/6E-XX/25/01, wurde die dagegen gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.04.2007, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen, dies - auf Grundlage von getroffenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Mazedonien - im Wesentlichen mit der Begründung, nach den getroffenen Feststellungen ergäben sich keine asylrechtlichen Anknüpfungspunkte mit einer aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer. Auch im Hinblick auf Spruchpunkt II (Refoulement-Entscheidung) gebe es keine begründeten Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit des § 57 FrG. Es bestünden keine Hinweise auf "außergewöhnliche" Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Mazedonien bestehe keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Den getroffenen Feststellungen sei zu entnehmen, dass mazedonische Staatsangehörige nach Rückkehr nach Mazedonien aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland gewesen seien, einen Asylantrag gestellt oder abgeschoben worden seien, keine Nachteile erleiden würden. Die Grundversorgung in Mazedonien sei nach den getroffenen Feststellungen gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch nach den getroffenen Feststellungen eine Wohnmöglichkeit in Mazedonien.

 

Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2007 zugestellt; dieser Bescheid erwuchs damit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher dieses erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2007, Zl. 2007/01/0657-3, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.04.2007, Zl. 225.386/0/6E-XX/25/01, erhobenen Beschwerde abgelehnt.

 

Nach einem in der Folge erfolgten mehrmonatigen illegalen Aufenthalt in Österreich stellte der Beschwerdeführer - kurz vor dem Einsteigen in das Flugzeug im Rahmen der geplanten Abschiebung nach Mazedonien - am 08.02.2008 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am 08.02.2008 in der Folge stattgefunden habenden niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG 2005 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtmotiven, an, seine Großmutter sei in Mazedonien auf Verwandtenbesuch gewesen, im Zuge dieses Besuches seien Soldaten zu ihr gekommen und hätten sie nach ihm und seinem Bruder gefragt, da sie zum Militär sollten. Sie hätten zwei Männer im Alter von ca. zwanzig Jahren und einen im Alter von ca. fünfzig Jahren mitgenommen. Diese Männer seien seit diesem Tag verschwunden. Der Vater der beiden Zwanzigjährigen suche noch immer nach seinen beiden Söhnen. Diese seien jedoch spurlos verschwunden. Die Großmutter des Beschwerdeführers habe diesen das sofort mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer, aber auch sein Bruder, nunmehr um ihr Leben fürchten würden, könne er auf keinen Fall in seine Heimat zurück. Weiters wolle er noch anführen, dass er in Österreich seine Familie habe und dass er zu seiner Heimat keinen Bezug mehr habe. Ansonsten seien die im Rahmen des ersten Asylantrages gestellten Fluchtgründe noch aufrecht, nach wie vor sei eine Benachteiligung der albanischen Volksgruppe gegeben. Es würden immer wieder Leute verschwinden und man wisse nicht wohin. Die mazedonische Polizei sei sehr ungerecht gegen die Albaner. Er könne zwar nicht sagen, was ihm konkret in Mazedonien passieren werde, aber aufgrund der vielen Vorfälle nehme er an, dass ihm Schlimmes zustoßen könne.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.02.2008 und am 19.05.2008 durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:

 

Einvernahme am 12.02.2008:

 

"Frage: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die sie vorlegen können?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Entsprechen die Angaben die Sie bisher in Österreich gemacht haben alle der Wahrheit?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIANHALTEZENTRUM WIEN am 08.02.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

 

Antwort: Ja. Es ist alles richtig.

 

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtgrundes etwas berichtigen?

 

Antwort: Nein. Ich habe alles angegeben. Zur Person: Ich bin Angehöriger der Volksgruppe der Albaner, habe Religionszugehörigkeit Moslem und bin ledig.

 

Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte?

 

Antwort: Ja. Ich habe Verwandte in Österreich. Meine Großmutter S.A., 00.00.1942 geb., ist in Wien aufrecht gemeldet. Mein Bruder S.B., 00.00.1981 geb., (

 

Anmerkung: 01 15.106) ist in Wien aufrecht gemeldet. Mein Onkel, väterlicherseits, S.X., ca. 30 Jahre alt, und meine Tante, väterlicherseits, E.S., leben ebenfalls in Wien. Mein Onkel hat ein befristetes Visum und meine Tante ist bereits österreichische Staatsbürgerin.

 

Frage: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

 

Antwort: Ich bin am 29.06.2001 nach Österreich illegal mit LKW eingereist.

 

Frage: Sind Sie seit 29.06.2001 durchgehend in Österreich aufhältig?

 

Antwort: Ja. In Wien.

 

Frage: Wo genau haben Sie sich aufgehalten?

 

Antwort: Ich bin immer in Wien gemeldet gewesen. Seit 10.02.2006 lebe ich bei meiner Großmutter.

 

Frage: Wie lange ist Ihre Großmutter in Österreich aufhältig?

 

Antwort: Meine Großmutter hält sich seit ca. 6 Jahren in Österreich auf, aber nicht durchgehend. Meine Großmutter fährt dreimal im Jahr nach Mazedonien. Sie bleibt dort immer für 2 Wochen. Sie ist keine Asylwerberin.

 

Frage: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

 

Antwort: Nein. Ich lebe nur mit meiner Großmutter zusammen. Aber mein Bruder ist bereits mit einer Österreicherin verheiratet. Ihr Name ist E.I.. Sie sind seit 2 Jahren standesamtlich verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter.

 

Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder?

 

Antwort: Ja. Ich gehe mindestens zweimal die Woche gehe ich meinen Bruder und seine Familie besuchen?

 

Frage: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

 

Antwort: Ich lebe mit meiner Großmutter zusammen und wir leben gemeinsam von ihrer Pension. Sie bekommt 700.- Euro im Monat. Ich habe hin und wieder als Saisonarbeiter gearbeitet.

 

Frage: Sie sprechen sehr gut Deutsch. Wo haben Sie das gelernt?

 

Antwort: Ich habe es durch den Kontakt mit verschiedenen Leuten gelernt. Und ein Jahr hatte ich einen Sprachkurs in einem Studentenverein für Asylanten im ersten Bezirk in Wien.

 

Frage: Sie haben bereits am 29.06.2001, unter der Zahl 01 15.107-BAE, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

 

Antwort: Meine alten Gründe bestehen immer noch. Aber es sind neue Gründe hinzugekommen. Diese betreffen mich seit Dezember 2007. Meine Mutter ist im Dezember 2007 nach Mazedonien gefahren, um Verwandte zu besuchen. Es sind weitschichtige Verwandte. Meine Großmutter hat von Mazedonien aus mit mir telefoniert, und sagte mir, dass Soldaten zu ihr nach Hause, in S., G., gekommen sind und mich und meinen Bruder gesucht haben. Ich muss angeben, dass mein Bruder und ich, wenn wir in unser Heimatland zurückkehren würden, Militärdienst zu leisten hätten. In Mazedonien wird man mit 18 Jahren zum Militär eingezogen. Meine Großmutter teilte mir nun telefonisch mit, dass drei männliche Angehörige von Nachbarn vom Militär befragt wurden. Sie wurden auch vom Militär geholt. Die drei Angehörigen der Nachbarn sind auch albanischer Abstammung und im Alter von 20 Jahren bzw. einer von ihnen im Alter von 50 Jahren. Seit Dezember 2007 sind sie nun spurlos verschwunden.

 

Frage: Haben Sie alle Gründe für die neuerliche Antragstellung angegeben?

 

Antwort: ich habe alle Gründe angegeben. Ich glaube, dass das Militär albanische Männer nur unter einem Vorwand holt.

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

 

Antwort: Da diese Leute verschwinden, weiß ich nicht was mit mir und auch meinem Bruder passieren wird. Ich möchte in Österreich leben, ich bin seit 2001 hier in Österreich und ich habe keine Bezug mehr zu Mazedonien.

 

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

 

Antwort: Ja."

 

Einvernahme am 19.05.2008:

 

"Frage: Sind Sie im Verfahren vertreten?

 

Antwort: Ja.

 

Vorhalt: Im Akt befindet sich aber keine Vollmacht oder dergleichen!

 

Antwort: Wenn ich einen benötige, dann werde ich zu ihm gehen, ich nehme zur Kenntnis, dass keine Vollmacht oder keine formale Vertretung besteht. Für die Behörde besteht daher keine Vertretung. Sie werden angewiesen, allenfalls eine Vollmacht vorzulegen.

 

Frage: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?

 

Antwort: Ja, ich habe diese gut verstanden. Im Paz wurde ich auf Deutsch einvernommen.

 

Frage: Haben Sie bis jetzt die Wahrheit und alles angegeben?

 

Antwort: Ja, ich habe bis jetzt die Wahrheit und alles gesagt.

 

Frage: Können Sie einen mazedonischen Reisepass oder Personalausweis oder andere Dokumente zu Ihrer Identität vorlegen?

 

Antwort: Ich hatte nie welche.

 

Vorhalt: Haben Sie solche nie bei der mazedonischen Botschaft beantragt?

 

Antwort: Die Polizei hat das für mich erledigt, aber sie haben nichts bekommen, da in Mazedonien derzeit eine Krise ist und Mazedonien sich spalten wird, da werden keine Dokumente ausgestellt.

 

Frage: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind und nicht etwa in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt haben? Haben Sie hier besondere Bindungen?

 

Antwort: Meine Großmutter ist in Wien, zwei Wochen vor Sylvester war sie in Mazedonien. Auch mein Onkel väterlicherseits, X.S., 28 Jahre wohnt in Wien und meine Tante väterlicherseits S.I., 50 Jahre wohnt in Wien. Ich habe noch weiterschichtige Verwandte hier. Mein Bruder B. wohnt auch in Wien.

 

Frage: Hat sich bei ihren persönlichen Daten oder in den persönlichen Beziehungen hier in Österreich seit der ersten Einvernahme in Traiskirchen geändert?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Können Sie diese Verwandtschaftsbehauptung durch Beweismittel abstützen?

 

Antwort: Sie heißen S..

 

Vorhalt: Das ist ein häufiger Name

 

Antwort: Vielleicht kann ich das beweisen, derzeit weiß ich nicht wie.

 

Frage: Haben Sie Kontakt zur Tante oder zum Onkel?

 

Antwort: Ja, ich besuche sie drei bis viermal pro Woche.

 

Frage: Seit wann ist die Tante bzw., der Onkel in Österreich?

 

Antwort: Der Onkel seit 10, die Tante seit 20 Jahren.

 

Frage: Warum leben Sie mit Onkel und Tante hier nicht zusammen?

 

Antwort: Das geht nicht, ihre Familie ist zu groß, ich wohne bei meiner Großmutter.

 

Frage: Wo lebt diese ständig?

 

Antwort: Sie lebt in Wien mit mir und ist in Pension.

 

Frage: Wie oft fährt Ihre Großmutter nach Mazedonien?

 

Antwort: Selten, sie besucht die Verwandten dort, etwa zweimal im Jahr.

 

Frage: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?

 

Antwort: Ich habe einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt, der abgelehnt wurde, nun noch einmal auf Saisonarbeit. Zwei Jahre arbeitete ich legal bei einem Gemüsehandel.

 

Frage: Sind Sie sozial- oder krankenversichert?

 

Antwort: Ich war versichert, derzeit bin ich nicht versichert.

 

Frage: Wovon leben Sie jetzt?

 

Antwort: Ich lebe von der Pension meiner Großmutter, sie bekommt 700.- Euro und ich bekomme auch eine Unterstützung von meiner Tante und meinem Onkel.

 

Frage: Was machen Sie so in Ihrer Freizeit?

 

Antwort: Ich lese und lerne so Deutsch.

 

Frage: Mit welchen Personen verkehren Sie in Österreich?

 

Antwort: Nur mit meiner Familie.

 

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich?

 

Antwort: Seit 2001, am 03.April kam ich hierher.

 

Frage: Wo leben Ihre Familienangehörigen im Herkunftsstaat heute und wovon leben diese?

 

Antwort: Es sind nur weitschichtige Verwandte, deren Angehörige auch im Ausland sind.

 

Frage: Wo befindet sich Ihr Elternhaus?

 

Antwort: In S., B. etwa 14 Kilometer von G. entfernt. Das Haus steht leer und ist alt. Die Verwandten wohnen auch dort in der Nähe.

 

Frage: Wo lebt Ihr Bruder?

 

Antwort: Hier in Österreich.

 

Vorhalt: Sie haben ja einen zweiten Bruder!

 

Antwort: Er heißt A. und ist mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet und lebt in G. bei einem Onkel mütterlicherseits, er fährt demnächst nach Deutschland.

 

Frage: Wie alt ist er und wovon lebt er?

 

Antwort: Er ist 19 und lebt von diesem Onkel und bekommt noch die Pension meines Vaters, der in der Schweiz gearbeitet hat. Mein Vater und in der Schweiz getötet und mein Bruder bekommt eine Waisenrente, solange der dort das Gymnasium besucht. Er schließt es nun gerade ab.

 

Vorhalt: Das widerspricht sich! Wenn er verheiratet ist, kann er keine Waisenrente bekommen!

 

Antwort: Man verlobt sich zuerst.

 

Vorhalt: Dann haben Sie vorher gelogen!

 

Antwort: Er ist verheiratet und bekommt die Waisenrente noch solange er in die Schule geht.

 

Frage: Erhielten Sie damals auch eine Waisenrente?

 

Antwort: Als ich die Schule mit 18 abgeschlossen hatte, wurde diese eingestellt.

 

Frage: Wann schlossen Sie die Schule ab?

 

Antwort: Vor sieben Jahren, ich habe sie nicht abgeschlossen.

 

Frage: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie? Wann haben Sie diese absolviert?

 

Antwort: Ich habe die dreijährige Berufsschule für Automechaniker besucht, zuvor die Grundschule.

 

Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der letzten Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat und wovon lebten Sie?

 

Antwort: Ich lebte im Elternhaus und ging nur in die Schule.

 

Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Bruder in Mazedonien

 

Antwort: Ja, wir telefonieren. Er hat ein Handy.

 

Frage: Wie geht es Ihm dort ?

 

Antwort: Gut. Er berichtete von Auseinandersetzungen in Mazedonien, es wurden einige umgebracht.

 

Frage: Sind Sie der Aufforderung in Traiskirchen nachgekommen und haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel beigebracht, die Sie vorlegen möchten?

 

Antwort: Derzeit besitze ich keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen. Ich kann aber veranlassen, dass alle unterschreiben, dass das stimmt. Etwa meine Verwandten, davon unabhängige Beweismittel habe ich.

 

Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?

 

Antwort: Ich könnte getötet werden, zwei Leute wurden mitgenommen einer 50 ein anderer 20 Jahre alt zu einer Einvernahme von Soldaten, sie sind nicht zurückgekehrt. Diese Leute waren bei mir zuhause, sie waren von Militär und brachten die Leute zur Polizeistation.

 

Frage: Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben bzw. sie nicht zurückkehren wollen?

 

Antwort: Leute werden in Mazedonien heimlich getötet, man wie nicht von wem, es ist ein krieg der durcheinander geführt wird. Zwei Wochen vor Neujahr wurde ich und mein Bruder B. von diesen Soldaten besucht. Sie nahmen zwei Leute mit auch aus Skopje und alle sind verschwunden. Ich kann nicht zurückkehren. Wenn ich zurückkehren würde, weiß ich nicht ob ich am Leben bleiben kann oder gleich getötet werde.

 

Frage: Gibt es noch weitere Vorfälle oder Fluchtgründe?

 

Antwort: Ich habe in der Zwischenzeit erfahren, dass Leute getötet wurden und demnächst ein Krieg ausbrechen wird. Weitere mich persönlich betreffende Vorfälle gibt es nicht außer das was ich vorher gesagt habe.

 

Frage: Sie waren Ja in Österreich, da konnten die Soldaten nicht zu ihnen kommen?

 

Antwort: Sie sind von einem Haus in Mazedonien zu einem anderen gegangen mit einer Liste.

 

Frage: Woher wissen Sie das?

 

Antwort: Meine Großmutter war dort und die Leute sind gekommen und sie hat gesagt, dass wir nicht da sind. Unsere Verwandten haben und dann gewarnt.

 

Frage: Warum suchten Sie die Soldaten?

 

Antwort: Sie haben Angst, dass sich die Leute versammeln und einen Krieg gegen sie führen, deswegen nehmen Sie Leute vorher fest, damit es dazu nicht kommt.

 

Frage: Warum sollten gerade Sie und Ihr Bruder deswegen festgenommen werden?

 

Antwort: Sie haben die Listen mit den Namen der jungen Leute, sie wissen, dass 20-jährige kämpfen könne, vielleicht glauben sie, weil wir nicht dort war, dass wir uns für den Krieg vorbereiten.

 

Frage: Von wo wollten die Soldaten abholen Sie und Ihren Bruder, wie spielte sich das genau ab?

 

Antwort: Sie kamen zu uns nach Hause zu unserem alten Haus und meine Großmutter gefragt, wo wir sind.

 

Vorhalt: Zuvor gaben Sie an, dass das Haus alt ist und mehr oder weniger nicht bewohnbar, da ist nicht glaubhaft, dass Ihr Großmutter dort alleine aufhältig war, wollte sie doch Verwandte besuchen!

 

Antwort: Es ist alt es hat drei Zimmer, wo man schlafen kann, sie hat die Besuche von diesem Haus aus erledigt. Wenn die Oma dorthin fährt wohnt sie dort.

 

Frage: Also könne Sie im Falle einer Rückkehr auch dort wohnen?

 

Antwort: Es ist kalt und feucht in dem Haus. Wenn meine Großmutter dort ist wird sie von Verwandten und den Nachbarn unterstützt.

 

Vorhalt: Sie gaben an, dass Ihre Großmutter im Winter dort aufhältig gewesen sein soll, gleichzeitig erklären Sie dass das Haus unbewohnbar ist und es ist nicht glaubhaft, dass die Großmutter dort anwesend war, wenn diese Umstände zutreffen und diese nicht bei Ihren Verwandten gewohnt hätte!

 

Antwort: Im Winter schläft sie bei Verwandten, im Sommer hält sie sich schon im Haus auf.

 

Vorhalt: Damit haben Sie selbst erklärt, dass es nicht stimmt, dass Ihre Großmutter dort war, folglich kann diese dort auch nie mit Soldaten gesprochen habe!

 

Antwort: Doch, doch das war so. Sie waren mit einer Liste dort.

 

Frage: An welchem Tag waren die Soldaten genau dort?

 

Antwort: Es war vor Neujahr, den Tag weiß ich nicht.

 

Frage: Somit ist das eine offizielle Liste, können Sie diese beibringen oder eine Bestätigung, dass Sie gesucht werden?

 

Antwort: Ich habe nur meine Großmutter als Zeugin, die Behörden würden nie zugeben, dass dies stattgefunden hat.

 

Vorhalt: Selbst das ist unglaubhaft. Eine solche gezielt Aktion kann man nicht verheimlichen und würde größte politische Turbulenzen und eine breite Öffentlichkeit nach sich ziehen. Allerdings sind solche Vorfälle weder an die Öffentlichkeit gelangt noch je politisch abgehandelt worden!

 

Antwort: Es ist ständig davon in den Medien. Man hat gesagt, dass man davon in Kenntnis ist.

 

Vorhalt: Sie haben die Möglichkeit, dass sie genau solche Vorfälle beweisen, etwa durch Pressemitteilungen und erhalten dafür eine Frist bis 10.06.2008.

 

Antwort: Die Zeitungen hebt man nicht auf.

 

Vorhalt: Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft. Ihre Fluchtgründe bestehen ausschließlich aus Vermutungen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass Sie hier nur Vorfälle vorgeben und nicht wirklich selbst erlebt haben. Unter diesen Voraussetzungen muss Ihr Asylantrag abgewiesen werden.

 

Antwort: Es ist so passiert, wie ich gesagt habe.

 

Frage: Wann war Ihre Großmutter genau in Mazedonien?

 

Antwort: Vor Neujahr für zwei Wochen. Sie ist mazedonisch Staatsangehörige und hat ein unbefristetes Visum

 

Frage: Was haben Sie gegen die Bedrohungen gegen Sie unternommen?

 

Antwort: Ich habe nichts unternommen gegen diese gegen mich gerichtete Bedrohung.

 

Frage: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten?

 

Antwort: Ich habe alles gesagt.

 

Frage: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?

 

Antwort: Wenn es keine Krise gäbe schon, aber meine wirtschaftliche Lage ist schlecht, ich könnte das Haus nie bewohnbar machen.

 

Frage: Wie erklären Sie sich, dass Ihr Bruder in Mazedonien nach wie vor unbehelligt von diesen Soldaten wohnen kann und sogar noch die Schule dort abschließt?

 

Antwort: Er ist in G., er wohnt nicht zuhause. Er wird nach Deutschland fahren.

 

Vorhalt: Das ist keine Erklärung! Warum ist Ihr Bruder von Soldaten unbehelligt

 

Antwort: Die Schule hat ihn unterstützt, er war damals 16 Jahre alt, als wir herkamen.

 

Vorhalt: Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie auswichen und diese Frage nicht beantworten.

 

Antwort: Sie wissen ja, dass er in die Schule geht.

 

Frage: Wie haben Sie denn erfahren, dass Sie von Soldaten gesucht werden?

 

Antwort: Die Nachbarn haben uns angerufen und wir haben mit diesen und der Großmutter gesprochen.

 

Frage: Wie heißen diese Nachbarn?

 

Antwort: D. und M. und E., sie sind mit uns auch verwandt.

 

Frage: Woher wussten das die Nachbarn?

 

Antwort: Sie haben das gesehen, alle haben sich versammelt.

 

Frage: Wurde da jemand von Ihrem Dorf mitgenommen?

 

Antwort: Ja, zwei Leute, die am anderen Ende des Dorfes wohnen, einer heißt H., den andern kenne ich nicht, er ist ca. 50. H. ist etwa 20.

 

Vorhalt: Vor der EASt gaben Sie an, dass das Angehörige der Nachbarn gewesen wären! Heute erklären Sie dass die vom anderen Ende des Dorfes seien, die sie nicht einmal kennen.

 

Antwort: Wir sind alle Nachbarn in S..

 

Frage: Wie viele Einwohner hat das Dorf?

 

Antwort: Etwa 100 Häuser.

 

Vorhalt: Wenn Sie alle Nachbarn sind und das Dorf so klein, dann ist nicht glaubhaft, dass sei einen gar nicht dem Namen nach kennen und den anderen nur dem Vornamen nach!

 

Antwort: Der andere gehörte nicht zu meiner Generation.

 

Vorhalt: Weiters gaben Sie vor der EAST an, dass dies drei Personen gewesen wären, die mitgenommen wurden, nun behaupten sie dass es zwei wären!

 

Antwort: Ich sagte, zwei.

 

Vorhalt: Aufgrund Ihrer zuvor vorgehaltenen unzureichenden nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen und lebensfernen Angaben ist nach dem bisherigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Dahingehende Bedenken konnten Sie nach Ansicht der Behörde nicht ausräumen. Außerdem wird Ihre Abschiebung und Ausweisung als zulässig erachtet.

Nehmen Sie nochmals dazu Stellung:

 

Antwort: Ich werde mich an meinen Rechtsanwalt wenden.

 

Vorhalt: Wenn Sie keine Vollmacht vorlegen, erfolgt eine Zustellung an Sie persönlich an Ihrer Wohnadresse.

 

Antwort: Ich habe das verstanden.

 

Vorhalt: Es werden folgende Erkenntnisquellen zur Repubik Mazedonien verwendet: ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, April 2007 Länderbericht der ÖB Skopje, 05.04.2006, 07.09.2006; ÖB Skopje Asylländerbericht 2006 Auskunft ÖB 8/2006 Mitteilung der ÖB Skopje vom 18.10.2006 Auswärtiges Amt, Deutschland, 2006 Konrad Adenauer Stiftung Skopje, www.kas.de, Zugriff 23.04..2008 parties and elections in Europe, Zugriff20.08.2007 Mitteilung der EU-Kommission vom 09.11.2005, European Comission against Racicm and Intolerance, 2004 Helsinki Committee for Human Rights vom Jänner 2006, HRC, 2006, Zugriff 2/2007

 

Vorhalt: Die Situation in Mazedonien ist zufolge den vorgelegten Quellen rechtsstaatlich, ähnlich wie in den Staaten der EU und auch die Behörden funktionieren demgemäß. Es gibt auch viele Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Willkür oder Untätigkeit. Außerdem werden Sie nicht von Soldaten, sondern bestenfalls von der Polizei verhaftet. Zudem besteht in Mazedonien zwar eine Regierungskrise, allerdings ist dies noch lang keine solche Situation, wie von Ihnen behauptet, dass ein Krieg bevor steht. Zudem Sind Sie jung und arbeitsfähig und können in Mazedonien jederzeit Arbeit finden und bei Ihren Verwandten und können dort auch von der Großmutter und den Verwandten, ebenso wie in Österreich Unterstützung erlangen.

 

Frage: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben, Ergänzendes vorbringen oder halten Sie eine nähere Behandlung der Feststellungen für erforderlich und wollen Sie diesen Feststellungen etwas hingegen setzen?

 

Antwort: Ich möchte keine anderen Quellen vorlegen und verzichte auf eine weitere Einsichtnahme oder aber möchte nur dazu noch sagen, dass alles war ist, was ich sage. Die Polizei in Traiskirchen gab mir recht, ich habe recht und ich bin ein Mensch und ich muss mein leben retten.

 

Der AW möchte noch folgendes ergänzen: Vielleicht gibt es

 

einen Streit oder kann mir die Familie kein Geld schicken,

 

dann wäre meine Existenz in Mazedonien gefährdet."

 

Am 26.06.2008 wurde die Großmutter des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache als Zeugin einvernommen und gab dabei Folgendes an:

 

"Frage: Woher stammen Sie?

 

Antwort: Ich komme aus G., aus S..

 

Frage: Seit wann leben Sie in Österreich?

 

Antwort: Seit fünf oder sechs Jahren.

 

Frage: Wo wohnten Sie früher in Mazedonien?

 

Antwort: In S. in meinem alten Haus. Es ist nicht winterfest, man kann sich nur im Sommer dort aufhalten. Das Haus gehört unserer Familie, es ist das einzige Haus in S..

 

Frage: Haben Sie noch Verwandte in Mazedonien?

 

Antwort: Ja, Schwager, Schwägerinnen , Cousins, die wohnen alle im Dorf.

 

Frage: Also Sie haben nur im eigenen Dorf S. Verwandte?

 

Antwort: Weitschichtige Verwandte habe ich anderswo in Mazedonien schon.

 

Frage: Wie geht es diesen Verwandten in S.?

 

Antwort: Es herrscht Armut überall, sie haben nichts, keine Arbeit. Sie können nicht davon leben,weil sie zuwenig verdienen.

 

Frage: Welches Verwandschaftsverhältnis haben Sie zu S.S.?

 

Antwort: Er ist der Sohn meines Sohnes, seine Eltern sind verstorben.

 

Frage: Haben Sie noch weitere Söhne?

 

Antwort: Ich habe noch einen Sohn in S., der ist geistig behindert und eine Tochter hier in Österreich, weitere Kinder habe ich nicht.

 

Frage: Wann ist der Vater von S. gestorben?

 

Antwort: 1991, er hieß Q..

 

Frage: Wo ist die Mutter von S.?

 

Antwort: Zwei Monate nach dem Tod von Q. starb diese auch.

 

Frage: Wo lebte dann S. nach dem Tod der Eltern?

 

Antwort: Bei mir. Er ist seit acht Jahren hier.

 

Frage: Hat S. Geschwister?

 

Antwort: Er hat einen Bruder, er heißt B. und dieser ist mit S. nach Österreich gekommen, ein weiterer Bruder A. lebt in G. bei den Onkeln.

 

Frage: Was für ein Onkel ist das von ihm?

 

Antwort: Die Brüder der Mutter.

 

Frage: Wann waren Sie zum letzten Mal in Mazedonien?

 

Antwort: Vor zehn Tagen, ich lebte dabei in S..

 

Frage: Und davor, wie oft kommen Sie nach Mazedonien?

 

Antwort: Vor Monaten, vielleicht zwei Monate davor.

 

Frage: Waren Sie im Winter auch in Mazedonien?

 

Antwort: Im Dezember. Ich kam nach dem Jahreswechsel zurück.

 

Frage: Wo lebten Sie in Mazedonien zu dieser Zeit?

 

Antwort: Bei Verwandten und Nachbarn in S..

 

Frage: Warum lebten Sie nicht im Haus Ihrer Familie?

 

Antwort: Es ist nicht möglich, dort kann man im Winter nicht leben.

 

Frage: Wie kamen Sie von Österreich dorthin?

 

Antwort: Mit dem Autobus.

 

Frage: Wie lange waren Sie da im Dezember in Mazedonien?

 

Antwort: Etwa 10 Tage, vielleicht am 10 Jänner kam ich zurück.

 

Frage: Das heißt, dass Sie erst kurz vor Jahreswechsel nach Mazedonien fuhren?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Wann war S. und B. zum letzten Mal in Mazedonien auf Besuch?

 

Antwort: Sie waren seit acht Jahren nicht mehr dort.

 

Frage: Warum lebt S. nicht in Mazedonien?

 

Antwort: Er hat dort keine familiären Anbindungen, ich habe sie beide groß gezogen.

 

Frage: Ist das der einzige Grund?

 

Antwort: Ja, in Mazedonien haben sie niemanden. Ich bin auch krank und mein Enkelsohn S. sorgt für mich.

 

Frage: Welche Krankheit haben Sie denn?

 

Antwort: Ich bin herzkrank und habe hohen Blutdruck, es geht mir nicht gut seit etwa drei Jahren

 

Frage: Wie groß ist das Dorf S.?

 

Antwort: Es sind etwa 300 Häuser, viele Leute haben das Dorf wegen ihrer wirtschaftlichen Existenz verlassen

 

Frage: Leben dort nur Albaner?

 

Antwort: Es gibt auch einzelne Häuser Mazedonier, hauptsächlich aber Albaner.

 

Frage: Haben Sie oder Ihre Familie in Mazedonien Probleme außer dieser wirtschaftlichen Lage?

 

Antwort: Es gab politische Probleme, Morde, ich weiß nicht warum es gegangen ist, jeden Tag passierte was, das war damals als auch jetzt vor zehn Tagen. Ein Junge wurde in den letzten Tagen getötet in meinem Dorf, den Grund weiß ich nicht, er wurde durch Männer getötet.

 

Frage: Wie heißt dieser?

 

Antwort: I.G., er war etwa 20 Jahre alt.

 

Frage: Erinnern Sie sich an Besonderheiten, besondere Vorfälle bei Ihrem Aufenthalt in Mazedonien im Winter, so um den Jahreswechsel?

 

Antwort: Damals gab es auch solche Vorfälle, ich habe vieles von toten Menschen gehört.

 

Frage: Erlebten Sie selbst auch dergleichen oder eine Bedrohung?

 

Antwort: Selber habe ich nichts erlebt, ich habe gehört, dass in anderen Dörfern Leute getötet wurden.

 

Frage: Wie kann S. für Sie sorgen?

 

Antwort: Er geht mit mir zum Arzt, er hilft mir beim Kochen, ich bin dafür nicht in der Lage."

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 07.08.2008, Zl. 08 01.400-BAW, wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen - zweiten - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I); gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt III - offenbar weil dem Beschwerdeführer im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.02.2008 mitgeteilt worden war, dass sein Asylverfahren zulässig ist - die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 13.08.2008, erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2008, zur Post gegeben ebenfalls am 22.08.2008, fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen wiederholt wird. Darüber hinaus wird in der Beschwerde - allerdings unzutreffender Weise - gerügt, die im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Einvernahme der Großmutter des Beschwerdeführers sei unterblieben, weshalb das Verfahren schon aus diesem Grund mangelhaft sei.

 

Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 29.08.2008 vorgelegt.

 

Der Asylgerichtshof hat über die mit 22.08.2008 datierte Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

 

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."

 

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

 

Angemerkt sei vorab, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 12.02.2008 mitgeteilt wurde, dass sein Asylverfahren zulässig ist. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung - wie im gegenständlichen Fall - aber nicht entgegen.

 

Das Bundesasylamt tätigte im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid folgende Ausführungen, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

 

"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

 

Zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte mittels des vorgelegten Ersatzreisepasses festgestellt werden.

 

Sie sind Staatsangehöriger von Mazedonien, gehören der Volksgruppe der Albaner an und kommen aus S., Kreis G..

 

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

 

Sie waren seit seiner Einreise im Jahr 2001 nicht mehr in Mazedonien und lebten vor der weiteren Asylantragstellung illegal im Bundesgebiet.

 

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

 

Sie verfügen über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat.

 

Sie verfügten in Ihrem Herkunftsstaat über ein Haus.

 

Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung

 

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

 

Sie sind in Österreich nicht beschäftigt und leben von Verwandten und wohnen bei Ihrer Großmutter, S.A., welche über eine Niederlassungsbewilligung bis 05.09.2008 und welche mazedonische Staatsangehörige ist.

 

Es wird festgestellt, dass Sie unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

 

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

 

Allgemeine Lage

 

Der Streit um die Anerkennung des Kosovo hat die Regierung von Mazedonien in eine schwere Krise gestürzt. Die Demokratische Partei der Albaner (DPA) beschloss den Rückzug aus der Regierungskoalition, wie Parteichef Menduh Taci mitteilte.

 

Grund ist zum einen die Weigerung der Koalitionspartner, die vornehmlich von Albanern bewohnte, ehemalige serbische Provinz Kosovo als Staat anzuerkennen. Zudem forderte die DPA seit längerem vergeblich eine Reihe von Gesetzänderungen zur Stärkung der Rechte der albanischen Minderheit im Land.

 

Die Regierung von Ministerpräsident Nikola Gruevski verliert nach dem Ausscheren der DPA ihre Mehrheit im Parlament. Ihr Sturz ist damit aber noch nicht endgültig besiegelt.

 

Nach Ansicht von Beobachtern könnte Gruevski eine andere albanische Partei zum Eintritt in die Koalition einladen oder das Parlament um Tolerierung einer Minderheitenregierung bitten. Gelingt dies nicht, könnte es zu vorgezogenen Neuwahlen kommen.

 

(Bieler Tagblatt online, 14.03.2008)

 

Am 1. Juni wird es vorgezogene Parlamentswahlen in Mazedonien geben. Nach einer Regierungskrise im März, dem Scheitern der Verhandlungen mit Griechenland über eine Lösung des Namensstreits und der aufgrund dessen verpassten NATO-Einladung auf dem Bukarest-Gipfel will die konservative VMRO-DPMNE um Premier Gruevski ein frisches Mandat zur Fortführung seiner Politik. Eine kurze politische Analyse - unter der Rubrik Publikationen (15. Apr. 2008)

 

(KAS, http://www.kas.de/proj/home/home/42/1/index.html, 19.05.2008)

 

Angesichts der Machtkämpfe zwischen den Albanerparteien PDSh und BDI kam es in der Vorwahlphase immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der unterschiedlichen Albanerfraktionen. Dazu startete Präsident Gruewski einen Aufruf nach Ruhe und Besonnenheit zum Wettbewerb der Ideen und nicht der Gewalt. Am 12.05.2008 wurde auf den Führer der BDI Ali Ahmeti, welcher sich in seinem Auto bei einem Wahlkampfbesuch in Bogovinje (Rakovec) befand, geschossen. Ahmeti, der gerade dabei war in sein Auto einzusteigen, wurde dabei nicht verletzt, allerdings das Auto getroffen und auch Maschinenpistolenfeuer zu hören gewesen sein. Am 14.05. stellte sich der Verdächtige Vulnet Xhelili in Tetovo der Polizei, strit

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten