E6 250.046-2/08-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des S. S., geb. 00.00.1981, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Zimmerbauer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, FZ. 08 01.599-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am 00.00.1981 geborene Beschwerdeführer gab an, irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein und beantragte am 11.03.2003 erstmals die Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu am 27.06.2003 sowie am 04.09.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass er und seine Familie im Irak aufgrund der gegen die Kurden durchgeführten politischen Maßnahmen nicht mehr sicher gewesen und deshalb im Jahre 1987 in den Iran gezogen seien. Nach seiner Rückkehr in den Irak, habe es im Jahre 1996 Kämpfe zwischen den islamistischen Parteien und der PUK bzw. der KDP und der PUK gegeben und seien diese für ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation der PUK besonders gefährlich gewesen. Als weiteren Grund für das Verlassen seines Heimatlandes führte der Beschwerdeführer aus, dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise in der Stadt D. aufhältig gewesen sei, deren Bewohner zwei dort ansässigen Stämmen bzw. Familienclans angehören würden. Aufgrund eines Liebesverhältnisses mit einem dem verfeindeten Clan angehörenden Mädchen, sei ihm mit der Auslieferung an den gegnerischen Stamm und folglich mit seiner Ermordung gedroht worden, da er die Ehre des Stammes verletzt und Schande über diesen gebracht habe. Eine gleichlautende Drohung sei auch an seine Freundin ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich schließlich im Februar 2003 wegen der Drohung mit seiner Ermordung und der Drohung Saddam Husseins mit der Vernichtung der kurdischen Bevölkerung mit Giftgas und biologischen Waffen entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2004, FZ. 03 08.417-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. In Spruchteil III wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG eine bis zum 16.04.2005 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 19.04.2004 persönlich übernommen und somit rechtswirksam zugestellt.
Mit Datum vom 04.05.2004 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt verspätet Berufung gegen Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides ein. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.05.2004 wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme betreffend die verspätete Berufungseinbringung eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde darin ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass mit der am 19.04.2004 erfolgten rechtswirksamen Zustellung des Bescheides die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begann und diese am 03.05.2004 um 24:00 Uhr endete. Die mit 04.05.2004 datierte eingebrachte Berufung sei somit als verspätet zurückzuweisen.
Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers unterblieb.
Am 28.05.2004 brachte der Beschwerdeführer den mit 04.05.2004 datierten Berufungsschriftsatz erneut beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2004, FZ. 250.046/3-VII/19/04, wurde sowohl die Berufung vom 04.05.2004 als auch die Berufung vom 28.05.2004 gegen Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides vom 16.04.2004, FZ. 03 08.417-BAL, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.07.2004 rechtswirksam zugestellt.
Am 13.07.2004 wurde der Verwaltungsakt an das Bundesasylamt retourniert.
Mit Datum vom 15.03.2005, vom 10.04.2006, vom 17.04.2007 sowie vom 01.02.2008 beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG. Diese wurde ihm zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2008 bis zum 16.04.2009 erteilt.
2006 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin und suchte am 24.10.2006 in Österreich um eine Niederlassungsbewilligung an. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.06.2007 wurde der Antrag zurückgewiesen.
2. Am 14.02.2008 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde hiezu am 15.02.2008 von einem Organ der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau sowie am 20.02.2008 und am 28.04.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass seine damalige Freundin, die dem verfeindeten Familienclan angehört habe, nach seiner Flucht im Jahre 2003 aufgrund der unakzeptierten Liebesbeziehung zum Beschwerdeführer und der jahrelangen Verfeindungen zwischen den Familienclans entführt und schließlich im Jahre 2005 getötet worden sei. Zudem sei sein Bruder im Februar 2008 von Mitgliedern des gegnerischen Clans aufgrund dieser Familienfehde angegriffen und verletzt worden und der Familie des Beschwerdeführers zugleich telefonisch mitgeteilt worden, dass man den Beschwerdeführer im Falle seines Auffindens ebenfalls umbringen werde. Über den Mord an seiner ehemaligen Freundin sei er schon im Jahre 2005 von seinem Vater informiert worden.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.07.2008, FZ. 08 01.599-BAL, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.02.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ausgeführt wurde hiebei, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte und die Begründung des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers nicht ausreicht, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Datum vom 16.07.2008 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Februar 2008 vorgefallene Ereignis ein neues Vorbringen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG darstelle und die Erstbehörde über den Antrag auf internationalen Schutz meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erst- und Zweitverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, die bekämpften Bescheide sowie die neuerliche Antragstellung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs Berufung der Begriff Beschwerde tritt.
2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3. Im rechtskräftigen Bescheid des ersten Asylverfahrens vom 16.04.2004, FZ. 03 08.417-BAL, wurde vom Bundesasylamt angeführt, dass mangels glaubwürdigen Vorbringens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Jedoch konnte festgestellt werden, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, im Falle einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zum beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes werden folgende Ausführungen getroffen:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren wiederholt vor dem Bundesasylamt einen unveränderten Sachverhalt vorgebracht. Für den erkennenden Gerichtshof hat sich betreffend seiner Fluchtgründe, die er im Erstverfahren vorgebracht hat, keine Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 20.02.2008 sowie am 28.04.2008 angegeben, dass der im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtgrund betreffend Saddam Hussein seit 2004 nicht mehr relevant sei, der zweite angeführte Fluchtgrund betreffend der bestehende Familienfehde zwischen den beiden Clans jedoch noch immer bestehen würde. Zudem wurde vorgebracht, dass er im Jahre 2005 telefonisch von seinem Vater benachrichtigt worden sei, dass seine damalige Freundin unmittelbar nach seiner Ausreise aus dem Irak aufgrund der früheren Liebesbeziehung zum Beschwerdeführer und der Verfeindungen zwischen den beiden Familienclans entführt und im Jahre 2005 getötet worden sei. Weiters gab er an, dass sein Bruder im Februar 2008 nun ebenfalls von den Mitgliedern des gegnerischen Clans angegriffen und verletzt worden sei und diese daraufhin auch seine Familie informiert hätte, dass man den Beschwerdeführer im Falle seines Auffindens töten werde.
Sein nunmehriges Vorbringen erweitert sich lediglich dahingehend, dass der Beschwerdeführer anführt, seiner Familie sei von Mitgliedern des verfeindeten Clans unmittelbar nach dem behaupteten Angriff auf seinen Bruder im Februar 2008 mitgeteilt worden, dass nach wie vor nach den Beschwerdeführer gesucht werde und man ihm im Falle seines Auffindens umbringen werde. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die erweiterte Ausführung des Beschwerdeführers bezieht sich jedoch auf das Kernvorbringen, worüber bereits rechtskräftig entschieden wurde, und stellt somit keinen neuen Sachverhalt bzw. keinen wesentlich geänderten Sachverhalt dar. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen unakzeptierten Liebesbeziehung wegen Ehrverletzung verfolgt und bedroht werde, brachte er schon im ersten Asylverfahren vor.
Zum glaubwürdigen Kern des Vorbringens betreffend den Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete neue Vorbringen nicht als glaubwürdig und lediglich als Schutzbehauptung anzusehen ist, da er in seiner Einvernahme am 28.04.2008 vor allem die Nichterteilung eines Visums für Österreich als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung angegeben hatte. Weiters ist anzumerken, dass es nicht plausibel erscheint, dass fünf Jahre nach der beendeten Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mädchen aus dem verfeindeten Familienclan, nun auch der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Familienfehde von Mitgliedern des gegnerischen Clans bedroht und angegriffen worden sei, die anderen Familienmitglieder des Beschwerdeführers jedoch von Verfolgungen und Angriffen stets verschont geblieben seien. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es meint, dass der Beschwerdeführer durch das Hinzufügen von neuen Ereignissen an sein bisheriges unglaubwürdiges Vorbringen lediglich versuchte, eine Asylgewährung zu erlangen. Eine Auseinandersetzung mit der behaupteten Ermordung seiner Freundin und der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit, erübrigt sich damit.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage für eine Asylgewährung im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages auf Asylgewährung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht mehr neuerlich meritorisch entschieden werden darf. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde war somit wegen entschiedener Sache abzuweisen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Asylgewährung gemäß § 7 AsylG in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat.