S2 400.885-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von A.S., angeblich geb. 00.00.1991, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, GZ 0803.624-EAST Ost , zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Minderheit der Dualle, reiste am 23.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 23.04.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 26.06.2007 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2008 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers der Sprache Somalisch im Wesentlichen an, er sei am 00.00.1991 in A. Somalia geboren und habe sein Heimatland am 21.04.2008 schlepperunterstützt mit einem Flugzeug illegal in ein unbekanntes Land verlassen.
Nach der Konfrontation mit dem Eurodac-Treffer von 26.06.2007 in Malta, gab der Beschwerdeführer an, er habe Somalia ohne Schlepper am 13.07.2007 mit einem LKW verlassen und hätte sich zwei Tage in Äthiopien aufgehalten. Mit einem Bus sei er in den Sudan gefahren, wo er sich zuerst zwei Wochen in einem Gefängnis und dann dreizehn Tage in der Hauptstadt aufgehalten habe. Von dort sei er mit einem LKW nach Libyen gereist, wo er 10 Monate aufhältig gewesen sei. Am 24.6.2007 sei er von einem Schlepper mit einem Boot und einigen anderen Männern und Frauen nach Malta gebracht worden. In Malta sei er von der Küstenwache aufgegriffen worden und er habe dort einen Asylantrag gestellt. In Malta sei er einen Monat im Krankenhaus und vier Monate in Haft gewesen. Am 20.04.2008 sei er mit dem Flugzeug legal nach Frankfurt, Deutschland, gereist. Er habe von der maltesischen Behörde dafür Dokumente (Personalausweis) erhalten, die er am Frankfurter Flughafen weggeworfen hätte. Von Frankfurt sei er am 21.04.2008 mit dem Zug illegal nach Österreich gereist. Er habe in der EU keine Familienangehörigen. In Somalia könne er nicht leben, weil er verfolgt werde, da er dem Minderheitenstamm der Dualle angehöre. Er könne Narben von Verletzungen, Misshandlungen und Angriffen auf seine Person vorweisen, die belegen würden, dass Dualle verfolgt, geschlagen und getötet würden. Befragt zu seiner Schul- und Berufsbildung gab der Beschwerdeführer an, er habe 2 Jahre eine Privatschule besucht und eine einjährige Tischlerlehre.
1.4. Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Am 09.05.2008 wurde er von Dr. K. untersucht. In dem als Sachverständigengutachten titulierten Befund werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Hautfarbe, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel und Größe der Nieren und Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Ohne nähere fallbezogene Begründung folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse das Alter des Herrn A.S. auf 24 bis 26 Jahre eingeschätzt" werde (AS 29f).
1.5. Am 21.05.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, sowie eines beeideten Dolmetschers der Sprache somalisch niederschriflich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei minderjährig und unbegleitet. Auf den Vorhalt, die Untersuchungen von Dr. K. hätten ergeben, dass er in einem Alter von 24-26 Jahren sei, gab er an, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen und er 17 Jahre alt sei. Er hätte dieses Alter auch in Malta angegeben und die maltesische Behörde hätte das auch festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass die Behörde davon ausgehe, dass er volljährig sei und dass er durch die falschen Angaben über sein Alter seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er 17 Jahre alt sei und mitwirken möchte. Auf die Frage wie lange er sich in Malta aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer sieben Monate an, wobei er vier im Gefängnis gewesen sei. Auf den Hinweis, dass sich das nicht mit dem Datum seiner Einreise nach Malta (Eurodac-Treffer vom 26.06.2007) und seinen eigenen Angaben über das Ausreisedatum aus Malta am 20.04.2008 ausgehe, gab er an, sich verrechnet zu haben und zehn Monate in Malta verbracht zu haben. In Bezug auf seine Ausbildung und seinen Beruf gab der Beschwerdeführer an, er habe von 1999 bis 2006 die Grundschule in A. besucht und von 2004 bis 2006 sei er in A. als Möbeltischler tätig gewesen. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Übergangsregierung und von bewaffneten Milizen in Somalia gefoltert worden, da er zur Minderheit der Dualle gehöre. Er habe Angst nach Somalia zurückzukehren, weil er befürchte, jeden Tag getötet zu werden. In Bezug auf seine Abschiebung nach Malta gab er an er gehe lieber nach Somalia zurück als nach Malta, da er in Malta nur weitergeschickt wurde und er dort keine Zukunft sehe (AS 47).
1.6. Das Bundesasylamt richtete am 26.05.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta (AS 61f).
1.7. Am 29.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Malta geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 77/79).
1.8. Mit Schreiben vom 03.06.2008, eingelangt am 03.06.2008, stimmte Malta dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 123).
1.9. Laut der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychosomatische Medizin vom 10.07.2008 liege beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und würde eine Überstellung nach Malta keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken. Bei der Befragung durch die Ärztin zu seinen biographischen Daten, gab der Beschwerdeführer an, er sei zwölf Jahre lang in die Schule gegangen und habe die AHS abgeschlossen (AS 99ff).
1.10. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer nach ausführlicher Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er in Österreich keine Eltern oder Kinder habe, in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und darüber hinaus keine Bindung zu Österreich bestehe. In Bezug auf Malta teilte der Beschwerdeführer mit, er habe erstmals in Österreich um Asyl angesucht und Malta hätte seinen Asylantrag nicht entgegengenommen. Sie hätten ihm sogar Geld gegeben, damit er das Land verlasse, um weiter nach Europa zu reisen. In Bezug auf die Länderfeststellung zu Malta, erwiderte der Beschwerdeführer, dass das dort nicht so passiere. Gegen das psychologische Gutachten brachte er vor, dass ihm die Ärztin keine psychologischen Fragen gestellt hätte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Malta gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass man in Malta keine menschenwürdige Aufnahme im Asylverfahren finden könne und deshalb der Bescheid rechtswidrig sei, es seien Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hätte. Durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück- und Abschiebung nach Malta würde somit für ihn ein "real risk" bestehen, dass er in seinen Grundrechten verletzt würde. Er stützte sich dafür auf eine Entscheidung des UBAS vom 12.02.2008 (Zahl: 317.357-1/3E-III/07/08) und auf die eigenen Angaben der belangten Behörde in ihren Länderfeststellungen über die mit internationalen Standards nicht konforme Sicherung der Asylwerber in den Lagern auf Malta.
Auf Grund der Tatsache, dass bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Österreich als Erstantragsland gemäß Art 6 Dublin II-VO zuständig wäre, komme dem Gutachten erhebliche Bedeutung zu. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Gutachten von Dr. K. nicht schlüssig und keinesfalls nachvollziehbar sei, wie der Gutachter zu dem von ihm festgestellten Alter habe kommen können.
4. Am 04.08.2008 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt, mit hg. Beschluss vom 06.08.2008 (OZ 2) wurde dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag im April 2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:
"Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
(...)
Artikel 10
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."
Im Beschwerdefall ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer - wie durchgehend behauptet - minderjährig ist, da diesfalls gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre. Da die Erstbehörde Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie Dr. K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten ist - wie der Asylgerichtshof bereits in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen hat (z.B. AsylGH vom 24.07.2008, S12 400.630-1/2008/2E, ua) - ausgesprochen kursorisch gehalten, Angaben über die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander fehlen ebenso wie fallbezogene Wertungen. Das beigefügte Schreiben von Dr. K. über seine spezifische Qualifikation als Gutachter und die Verlässlichkeit der von ihm verwendeten Methoden, ist äußerst kurz und deren Verlässlichkeit ebenfalls nicht ausreichend begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint es - worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte. Eine Abwägung sonstiger Umstände, die den Befund der Volljährigkeit decken könnten (zB nachvollziehbare Auseinandersetzung nach Vorhalt widersprüchlicher Aussagen zur Schulbesuchsdauer oä) ist ebenso nicht ersichtlich. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens und Ungeeignetheit der Untersuchungsergebnisse auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Die Behörde hat gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der "Altersfeststellung" die Aufgabe, auf die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Gutachtens zu dringen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die angewandten Methoden anerkannt sind.
An dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme von Dr. K. in seinem Begleitschreiben nichts zu ändern, in der er die von ihm angewandte Methode zur Altersfeststellung mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse zu untermauern versucht. In dieser Stellungnahme wird nämlich einerseits keinerlei spezifische ausgewiesene Expertise Dr. K. zur Altersfeststellung dargelegt und andererseits bestätigt, dass für die Feststellung des Alters einer Person die Methode der Vermessung von Niere und Schilddrüse lediglich als Unterstützung des subjektiven Eindrucks der körperlichen Stigmata und der persönlichen Einschätzung dienen könne. Zudem gesteht die Stellungnahme zu, dass Überschneidungen der Messdaten aus dem Kinder- und Jugendalter und aus dem Erwachsenenalter möglich seien und eine genaue Feststellung des chronologischen Alters mit der Methode der Vermessung von Nieren- und Schilddrüsenvolumen nicht möglich seien. Dies sei nach Ansicht Dr. K. nur mittels eines Handwurzelröntgens und Bestimmung des Knochenalters möglich. Aus dem herangezogenen Gutachten geht nun gerade nicht hervor, in wie weit im gegenständlichen Fall in nachvollziehbar dargestellter Weise andere Methoden zur Feststellung des Alters konkret angewandt worden sind, es wird auch nicht dargestellt, wie und in wie fern unter Zugrundelegung anderer Methoden Rückschlüsse auf das konkrete Alter des Beschwerdeführers gezogen werden konnten.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Erstbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Unzuständigkeit Österreichs nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren durch Einholung eines schlüssigen Gutachtens samt Parteiengehörsgewährung und allenfalls ergänzender Befragung des Beschwerdeführers zu den divergierenden Auskünften über seine Schulausbildung sowie gegebenenfalls Überprüfung seiner Altersangaben in Malta zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Kritik in der Beschwerde am maltesischen Asylverfahren nicht eingegangen zu werden.