C2 317101-1/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des A.T., geb. 00.00.2007, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, FZ. 08 00.435-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung von A.T. vom 18.01.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl: 08 00.435-BAI, wird gemäß § 3 AsylG stattgegeben und A.T. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass A.T. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 18.1.2008 hatte das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der berufenden Partei gemäß § 3 AsylG abgewiesen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Die Erstbehörde hat weiters festgestellt, dass die asylwerbende Partei als minderjähriges, unverheiratetes Kind der Kernfamilie von A.L. angehört. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.
Die Berufung von A.L. wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.5.2008, erlassen am 4.6.2008, Zahl:
312.125/1/10E/II/06/07, Folge gegeben und festgestellt, dass der genannten asylwerbenden Partei kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.1.: Zur Berufung gegen den genannten Bescheid
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter der berufungswerbenden Partei mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.5.2008, Zahl: 312.125/1/10E/II/06/07 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Bei der berufungswerbenden Partei handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 34 AsylG von jener asylberechtigten Partei. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der berufungswerbenden Partei die Fortsetzung seines Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der berufungswerbenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.