TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 2000/18/0249

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §113 Abs4;
FrG 1997 §113 Abs5;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des A G in Wien, geboren am 1. Jänner 1965, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Oktober 2000, Zl. SD 774/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Oktober 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei seit November 1992 "im Besitz von Sichtvermerken bzw. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums" gewesen. Aus fremdenrechtlicher Sicht sei er daher nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen. Er habe auch nicht über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt. Am 30. Mai 2000 sei er von Organen des Arbeitsinspektorates bei Verpackungsarbeiten für ein Unternehmen in Wien betreten worden. Die Unrechtmäßigkeit dieser Beschäftigung sei festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar zunächst bestritten, einer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Tätigkeit nachgegangen zu sein, jedoch zugegeben, in den vergangenen drei Monaten dreimal bei diesem Unternehmen "ausgeholfen" zu haben. Mit Schreiben vom 31. Juli 2000, übernommen am 2. August 2000, sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) "niederschriftlich ermahnt" worden. (Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der am 2. August 2000 zugestellten Ladung vom 31. Juli 2000 in der Angelegenheit "Ermahnung" vorgeladen worden ist.) Am 21. August 2000, sohin einen Tag vor der schriftlichen Ermahnung durch die Erstbehörde, sei der Beschwerdeführer von Organen des Arbeitsinspektorates beim Einkleben von Buchseiten in fehlerhafte Bücher für ein Unternehmen in Weikersdorf betreten worden. Wiederum sei die Unrechtmäßigkeit dieser Beschäftigung festgestellt worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Arbeitsinspektorat habe der Beschwerdeführer angegeben, über Ersuchen eines Bekannten bei dem Unternehmen ausgeholfen zu haben. Er hätte bereits früher für diesen Bekannten gearbeitet. Dabei hätte er meistens "Einlegearbeiten" für ein Unternehmen im

10. Bezirk durchgeführt. Bereits am Donnerstag vor der gegenständlichen Betretung hätte er für das Unternehmen in Weikersdorf gearbeitet. Geld hätte er dafür noch keines Erhalten. Die Richtigkeit dieser Angaben habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG sei daher verwirklicht. Daran könne auch das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern. In der Berufung habe er ausgeführt, keiner bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen zu sein, sondern sich nur bereit erklärt zu haben, unentgeltlich für einen verhinderten Freund einzuspringen. Tatsächlich hätte er kein Entgeld erhalten. Das er in diesem Zusammenhang das Wort "noch" verwendet hätte, wäre eine Formulierung des Arbeitsinspektorates, die er nicht verwendet hätte. Diese Ausführungen seien nicht geeignet, an der Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung der Organe des Arbeitsinspektorates zu zweifeln. Die Relativierung seiner niederschriftlichen Angaben durch den Beschwerdeführer sei ein untauglicher Versuch, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung seit 9. Februar 1998 eine Vielzahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse aufzuweisen habe, in denen er bis 31. Mai 2000 wochenweise beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Das Argument des Beschwerdeführers, er wäre nur einmal unentgeltlich für einen verhinderten Freund eingesprungen, könne sohin nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet eines geregelten Arbeitsmarktes in erheblichem Ausmaß, sodass die in § 36 Abs. 1 FrG umschrieben Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in seinem Heimatstaat. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht geltend gemacht. Auf Grund des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privatleben das Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung einer geordneten Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Wer wiederholt einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgehe, lasse seine Geringschätzung der für ihn maßgebenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen erkennen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer in Kenntnis der von der Erstbehörde beabsichtigten Ermahnung und Absehung von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bereits wieder einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen sei, noch bevor diese Ermahnung habe ausgesprochen werden können. Aus der Vielzahl der bei der Sozialversicherung aufscheinenden Beschäftigungsverhältnisse sei erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer weder den den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften noch den zur Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes getroffenen Regelungen verbunden fühle.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Das der Beschwerdeführer durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes möglicherweise daran gehindert werde, sein Doktoratsstudium zu beenden, sei eine Konsequenz des rechtswidrigen Verhaltens. Auf Grund der wiederholten unrechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers sei überdies davon auszugehen, dass er selbst "nicht ausschließlich an der Finalisierung seines Studiums interessiert" sei. Den insgesamt sohin keinesfalls ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers stünden die einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes durch den Beschwerdeführer.

Da sonst keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführer sprechenden Umstände vorlägen, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens Abstand genommen werden können.

Angesichts des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne mit einem Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von fünf Jahren gerechnet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "aus einem der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG" aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 30. Mai 2000 und am 21. August 2000 jeweils von einem Organ des Arbeitsinspektorates bei einer ohne die hiefür erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgeübten Beschäftigung betreten worden zu sein.

Auf dieser Sachverhaltsgrundlage begegnet die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG sei erfüllt, keinen Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig zuletzt lediglich über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums. Nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren wurde ihm die erste Aufenthaltserlaubnis am 20. März 1998 erteilt. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt diente sein Aufenthalt daher gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG ausschließlich Studienzwecken. Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hätte er gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. einer Niederlassungsbewilligung bedurft.

Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer jeweils nicht nur am Tag seiner Betretung, sondern auch bereits davor für die Unternehmen, bei denen er vom Arbeitsinspektorat betreten worden ist, Arbeiten ohne die hiefür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG verrichtet hat. Weiters lässt der Beschwerdeführer die Feststellung unbestritten, von 9. Februar 1998 bis 31. Mai 2000 in einer Vielzahl von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden zu sein. Sein Beschwerdevorbringen, vor den Beschäftigungsverhältnissen, in deren Rahmen er betreten worden sei, nur auf Grund erteilter Beschäftigungsbewilligungen gearbeitet zu haben, stellt keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) dar, hat doch die belangte Behörde die weiteren Beschäftigungsverhältnisse entsprechend einem von ihr eingeholten Versicherungsdatenauszug erstmals festgestellt und dem Beschwerdeführer hiezu kein Parteiengehör eingeräumt. Diese weiteren Beschäftigungen hat der Beschwerdeführer aber jedenfalls ohne einen hiezu berechtigenden Aufenthaltstitel ausgeübt.

Da der Beschwerdeführer die Beschäftigungen, bei denen er betreten worden ist, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG und darüber hinaus diese und eine Vielzahl weiterer Beschäftigungen ohne einen eine Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel ausgeübt hat, kann es angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.

2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Umstand, dass ihm die schriftliche Ermahnung durch die Erstbehörde erst einen Tag nach seiner zweiten Betretung zugestellt worden ist, daran nichts ändern. Aus dem Akteninhalt ergibt sich dazu nämlich Folgendes:

Mit Ladungsbescheid vom 16. Juni 2000, zugestellt am 26. Juni 2000, wurde der Beschwerdeführer von der Erstbehörde in der Angelegenheit "beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes" als Partei geladen. Die Erstbehörde hat dem Beschwerdeführer weiters mit Schreiben vom 26. Juni 2000, zugestellt am 29. Juni 2000, mitgeteilt, dass auf Grund seiner Betretung durch das Arbeitsinspektorat am 30. Mai 2000 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2000 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, am 30. Mai 2000 eine nicht bewilligungspflichtige Aushilfstätigkeit ausgeübt zu haben. Sollte diese Auffassung von der Behörde nicht geteilt werden, bedauere er dies. Jedenfalls werde er nicht mehr aushelfen. Daraufhin wurde er mit Ladung vom 31. Juli 2000, zugestellt am 2. August 2000, in der Angelegenheit "Ermahnung" vorgeladen. Schließlich wurde ihm mit Schreiben der Erstbehörde vom 22. August 2000 mitgeteilt, dass "zum derzeitigen Zeitpunkt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht eingeleitet bzw. nicht weitergeführt wird". Der Beschwerdeführer werde jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er im Fall eines weiteren Fehlverhaltens mit der Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung zu rechnen habe.

Bereits am 21. August 2000 wurde der Beschwerdeführer bei einer weiteren Beschäftigung ohne die hiefür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten. Nach dem Beschwerdevorbringen hat es sich auch dabei wieder um Aushilfsarbeiten gehandelt. Diese Beschäftigung hat der Beschwerdeführer entgegen der - im auf Grund der vorangegangenen "Schwarzarbeit" eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahren abgegebenen - Zusage, nicht mehr "auszuhelfen", und trotz der ihm auf Grund der Ladung vom 31. Juli 2000 bekannten Absicht der Erstbehörde, ihn wegen der früheren "Schwarzarbeit" (lediglich) zu ermahnen, ausgeübt. Dieses Verhalten zeigt, dass die bloße Androhung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausreichte, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen.

2.3. Auch dem Beschwerdevorbringen, für den Beschwerdeführer sei deshalb eine positive Prognose zu stellen, weil er ab Frühjahr 2001 auf Grund der dann erfüllten achtjährigen Wartefrist gemäß § 113 Abs. 5 FrG das Recht habe, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erlangen, kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage am 31. Dezember 1997 über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums. Diese galt gemäß § 113 Abs. 4 FrG ab 1. Jänner 1998 (Inkrafttreten des FrG) als Aufenthaltserlaubnis weiter. Im Anschluss daran wurden ihm - jeweils über seinen Antrag - ab 20. März 1998 Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums erteilt. Die Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 5 FrG, welche die Voraussetzungen der Weitergeltung von bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen als Niederlassungsbewilligungen regelt, ist daher auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers berücksichtigt. Das Doktoratsstudium an der Technischen Universität Wien hat sie ebenfalls berücksichtigt, jedoch die Meinung vertreten, der Beschwerdeführer sei "nicht ausschließlich an der Finalisierung seines Studiums interessiert". Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegten insgesamt sieben Zeugnisse. Diese im Akt erliegenden Zeugnisse belegen allerdings lediglich die Ablegung von Prüfungen über Lehrveranstaltungen über eine Semesterwochenstunde am 3. März 1999, insgesamt drei Wochenstunden im Wintersemester 1999 und insgesamt fünf Wochenstunden im Sommersemester 2000. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch eine Bestätigung vorgelegt, wonach er im Juni 1995 Prüfungen über insgesamt zweieinhalb Semesterwochenstunden abgelegt hat. Auf Grund dieses geringen Studienumfanges bestehen gegen die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer - der nach seinem Vorbringen in Istanbul ein Maschinenbaustudium abgeschlossen hat und sich seit 1992 zum Zweck des Doktoratsstudium in Wien befindet, dieses aber noch nicht abgeschlossen hat - betreibe sein Studium nicht mit voller Kraft, keine Bedenken. Das Gewicht, das diesem Studium bei der Interessenabwägung zukommt, wird dadurch jedenfalls relativiert.

Beim Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe - nicht weiter konkretisierte - soziale und private "Beziehungen bzw. Bindungen", ein österreichischer Staatsbürger habe sich bereit erklärt, ihn zu adoptieren, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen.

Unstrittig bestehen im Bundesgebiet keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers.

Den insgesamt nicht schwer wiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen unberechtigten Beschäftigungsverhältnissen resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz eines bereits eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahrens (welches allerdings nur zu einer "Ermahnung" führte) neuerlich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist, besteht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und des Fremdenwesens)) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), kein Einwand.

Der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund des durch das Aufenthaltsverbot erzwungenen Abbruchs seines Doktoratsstudiums nicht in die Lage versetzt werde, in Istanbul an der Universität unterrichten zu können, muss im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

4. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Akteninhalt noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 99/18/0291) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor dem Ende dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180249.X00

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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