E7 252.514-0/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des B.C., geb. am 00.00.1974, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2004, 03 38.074-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wird B.C. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Weiteren auch:
BF) stellte, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, mit Schriftsatz vom 11.12.2003 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Asylantrag.
Diesen begründete er - dem Wortlaut des Antrags nach "kurz und unvollständig" - damit, seine Heimat aus Angst vor politischer bzw. ethnisch motivierter Verfolgung verlassen zu haben.
Am 16.04.2004 wurde der Beschwerdeführer vor der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Als Identitätsnachweis legte er einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 00.00.1996 in G., vor.
Der Beschwerdeführer brachte in türkischer Sprache vor, er sei ein in A., Türkei, geborener türkischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, Moslem alevitischen Glaubens und verheiratet.
Seine Eltern und drei Geschwister lebten nach wie vor in G. / A. /Türkei, ein Bruder des BF namens B.C. lebe als Asylwerber in Österreich, zwei Cousins seien mittlerweile österreichische Staatsbürger und lebten in Wiener Neustadt.
Die Volksschule habe er von 1982 bis 1987 absolviert, anschließend habe er von 1988 bis 2003 - mit einer Unterbrechung für den Militärdienst von 1993 bis 1994 - als Koch bei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet.
Er sei in einem Sattelschlepper versteckt von Istanbul über ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen, wofür er EUR 3.000,-
bezahlt habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, von Mai bis Ende Dezember 2002 als Koch in einem Restaurant in der Stadt Kemer gearbeitet zu haben, das den sogen. "Grauen Wölfen" gehört habe, welche auch mit Heroin gehandelt hätten. Er habe diesen illegalen Handel mitbekommen und deshalb kündigen wollen. Aufgrund seiner Mitwisserschaft sei er aber daran gehindert bzw. gezwungen worden weiter zu arbeiten, ehe er schließlich flüchten konnte. Im Anschluss daran habe er ca. drei Monate in Bodrum gearbeitet, danach ca. sechs Monate in Marmaris.
Auf Befragen, ob er konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen vorbringen könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einmal im Jahr 2001 (Anm.: aus nicht genannten Gründen) von der Polizei festgehalten und geschlagen worden sei. Am nächsten Tag habe er wieder gehen können.
Andere Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes habe er nie gehabt und sei er weder in Bürgerkriegsaktionen verwickelt gewesen noch habe er an sonstigen Kampfhandlungen teilgenommen.
Befragt, ob er seine Probleme behördlich gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2001 in A. eine Anzeige erstattet zu haben, die Polizei habe jedoch nichts gemacht, weil "die Kriminellen sehr gut bekannt" seien. Ein polizeiliches Protokoll darüber könne er nicht vorlegen.
Sonstige Probleme in seinem Heimatland habe er nicht. Er habe versucht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, aber "die Leute seien überall hinter ihm her". Er habe flüchten müssen, zumal sie ihn ansonsten getötet hätten, und befürchte er eben für den Fall seiner Rückkehr sicher getötet zu werden.
Nach dem Zeitpunkt, zu welchem er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen habe, bzw. seinem konkreten Ausreisegrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, sich zur Ausreise entschlossen zu haben, nachdem er vom Restaurant der "Grauen Wölfe" geflüchtet sei.
Die Frage, ob er aus irgendeinem Grund gegenüber anderen Landsleuten in irgendeiner Hinsicht schlechter gestellt werde, verneinte der Beschwerdeführer.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde fest, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei.
Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht und bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre.
Weiters traf die Erstbehörde verschiedene länderkundliche Feststellungen zur Türkei.
Beweis würdigend führt die Erstbehörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten unbedenklichen nationalen Dokumente feststehe. Der Reiseweg könne jedoch aufgrund der nicht konkreten Angaben nicht festgestellt werden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund von Drohungen durch Dritte gezwungen gewesen zu sein, die Türkei verlassen zu haben, führt die Erstbehörde an, dass die türkischen Behörden illegale Aktivitäten von Privatpersonen strafrechtlich verfolgen, was auf die Schutzwilligkeit und Schutzmöglichkeit des türkischen Staates hinweise, nämlich Bürger auch vor Übergriffen der "Grauen Wölfen" zu schützen. Nicht nur Tötungshandlungen, sondern auch schon eine Androhung derselben seien vom türkischen Strafrecht sanktioniert, wobei die türkische Strafgerichtsbarkeit im Allgemeinen recht effektiv sei.
Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied der "Grauen Wölfe" noch an deren illegalen Aktionen beteiligt gewesen, sodass er keine Befürchtung haben müsse selbst strafrechtlich verfolgt zu werden. Es sei daher als gegeben anzusehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden seines Heimatlandes vor eventuellen Übergriffen Dritter geschützt worden wäre. Aus der Nichtinanspruchnahme dieser Möglichkeit könne demgegenüber keine Schutzunwilligkeit des Staates abgeleitet werden.
Des Weiteren wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Konkrete bzw. substantiierte Hinweise, dass der Beschwerdeführer in der ganzen Türkei gefunden worden wäre, seien nicht dargelegt worden.
Zu den Länderfeststellungen hielt die Erstbehörde fest, dass diese notorisch seien und aus verlässlichen, unbedenklichen und seriösen Quellen stammten.
In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe nicht auf einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention beruhten, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die ihm drohende Verfolgung vom Herkunftsstaat geduldet würde. Des Weiteren wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.
Betreffend Spruchpunkt II. hielt die Erstbehörde zusammengefasst fest, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung ergäbe. Weiters bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei eine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Außerdem seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal ihm als Auffangnetz die dort lebende Familie wie auch die in Österreich aufhältigen Verwandten zur Verfügung stünden.
Die Ausweisung des BF (Spruchpunkt III.) stelle mangels eines Familienbezuges in Österreich keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10.08.2004 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 24.08.2004 per Telefax durch den rechtsfreundlichen Vertreter gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde in ihrer Begründung des bekämpften Bescheides in keiner Weise auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen sei und sie es unterlassen habe von Amts wegen entsprechende Ermittlungen dazu in die Wege zu leiten, inwieweit die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation für das Verlassen seiner Heimat maßgebend gewesen sei. Dieser habe in seiner Einvernahme angeben, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit in Gefahr seien.
Weiters habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei "immensen Benachteiligungen" unterlegen und bereits im Jahr 2001 durch die türkischen Behörden inhaftiert und geschlagen worden sei.
Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein erstinstanzliches Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Koch in einem Restaurant und wies darauf hin, dass er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit seitens des türkischen Staates keinen Schutz zu erwarten hätte. Kurdischen Volksgruppenzugehörigen würden in der Türkei seitens der Behörden wesentliche Grund- und Menschenrechte vorenthalten werden und sie durch Negierung ihrer Volkszugehörigkeit und Kultur an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden.
Die Erstbehörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer in Bezug auf den Konflikt mit und die immense Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung zu befragen, insbesondere im Hinblick auf den von ihm geschilderten Sachverhalt. Weiters habe die Erstbehörde keine Ermittlungen zur Frage, inwieweit der Beschwerdeführer der Bedrohung durch die "Grauen Wölfe" ausgesetzt gewesen sei bzw. zur Stärke des Einflusses dieser kriminellen Organisation, in die Wege geleitet.
Ferner wurde in der Berufungsschrift betreffend Refoulement ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Abschiebung in seine Heimat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. Einerseits würde er möglicherweise durch die kriminelle Organisation "Graue Wölfe" umgebracht werden oder, wenn ihm die staatlichen Behörden unterstellten dieser kriminellen Organisation Unterstützung geleistet zu haben, ins Gefängnis gesteckt werden. Andererseits könne er keinen Schutz durch die staatlichen Behörden vor der Verfolgung durch Dritte in Anspruch nehmen. Hier sei die Erstbehörde nicht ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.
Es lägen daher die Abschiebungshindernisse des § 57 Abs 2 FrG vor und sei eine Abschiebung auch gemäß Art 2, 3 und 5 EMRK unzulässig.
Zur Ausweisung wird in der Berufung lediglich dargetan, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber, dessen Verfahren zugelassen ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Das gegenständliche Verfahren wurde - nachdem es dem ursprünglich zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats als Berufungsbehörde wegen längerfristiger Krankheit abgenommen worden war - mit 15.02.2006 dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter des Asylgerichtshofs zugeteilt. Am 09.06.2008 führte dieser (noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats als bis 30.06.2008 bestehender Berufungsbehörde) eine mündliche Verhandlung in der Sache des Beschwerdeführers durch, an welcher der Beschwerdeführer mit einer Vertrauensperson teilnahm, sich die Erstbehörde jedoch entschuldigen ließ.
Der Beschwerdeführer gab an, bei seinem bisherigen Vorbringen zu bleiben, jedoch bisher nicht alles gesagt zu haben, zumal der Dolmetscher im erstinstanzlichen Verfahren gemeint hätte, es sei nicht notwendig alles im Detail anzugeben, weil er im Berufungsverfahren dazu noch Gelegenheit hätte.
Zu seiner ethnischen Zugehörigkeit befragt gab der BF an, sein Vater sei Kurde, seine Mutter Türkin, und spreche der BF die kurdische Sprache aber nicht. Zur Glaubhaftmachung der (erstinstanzlichen) Behauptung seiner kurdischen Abstammung legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden, und welche ihn anlässlich der von der Organisation namens DHKP-C organisierten Kundgebung zum 1. Mai 2008 in Wien zeigten. Er selbst sei lediglich Sympathisant dieser Organisation und habe auch bereits am 01.05.2007 bei einer Demonstration teilgenommen.
Erwerbstätig sei er in Österreich nie gewesen, er habe jedoch durch Selbststudium einigermaßen Deutsch gelernt. Er sei in der Türkei fünf Jahre lang verheiratet gewesen, jedoch seit 1998 geschieden, wobei aus dieser Beziehung drei Kinder entstammten. Mit seiner ehemaligen Gattin und seinen Kindern, welche bei seinen ehemaligen Schwiegereltern leben würden, stehe er in telefonischem Kontakt, könne sie jedoch derzeit finanziell nicht unterstützen.
Seit rund einem Jahr führe er in Wien eine Lebensgemeinschaft mit einer bulgarischen Staatsbürgerin, sein in Österreich aufhältiger Bruder sei mit einer türkischstämmigen österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester wohnten nach wie vor in A., wobei seine Eltern von der Tierzucht leben und auch von einem Bruder unterstützt würden. Sämtliche Brüder seien erwerbstätig, seine Schwester sei Hausfrau. Er selbst könne jedoch im Falle einer Rückkehr bei seinen Verwandten keinen Wohnsitz nehmen, zumal er kein gutes Verhältnis zu seinem Bruder habe und auch mit den Angehörigen seiner Ex-Frau zerstritten sei.
Zum bisher vorgebrachten Sachverhalt ergänzte der Beschwerdeführer, dass er, nachdem er sich im Jahr 2001 von Kemer nach Bodrum begeben hatte, nach wie vor in Kontakt mit einem Bodyguard des Lokals in Kemer gestanden sei, welcher ihn gewarnt habe, dass er auch in Bodrum gesucht werde. Daraufhin sei er nach A. gefahren und habe dort - ebenfalls noch im Jahr 2001 - bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Dann habe er einige Zeit, ca. sechs bis sieben Monate lang, in Istanbul gearbeitet, sei für ca. zwei Wochen wieder nach A. zurückgekehrt und habe dort den Schmuck seiner Frau verkauft, nach ca. weiteren zwei Wochen in Istanbul sei er nach Österreich gereist.
Nach dem Ende seiner Tätigkeit in Kemer bis zu seiner Ausreise habe er keinerlei Kontakt mehr mit den Leuten aus dem Restaurant in Kemer bzw. den "Grauen Wölfen" gehabt; falls er allerdings mit diesen konfrontiert gewesen wäre, hätte er wohl Probleme gehabt. Im Jahr 2002 sei er aber in seinem Dorf gesucht worden. Auch habe man das Haus, in dem seine Frau und seine Kinder gelebt hätten, niedergebrannt.
Zu der im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Anhaltung durch die Polizei für einen Tag im Jahre 2001 befragt, führte der Beschwerdeführer lediglich aus sich daran bzw. an die Gründe dafür nicht erinnern zu können.
Konkret befragt, ob sein bloßes Kurdentum ein Grund für ihn sei, nicht in die Türkei zurückzukehren, gab der Beschwerdeführer an, dass dies kein Grund sei. Auch dass er Alevite sei, sei für sich kein Grund nicht in die Türkei zurückzukehren. Die "Grauen Wölfe" seien jedoch die größten Feinde der Aleviten und hätten diese gewusst, dass auch er Alevite sei.
Als aktuelle länderkundliche Informationsquellen von Amts wegen dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt, mit dem Beschwerdeführer im Wesentlichen erörtert und zum Akt genommen wurden:
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht zur aktuellen Lage in der Türkei vom 25.10.2007;
Informationen aus dem Internet, Wikipedia zum Stichwort "Graue Wölfe".
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die politische Situation in der Türkei mittlerweile verschlechtert habe und die Lebensbedingungen in Österreich besser seien, zumal man hier auch am 1. Mai legal demonstrieren könne. Wenn die Verhältnisse in der Türkei besser wären, würde er seine Kinder sehen wollen.
Vor zwei bis drei Monaten habe er im Übrigen auch wieder Kontakt mit dem Bodyguard des Restaurants in Kemer gehabt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass ein Bodyguard und ein Killer des Chefs des Restaurants verhaftet worden seien. Der Chef selbst sei nach England geflüchtet, würde aber wohl wieder in die Türkei zurückkehren, weshalb dann Lebensgefahr für den Beschwerdeführer bestehe.
II. Der zur Entscheidung berufene Richter des Asylgerichtshofs hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am 00.00.1974 geboren, Staatsangehöriger der Türkei und Moslem alevitischen Glaubens. Er stammt aus A., wo auch die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des BF nach wie vor leben. Ein anderer Bruder lebt in der Stadt A., ein weiterer Bruder ist in Wien mit einer türkischstämmigen österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Beschwerdeführer war in der Türkei verheiratet, ist jedoch seit 1998 geschieden. Mit seiner ehemaligen Gattin hat er drei Kinder, welche in der Türkei leben. In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit einer bulgarischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Türkei von 1982 bis 1987 die Volksschule, von 1998 bis zu seiner Ausreise war er - unterbrochen vom Militärdienst in den Jahren 1993 und 1994 - bei verschiedenen Dienstgebern als Koch tätig.
Ob der BF tatsächlich, wie von ihm behauptet, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe ist, konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen wird festgestellt:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm behauptet, vor der Ausreise aus der Türkei in einem den sog. "Grauen Wölfen" gehörenden oder von diesen kontrollierten Restaurant gearbeitet habe, dabei Zeuge von illegalen Drogengeschäften geworden und aufgrund dieser Mitwisserschaft von diesen verfolgt worden sei.
1.2.1.1. Selbst für den Fall, dass er einer - im Lichte der oben getroffenen Feststellung hier nur hypothetisch in Betracht gezogenen - Bedrohung durch Mitglieder der sogen. "Grauen Wölfe" ausgesetzt wäre, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er den Schutz der türkischen Strafverfolgungsbehörden vor einer solchen Bedrohung in Anspruch nehmen könnte und ihm dies auch zumutbar wäre.
1.2.1.2. Überdies wäre auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat in Wien an Demonstrationen zum 1. Mai 2007 und 1. Mai 2008 teilgenommen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grunde oder alleine aufgrund der von ihm behaupteten kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen seines alevitischen Glaubens im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung oder anderweitigen Bedrohung unterliegt.
Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen oder eine Gefährdung des BF, die ein Abschiebehindernis darstellen würde, im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht feststellbar.
1.3. Der Beschwerdeführer kann sich im Falle der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügen die verschiedenen Angehörigen des Beschwerdeführers, nämlich seine Eltern und seine Geschwister, in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenzmöglichkeiten. Allenfalls kann er bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei - in materieller Hinsicht keine aussichtlose Lage zu gewärtigen.
1.4. Zur Lage in der Türkei:
Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die aktuellen Feststellungen im oben angeführten länderkundlichen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes verwiesen.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zum einen dahin gehend von Bedeutung, dass es bei einem dzt. Anteil der Kurden von etwa einem Fünftel an der Gesamtbevölkerung der Türkei, d.h. etwa 14 Mio. Kurden, der sich auf die gesamte Türkei verteilt und zum größten Teil in die türkische Gesellschaft integriert ist, zu keinen systematischen und weit verbreiteten Repressionen gegen Staatsbürger kurdischer Herkunft kommt. Festzuhalten ist weiters, dass sich der in der Türkei zu findende Anteil an der alevitischen Glaubensrichtung zugehörigen Einwohner (ca. 15 Millionen) sowohl aus Mitgliedern der türkischen als auch der kurdischen Volksgruppe zusammensetzt.
Im Hinblick auf das (neue) Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass er am 1. Mai 2007 sowie am 1. Mai 2008 jeweils an einer Demonstration teilgenommen habe und er Sympathisant, jedoch nicht Mitglied der für diese Veranstaltungen verantwortlichen Organisation sei, wird festgestellt, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind / waren und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie die Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. In der Regel haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung, dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der PKK. (vgl. Dt. Auswärtiges Amt, Bericht zur aktuellen Lage in der Türkei vom 25.10.2007, Kap.1.9., S. 25-26)
2. Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden herangezogen:
das erstinstanzliche Verfahrensergebnis
die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Berufungsbehörde und die von ihm vorgelegten Urkunden
die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der angeführten Informationsquellen
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:
2.1.1. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei stützen sich auf die auszugsweise zitierten länderkundlichen Berichte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
2.1.2. Die Feststellungen zur Identität, ethnischen und regionalen Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen des Beschwerdeführers vor der Ausreise und denen seiner Angehörigen und Verwandten damals wie heute.
Im Hinblick auf die Frage der ethnischen Zugehörigkeit des BF bzw. seiner Behauptung, der kurdischen Volksgruppe zuzugehören, ergab sich keine hinreichend klare Beweislage zugunsten der Behauptung des BF, zumal derselben seine fehlenden Kenntnisse einer kurdischen Sprache gegenüber standen und die von ihm in der Berufungsverhandlung vorgelegten Aufnahmen einer Demonstration zum 1. Mai 2008 zwar als Beleg für seine bloße Anwesenheit bei diesem Anlass, aber per se keine Beweiskraft was die ethnische Zugehörigkeit des BF betrifft entfalteten.
Hinsichtlich der behaupteten früheren Beschäftigung des Beschwerdeführers in einem von den "Grauen Wölfen" geführten Restaurant in Kemer war eine Negativfeststellung zu treffen, zumal das diesbezügliche Vorbringen des BF in maßgeblichem Umfang mit Widersprüchen behaftet war.
So hat der (spätestens) im Dezember 2003 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, von Mai 2002 bis Jahresende 2002 in diesem Restaurant, anschließend ca. drei Monate in Bodrum und ca. sechs Monate in Marmaris gearbeitet zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Tätigkeit im Restaurant in Kemer zwar mit 2002 datiert hat, jedoch gegen seine angeblichen Verfolger bereits 2001 Anzeige erstattet haben will.
In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gab er hingegen an, seine Tätigkeit in diesem Restaurant im Jahr 2001 - der genaue Monat sei ihm nicht mehr erinnerlich - beendet zu haben. Im Anschluss daran habe er in Bodrum gearbeitet, ehe er - ebenfalls noch im Jahr 2001 - eine Anzeige bei der Polizei in A. erstattet habe. Danach habe er ca. sechs bis sieben Monate in Istanbul gearbeitet, dann sei er für ungefähr zwei Wochen in sein Dorf zurückgekehrt. Nach weiteren ca. 15 Tagen in Istanbul sei er ca. Ende 2003 ausgereist.
Bereits aus diesen zeitlichen Angaben ergibt sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zutreffen können. Wenn der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben drei Monate in Bodrum gearbeitet und anschließend noch im Jahr 2001 eine Anzeige erstattet haben will, so muss er seine Tätigkeit im Restaurant in Kemer spätestens im September 2001 aufgegeben haben. Rechnet man dann noch sieben Monate Aufenthalt in Istanbul - wobei hier überdies die Divergenz zum erstinstanzlich genannten Marmaris auffällt - sowie zwei Wochen in seinem Dorf und ebenfalls zwei Wochen wiederum in Istanbul dazu, so müsste der Beschwerdeführer spätestens im September 2002 und nicht - wie von ihm angegeben - Ende 2003 aus der Türkei ausgereist sein.
Im Lichte dessen waren die gg. Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen. Sollte die Ausreise demgegenüber - in Widerspruch zu den persönlichen Aussagen des BF - eventuell bereits im Jahr 2002 erfolgt sein, so würde auch dies wiederum gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen.
Überdies hat der Beschwerdeführer erstinstanzlich in diesem Zusammenhang auch angegeben sich zur Ausreise entschlossen zu haben, nachdem er vom Restaurant geflüchtet war. Er vermochte jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er sich dann noch zumindest ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten habe um während dieser Zeit auch erwerbstätig gewesen zu sein.
Wenn sich der - im übrigen bereits bei Antragstellung anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer diesbezüglich damit zu rechtfertigen versuchte, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht gewusst habe, dass genaue Angaben wichtig wären, und er bei der Rückübersetzung nicht aufmerksam zugehört habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm bereits zu Beginn der Einvernahme vom 16.04.2004 zur Kenntnis gebracht wurde, dass seine Antworten die Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sein würden. Auch erfolgte am Ende der Einvernahme eine Rückübersetzung, welcher er nichts mehr hinzuzufügen hatte und zu der er angab psychisch und physisch in der Lage gewesen zu sein die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht weiters, dass er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat erwähnte, dass im Jahr 2002 Leute in seinem Dorf nach ihm gesucht hätten und dass das Haus, in dem seine Ex-Gattin und seine Kinder gelebt hätten, niedergebrannt worden sei.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die von Asylwerbern bei ihrer ersten Befragung gemachten Angaben am ehesten der Wahrheit entsprechen und eine solche Steigerung des Vorbringens im Laufe des Verfahrens, noch dazu derart gravierende angebliche Vorfälle betreffend, ein weiteres schwerwiegendes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF war.
Aus diesen Gründen konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
2.1.3.1. Zur - behelfsweise getroffenen - Feststellung der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden gegenüber hypothetischen Bedrohungen des BF durch Mitglieder der sog. "Grauen Wölfe" gelangte bereits die erstinstanzliche Behörde in ihrer (angefochtenen) Entscheidung. Insoweit der Vertreter des BF in seinem Berufungsschriftsatz diese implizit in Zweifel stellte (vgl. oben) bzw. diesbezüglich amtswegige Ermittlungen zu dessen Vorliegen beantragte, ist aus Sicht des Asylgerichtshofs auf die im Rahmen der Berufungsverhandlung herangezogenen länderkundlichen Informationen zu verweisen, denen etwaige Anhaltspunkte für derlei Zweifel nicht einmal ansatzweise zu entnehmen waren. Auch darüber hinaus lagen dem Asylgerichtshof keine Informationen in diese Richtung vor, die Anlass zu weiteren Ermittlungen zugunsten dieser Eventualfeststellung gegeben hätten. Dieses bloße - nicht näher substantiierte - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in der Beschwerdeschrift war daher im Lichte dieser Sachlage per se schon nicht geeignet eine ergänzende Ermittlungspflicht der entscheidenden Behörde auszulösen (vgl. z. B. VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356).
Die Feststellungen hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Österreich zum 1. Mai stützten sich auf die vom BF in der Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbildern.
Die Negativfeststellung hinsichtlich einer daraus resultierenden möglichen Verfolgung oder sonstigen Bedrohung des Beschwerdeführers ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben nicht Mitglied oder gar Funktionär, sondern bloßer Sympathisant der vom BF als für die Veranstaltungen zum 1.Mai verantwortlich genannten Organisation war, und zwischen 2003 und 2008 nur zweimal an solchen Demonstrationen zum 1.Mai teilgenommen, jedoch keine sonstigen Aktivitäten, schon gar nicht in herausgehobener Position gesetzt hat. Auch in früheren Zeiten war der BF seinen Angaben nach nie politisch tätig, was ein weiteres Indiz für das fehlende herausragende Engagement des BF darstellt. In Zusammenschau mit den getroffenen Länderfeststellungen, wonach nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind (waren), Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz bei einer Rückkehr mit ihnen befassen, war daher eine individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Zum anderen hat der Beschwerdeführer selbst auch dargelegt, dass er die Fotos lediglich zum Beweis seiner (angeblichen) kurdischen Abstammung vorlege.
Der BF hat weiters im Hinblick auf seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und sein Religionsbekenntnis auf Befragen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich festgestellt, dass sein bloßes Kurdentum oder sein alevitischer Glauben keine Gründe seien nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen / können. Dies deckt sich einerseits wiederum mit den getroffenen Länderfeststellungen und andererseits mit der erstinstanzlichen Angabe des Beschwerdeführers gegenüber anderen Landsleuten nicht schlechter gestellt zu werden. Des Weiteren leben auch die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers offenbar unbehelligt in der Türkei, weswegen auch daraus kein Bedrohungsszenario des Beschwerdeführers abzuleiten ist.
Die Feststellungen oben zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage stützen sich auf das eindeutige Ermittlungsergebnis in Form der persönlichen Darstellung des Beschwerdeführers.
III. Rechtlich folgt:
1. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 11.12.2003 gestellt hat, ist das gegenständliche Verfahren somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in den Fassungen BGBl. I Nr. 126/2002 sowie BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) zu führen.
Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entschied der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005, diesem hinzugefügt durch Art 2 Z 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG 2005 ist iSd Art 151 Abs 39 Z 1 B-VG von einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen. Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 haben Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofs ermannt wurden, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in den bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Im gegenständlichen Fall war daher vor dem Hintergrund des oben dargestellten Verfahrensverlaufs der unten zeichnende Richter des Asylgerichtshofs als Einzelrichter zur Fortsetzung des vor dem 1. Juli 2008 begonnenen Verfahrens und zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers berufen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (z. B "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zu Grunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen und jene daher auch nicht festgestellt werden konnte.
Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers - wie vorliegend - als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden und ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH, 09.05.1996, 95/20/0380).
Es waren daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
Selbst wenn man - in hypothetischer Weise - von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die "Grauen Wölfe" ausgehen und diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde legen würde, gelangte man zu keinem anderen Ergebnis:
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die "Grauen Wölfe" in einem von ihnen betriebenen Restaurant in Kemer mit Suchtmitteln gehandelt und den zunächst dort als Koch beschäftigten, später jedoch geflohenen Beschwerdeführer wegen seiner Mitwisserschaft verfolgt hätten.
Es würde sich demnach hierbei um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure handeln. Bei einer solchen ist das Erfordernis des kausalen Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund dann erfüllt, (1) wenn eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig, ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder (2) wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außerstande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", Abs. 23).
Das Motiv der "Grauen Wölfe" für die Verfolgung des Beschwerdeführers wäre - sofern man dem Vorbringen des Bf folgen würde - jedoch, dass dieser von deren illegalen Machenschaften gewusst hätte, und stünde daher schon in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung). Ebenso wenig ergab sich im Wege des Ermittlungsverfahrens, dass der türkische Staat aus einem Konventionsgrund - etwa der behaupteten kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers - außerstande oder nicht gewillt wäre dem Beschwerdeführer Schutz vor seinen nichtstaatlichen Verfolgern zu bieten. Schließlich ging auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat hervor, dass die türkischen Polizeibehörden zwei der in die illegalen Machenschaften im Restaurant in Kemer involvierten Personen verhaftet hatten, woraus schon ersichtlich wäre, dass die türkischen Behörden sowohl schutzfähig als auch -willig wären.
Überdies wäre - wie die Erstbehörde im Ergebnis zutreffend dargelegt hat - schließlich auch eine innerstaatliche Flucht- oder Schutzalternative für den BF als gegeben anzusehen. Selbst wenn man also - hypothetisch - von einer mangelnden Schutzfähigkeit und/oder -willigkeit der türkischen Behörden ausgehen würde, wäre die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure jedoch nur dann entscheidungsrelevant, wenn sie landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, wofür aber der BF selbst in seinem Vorbringen gegenteilige Anhaltspunkte gegeben hätte (vgl. oben).
Der Beschwerdeführer gab nämlich zwar einerseits an, dass er Probleme gehabt hätte, wenn er mit den "Grauen Wölfen" konfrontiert worden wäre, gestand jedoch andererseits auch zu, dass er nach dem Ende seiner Arbeit in Kemer bis zu seiner Ausreise (also in einem Zeitraum von zumindest einem Jahr) in keiner Weise mehr mit seinen angeblichen Verfolgern aus dem Restaurant bzw. den "Grauen Wölfen" zu tun hatte.
Aufgrund auch der im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen zur Bevölkerungszahl der Türkei und der Existenz von mehreren Millionenstädten wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Teilen der Türkei sicher vor Verfolgung wäre. Denn der Beschwerdeführer hat diese innerstaatliche Fluchtalternative bereits praktiziert, indem er in verschiedenen türkischen Städten als Koch gearbeitet hat. Die Befürchtung, überall von den "Grauen Wölfen" gefunden zu werden, wäre daher lediglich subjektiv empfunden, weshalb die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch den Beschwerdeführer auch objektiv zumutbar wäre
4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Art 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des § 50 FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, lässt sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.1. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers iSd des § 50 Abs 2 FrG im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens jedenfalls zu verneinen.
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst dargestellten Lebensverhältnisse seiner Verwandten in der Türkei sowie der eigenen früheren Lebensumstände und Fähigkeiten auch nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre.
Vor diesem Hintergrund erweist sich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG aus.
5. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs 2 AsylG diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs 2 AsylG ist auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
5.1. Der seit vier Jahren und acht Monaten in Österreich aufhältige Beschwerdeführer lebt in Wien seinen Angaben nach seit über einem Jahr in Lebensgemeinschaft mit einer bulgarischen Staatsangehörigen.
Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Ausweisung sowohl in sein Familien- als auch in sein Privatleben eingegriffen wird.
Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
5.2. Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhi