E8 312098-1/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Vorsitzenden und den Richter Dr. Bracher als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Schwarz über die Beschwerde des M.C., geb. 00.00.1982, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2007, FZ. 07 03.656 EAST-Ost, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei und moslemischen Glaubens, gelangte am 14.04.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, wo er am 16.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Am 16.04.2007 wurde der BF vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost (AS 17) und in weiterer Folge am 19.04.2007 (AS 29 ff) und am 24.04.2007 (AS 69 ff) vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, während des Newrozfestes am 21.03.2007 mit einem Offizier in Streit geraten zu sein und aus Ärger darüber seinen Personalausweis verbrannt zu haben. Daraufhin habe ihm der Offizier damit gedroht, dass er die nächsten zwanzig Jahre in Haft verbringen werde, weshalb der BF seine Heimat verlassen habe. Weiters führte der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2007 aus, dass er während seines - bereits von August 2002 bis Oktober 2003 abgeleisteten - Militärdienstes verprügelt worden sei und trotz einer Erkrankung am Steißbein an Übungen teilnehmen habe müssen (AS 73).
3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.04.2007 erfolgte an den BF eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (AS 59).
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2007, Zahl: 07 03.656-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Beschwerde auf § 3 Abs 1 AsylG ab; in Spruchteil II wurde dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF in Spruchteil III des Bescheides gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS 77). Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei; selbst wenn die vom BF angeführte Bemerkung des Unteroffiziers, er würde ihn für 20 Jahre einsperren lassen, gefallen sei, so sei es keinesfalls glaubwürdig, dass der BF auch ernstlich an diese Möglichkeit geglaubt und dies zum Grund für seine Ausreise genommen habe; auch in objektiver Hinsicht bestehe in Anbetracht des Rechtssystems in der Türkei diesbezüglich für den BF keinerlei Gefährdung. Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass der BF seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können, weshalb auch keine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK bestehe. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland des BF ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Zulässigkeit der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in dessen Herkunftsstaat begründete die Erstbehörde insbesondere mit dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich, weshalb auch kein Eingriff in das Familienleben vorliege.
5. Gegen diesen am 03.05.2007 durch Hinterlegung (AS 173) zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.05.2007 (AS 185 ff) fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt und sodann die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes für mangelhaft befunden. Weiters sei "unzähligen Berichten der einschlägigen Organisationen" zu entnehmen, dass es in der Türkei durchaus möglich sei, Verhaftete ohne entsprechende gerichtliche Anordnung für geraume Zeit in Haft zu lassen; zudem drohe dem BF insbesondere auch deshalb eine Inhaftierung, da er weder einen türkischen Reisepass, noch einen Personalausweis besitze.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BF.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG
2.1.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
2.2.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage umfangreichen und aktuellen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (zB. VwGH
v. 25.03.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356).
2.2.3. Festzuhalten ist, dass sich das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des BF eingehend befasst hat und überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat, warum den Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund - nämlich das Verbrennen seines Personalausweises anlässlich des Newrozfestes und die darauf folgende Drohung eines (Unter)offiziers, ihn 20 Jahre lang zu inhaftieren - kein Glauben zu schenken war. So legte der BF dem Bundesasylamt etwa eine Kopie seines angeblich verbrannten Personalausweises vor. Obwohl der BF vorbrachte, unmittelbar nach dem geschilderten Vorfall beim Newrozfest seine Heimat ohne Habseligkeiten und Dokumente verlassen zu haben (AS 43), spricht er in weiterer Folge davon, "zufällig" eine Kopie in seiner Geldbörse gefunden zu haben (AS. 45). Sein Erklärungsversuch, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob und weshalb er diese Kopie anfertigen habe lassen, vermag jedoch nicht zu überzeugen und ist daher davon auszugehen, dass die Ausweiskopie - wie das Bundesasylamt zutreffend feststellte - lediglich deshalb vorgelegt wurde, um behaupten zu können, das Original sei in seiner Heimat verbrannt worden.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der BF in seiner Heimat tatsächlich seinen Personalausweis verbrannt hat und daraufhin die Bemerkung seitens eines Offiziers mit der zwanzigjährigen Haftstrafe gefallen ist, so ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts, wie sogleich im Anschluss dargestellt wird.
2.2.4. Auch die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes begegnet keinen Bedenken und ist vollinhaltlich auf diese zu verweisen. Wie bereits das Bundesasylamt aufgezeigt hat, wäre selbst bei Betrachtung der Angaben des BF als wahr kein Asyl zu gewähren. So ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die Angaben des BF lediglich als subjektive, pauschale Befürchtungen zu werten wären, die sich auf keine "hinreichend intensive und objektivierbare" Verfolgung stützen, weshalb der BF mangels asylrelevanter Intensität keine "begründete Furcht vor Verfolgung" hätte. Der BF hat keinerlei konkrete Aussagen zu einer möglichen, ihm drohenden Verhaftung getätigt. Er beschränkte sich lediglich darauf, auszuführen, dass der Offizier im Rahmen des erfolgten Streitgespräches ihm damit drohte, für zwanzig Jahre eingesperrt zu werden. Dass es zu einem konkreten Festnahmeversuch bzw. Haftbefehl oder zu einem tatsächlichen Übergriff gekommen wäre, wurde dagegen nicht behauptet. Allein die Tatsache, dass die möglicherweise erfolgte Drohung des Offiziers ohne weitere Folgen im Sinne der Einleitung eines Strafverfahrens geblieben ist, lässt auch erkennen, dass die ausgesprochene Drohung nicht als gezielte Verfolgung des BF zu werten wäre.
Weiters verweist das Bundesasylamt auch zu Recht auf die getroffenen Länderfeststellungen, wonach es - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens - für einen Gefängnisaufenthalt einer Verurteilung durch ein türkisches Gericht bedarf und dem BF auch bewusst sein musste, dass die Androhung einer Haftstrafe im Ausmaß von zwanzig Jahren jedweder rechtlichen Grundlage entbehrt und nicht in Relation zur erfolgten Verbrennung seines Personalausweises steht. Dass der BF die möglicherweise ausgesprochene Drohung nicht ernst nahm, ist weiters daran zu erkennen, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (AS 41) auf die Frage, ob er wirklich daran glaubte, für zwanzig Jahre eingesperrt zu werden, antwortete: "Es war nur ein Unteroffizier, er hat es halt so gesagt".
2.2.5. Lediglich, wenn der BF in seiner Beschwerde den Umstand moniert, dass auch die Modalitäten des Verkaufs seines Pkws vom Bundesasylamt in die Beweiswürdigung hinsichtlich seiner Fluchtgründe eingeflossen sind, muss dem BF vom Asylgerichtshof gefolgt werden, da insbesondere die Höhe des Verkaufserlöses nichts über seine Glaubwürdigkeit aussagt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts am klaren Ergebnis der Beweiswürdigung.
2.2.6. Ergänzend sei schließlich angemerkt, dass der BF seinen Militärdienst bereits von August 2002 bis Oktober 2003 abgeleistet hat und es den vom BF diesbezüglich geschilderten Problemen (die er während des Militärdienstes gehabt habe) an Aktualität mangelt.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
2.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
2.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht der Beschwerdesbehörde weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
2.3.2. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulement-Entscheidung vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Ergänzend sei ausgeführt, dass selbst dann, wenn der BF in seiner Heimat tatsächlich seinen Personalausweis verbrannt hat und daraufhin die Bemerkung seitens eines Offiziers mit der zwanzigjährigen Haftstrafe gefallen ist, dem BF nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner gem. Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte (in Form einer Inhaftierung) droht, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen sei. Weiters sei angemerkt, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen, jungen Mann handelt, der in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zumal seine Eltern und seine vier Geschwister (drei Schwestern und ein Bruder) nach wie vor in der Türkei aufhältig sind.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:
2.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde. Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2.4.2. Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliege, zumal dieser selbst angegeben hat, über keine familiären Bindungen in Österreich zu verfügen.
2.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht und - falls dies zutrifft, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Absatz 2 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
2.4.4. Im Falle des am 14.04.2007 illegal nach Österreich eingereisten und asylbehördlich einvernommenen BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des BF in Österreich ergeben bzw. wurden solche von diesem auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal rund achtmonatigen Aufenthalt hier in Österreich kontraindiziert. Ein Eingriff in das Privatleben des BF kann daher im Falle einer Ausweisung in die Türkei nicht festgestellt werden, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedarf.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.1. Auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind in den §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556). Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zahl 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organes der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch das obzitierte Erkenntnis VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577). Bezogen auf die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel daher nur dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Asylgerichtshof im Falle einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er beispielsweise auf Grund des dadurch vom BF gewonnen persönlichen Eindrucks dessen Vorbringen zur Gänze als glaubwürdig erachtet hätte (vgl. dazu zB. VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).
3.2. Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Insbesondere ist der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung des BF durch die Erstbehörde nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen des BF von der Erstbehörde in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Der BF ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.