D15 267091-0/2008/1E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der N. L., geb. 00.00.1980, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, FZ. 05 06.566-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde von N. L. wird hinsichtlich Spruchpunkt I gem. § 7
AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
2. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2005 nach rechtmäßiger Einreise auf Grund einer bis zum 04.05.2005 erteilten Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 4 FrG 1997 einen Asylantrag gem. § 7 des AsylG 1997.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.05.2005 einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde unterzogen, in deren Rahmen sie angab, sich seit dem Jahr 2002 in Österreich aufzuhalten und der Prostitution nachzugehen. Seit dem Jahr 2002 sei sie auch immer wieder in ihr Heimatland gefahren. Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihrem Partner, mit Namen "K.", bedroht und geschlagen worden sei. Sie habe mit ihm vier Jahre zusammengelebt und sei sie von ihm zur Ausübung der Prostitution gezwungen worden. Nähere Angaben, wie beispielsweise die Anführung seines Familiennamens, konnte sie nicht tätigen. Ansonsten habe sie niemals Probleme in Moldawien gehabt, weder mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen. Auch habe sie den geschilderten Vorfall niemals bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da "K." bei der Mafia sei und er sie widrigenfalls mit dem Umbringen bedroht habe.
Am 15.09.2005 führte die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch. Zu ihrem Fluchtgrund neuerlich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Alter von 16 Jahren mit einem Mann namens "K." zusammen gewesen sei. Dieser sei ein "Mafiosi" gewesen und habe sie zur Prostitution gezwungen. Auch sei dessen Bruder der "oberste kriminelle Boss" für zwei Bezirke in C. gewesen, weshalb sie keine Möglichkeit gesehen habe, sich an die Polizeibehörden zu wenden, zumal die Polizei in Moldawien von der Mafia gekauft wäre. Um von "K." los zu kommen, sei die Beschwerdeführerin auch in andere Länder gereist. Im Alter von achtzehn Jahren sei sie sehr krank gewesen und habe sie sich damals auch von "K." getrennt. Zuletzt sei sie von "K." persönlich im Alter von zwanzig Jahren bedroht worden. Ansonsten sei sie durch dessen Helfer, zuletzt etwa im April 2005, bedroht und geschlagen worden. Eine Rückkehr nach Moldawien sei für sie ausgeschlossen, da sowohl ihr als auch das Leben ihres Kindes in Gefahr sei. Überdies leide die Beschwerdeführerin an Herzproblemen und an einem Magengeschwür. Diese Beschwerden seien durch starke Schmerzen im Bereich des Zwerchfells und am Herz gekennzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb auch in Graz von einem Arzt, welcher über ihren Gesundheitszustand "geschockt" gewesen sei, untersuchen lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich daher halbjährlich in ärztliche Kontrolle zu begeben.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 14.12.2005, FZ. 05 06.566-BAT, den Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 ab, erklärte gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien für zulässig und hat diese Entscheidung gem. § 8 Abs. 2 leg. zit. mit einer Ausweisung nach Moldawien verbunden. Diese Entscheidung wurde zusammengefasst mit der mangelnden Asylrelevanz ihrer Angaben begründet, wobei die belangte Behörde in ihrer Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 01.07.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien. Ihre Identität steht durch Vorlage eines moldawischen Reisepasses fest. Aus dem Reisepass ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 06.11.2002, mit Unterbrechungen, fast durchgehend bis zum 04.05.2005 über befristete Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2005 regelmäßig in ihr Heimatland Moldawien gereist ist (AS 11-28 des Aktes des BAT). Die Beschwerdeführerin ging während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet der Prostitution nach.
Die Beschwerdeführer reiste zuletzt am 15.04.2005 gemeinsam mit ihrem Sohn N. E., 00.00.2000 geb., (Antrag zu FZ. 05 06.568-BAT) legal mit einer bis 04.05.2005 gültigen Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 4 FrG 1997 nach Österreich ein und stellte - drei Tage nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels - am 07.05.2005 einen Asylantrag. Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal es auch keinerlei Grund gibt, von der Beurteilung des individuellen Vorbringens durch die belangte Behörde - nämlich die Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft - abzuweichen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Da gegenständlicher Asylantrag am 27.10.2005 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt I (§ 7 AsylG):
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Die Beschwerdeführerin stützt, wie dargelegt, ihr Begehren auf Gewährung von Asyl auf ihren ehemaligen Lebenspartner, der Kontakte zur Mafia haben soll und diese zur Ausübung der Prostitution gezwungen hat. Ihr letztmaliger Kontakt zu ihm war im Jahr 2005. Danach wurde sie von Kriminellen, die mit ihrem ehemaligen Lebenspartnern in Kontakt standen, verbal bedroht. Eingriffe auf ihre körperliche Integrität wurden von ihr nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Schutz bei den innerstaatlichen Sicherheitsbehörden gesucht.
Der Beschwerdeführerin drohen damit jedoch keine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität und Aktualität aus asylrelevanten Gründen. Aus ihrem Vorbringen lässt sich keine gezielt und konkret gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten, zumal die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auch freiwillig regelmäßig in ihr Heimatland zurückkehrte.
Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin generell in ganz Moldawien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 29.12.2005, gestützt auf einen Auszug einer Accord Anfragebeantwortung vom 16.06.2005, wonach "die Bemühungen des betreffenden Staates zur Schutzgewährung der Staatsbürger entgegen der Ansicht der Behörden nicht ausreichend wären" ist in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt in den niederschriftlichen Einvernahmen angab, keinen Schutz durch behördliche Polizeiorgane gesucht zu haben.
Wie die Erstbehörde im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt ist, droht der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die sich auf das gesamte Staatsgebiet Moldawiens erstreckt und gegen welche die Behörden Moldawiens nicht einzuschreiten bereit oder fähig sind.
Zu Spruchpunkt II. (§ 8 Abs 1 AsylG):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG s. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, sich erkennbar mit der konkret - möglichen - Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.09.2005 angegebene Erkrankung auseinanderzusetzen. So enthält der angefochtene Bescheid zwar - zutreffend - Feststellungen betreffend das politische System sowie die Innenpolitik Moldawiens, es fehlt jedoch gänzlich jeglicher Bezug zu dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin, an Herzproblemen zu leiden.
Die belangte Behörde ist in der bekämpften Entscheidung nicht mit einem einzigen Wort auf die Behauptung der Beschwerdeführerin eingegangen, an Herzproblemen bzw. an einem Magengeschwür zu leiden. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Angabe, wonach der untersuchende Arzt über ihren Gesundheitszustand "geschockt" gewesen sei, aber geradezu verpflichtet gewesen, von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Angaben die Vorlage ärztlicher Befunde zu verlangen bzw. deren Gesundheitszustand durch Einholung eines amtsärztlichen/fachärztlichen Gutachtens zu überprüfen.
Selbst wenn man - wie die belangte Behörde dies korrekt getan hat - von der mangelnden Asylrelevanz der Angaben der Beschwerdeführerin ausgeht, wäre die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verpflichtet gewesen, die Frage des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin näher zu erörtern bzw. auf die medizinische Versorgungslage in Moldawien einzugehen.
Eine abschließende Beurteilung, ob und inwieweit eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung der Beschwerdeführerin im Lichte des Art. 3 EMRK zulässig ist, ohne die oben genannten Entscheidungsgrundlagen kann nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes daher nicht erfolgen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher in diesem Punkt als mangelhaft, so dass auch in weiterer Folge zur Wahrung des Parteiengehörs die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, um nach vollständiger Feststellung des Sachverhaltes gesichert davon ausgehen zu können das die in Art. 3 EMRK geschützten Rechte auch tatsächlich nicht verletzt werden.
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH v. 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gem. § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH v. 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH v. 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gem. § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 hat die Behörde die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 leg. zit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Nachdem, wie zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides näher ausgeführt, mangels Vorliegens von notwendigen Ermittlungen eine Beurteilung, ob und inwieweit eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung der Beschwerdeführerin im Lichte des Art. 3 EMRK zulässig ist, noch nicht abschließend und gesichert erfolgt ist, war
Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.