TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/11 E8 221153-3/2008

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Veröffentlicht am 11.09.2008
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Spruch

E8 221.153-3/2008-3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Einzelrichter über die Beschwerde des S.D. alias S.D. alias H. alias E.D. , geb. 00.00.1977, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, FZ. 08 05 905 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der BF, ein Staatsangehöriger des Libanon, ist am 17.01.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und beantragte noch am selben Tag erstmalig die Gewährung von Asyl (AS 3).

 

2. Am 17.01.2001 (AS 9) wurde der BF von der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See und in weiterer Folge am 25.01.2001 (AS 15) vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er anfangs vor, aufgrund der Unterdrückung der Palästinenser durch die libanesische Regierung in einem Lager, wo er auch gelebt habe, seine Heimat verlassen zu haben (AS 9). In weiterer Folge führte er aus, dass aufgrund einer Ermordung von vier libanesischen Richtern im Jahr 1998 verstärkt Kontrollen in den palästinensischen Lagern durchgeführt worden seien und vor allem junge Männer im Zuge dieser Kontrollen auch mitgenommen worden seien. Der BF selbst sei jedoch nie mitgenommen worden und bestehe auch kein Zusammenhang zwischen dem Vorfall und seiner Ausreise im Jahr 2001. Probleme habe er deshalb gehabt, weil er Christ sei und sich im Lager nicht an den "Provokationen" der mehrheitlich moslemischen Palästinenser beteiligt habe, weshalb sein Name auf einer libanesischen Geheimdienstliste aufgeschienen sei.

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2001, Zahl: 01 00.986-BAG, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 6 Z 2 und 3 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aus näher dargelegten Gründen offensichtlich unglaubwürdig sei (AS 31) und dem Vorbringen auch keine gegen den BF gerichtete Bedrohung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG zu entnehmen sei (AS 27).

 

4. Gegen diesen am 29.01.2001 dem BF persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.02.01 fristgerecht Berufung erhoben. Diese beschränkte sich lediglich darauf, anzuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes unbegründet und falsch seien und bei ausreichender Feststellung der allgemeinen Situation im Libanon die Erstbehörde wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Weitere Ausführungen wurden jedoch nicht getätigt (AS 51 f).

 

5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2001 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2001, Zahl: 01 00.986-BAG, in Spruchpunkt I gemäß § 6 Z 2 und 3 AsylG abgewiesen; in Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon zulässig sei. Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich in seinem Bescheid der Begründung des Bundesasylamtes an, da dieses den Sachverhalt umfassend erhoben und die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen rechtlich richtig beurteilt habe. Zudem wurde ausgeführt, dass die Berufungsausführungen nicht dazu geeignet waren, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen (AS 57 f).

 

6. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem BF am 14.03.2001 persönlich zugestellt und somit rechtswirksam erlassen (AS 75).

 

7. Am 26.07.2001 stellte der BF unter dem Namen C.D. einen weiteren (schriftlichen) Antrag auf Gewährung von Asyl. Darin führt er aus, dass ihm von Seiten der Hisbollah und der libanesischen Behörden Spionagetätigkeiten vorgeworfen worden seien und er auch deshalb Probleme gehabt habe, weil sein Onkel C. bei der südlibanesischen Armee gewesen sei (AS 5).

 

8. Am 30.10.2001 (AS 31) und am 25.02.2002 (AS 65) wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, er sei beschuldigt worden, seinen Onkel im Jahr 1998 im Südlibanon besucht zu haben, obwohl dies verboten sei. Da sein Onkel C. bei der südlibanesischen Armee sei, habe der BF mehrmals vom libanesischen Geheimdienst Ladungen bekommen, um Informationen zu den Kontakten zwischen dem BF und seinem Onkel zu erhalten. Zu Einvernahmen sei es am 04.06.2000, am 12.06.2000 und am 21.06.2000 gekommen, wobei der BF bei seiner letzten Befragung drei Tage lang festgehalten worden sei. Am 25.09.2000 sei der BF zudem vom Verteidigungsministerium vorgeladen worden und sei ihm vorgeworfen worden, im Jahr 1994 mit seiner Mutter in Israel gewesen zu sein, weshalb der BF vom Militärgericht am 00.06.2001 zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Weiters führte er aus, seit seiner letzten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen zu haben.

 

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2002, Zahl: 01 17.141-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF zu seiner Identität und zu seinen Fluchtgründen im völligen Widerspruch zu jenen seines Erstantrages stehen und auch in sich unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar seien (AS 81 ff).

 

10. Gegen diesen am 05.03.2002 dem BF durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.03.2002 fristgerecht Berufung erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass einerseits die Einvernahme nicht der gemäß § 28 AsylG 1997 geforderten besonderen Manuduktionspflicht im Asylverfahren entspreche und andererseits der Aufbau der rechtlichen Begründung dem Art 1 Abschnitt A Abs 2 der GFK widerspreche (AS 125).

 

11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2002 gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte darin fest, dass die Berufungsausführungen nicht geeignet seien, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen und schloss sich daher der erstinstanzlichen Begründung an.

 

12. Am 01.06.2007 erfolgte eine Beurkundung gemäß § 23 Abs 2 Zustellgesetz, wonach der BF unbekannt verzogen sei und daher gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 Zustellgesetz der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 ohne vorausgehenden Zustellversuch am 01.06.2007 bei der Behörde hinterlegt wurde. Somit gilt der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007 gemäß § 23 Abs 4 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt.

 

13. Der vom BF gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2007 (B 1467/07-4) abgewiesen, da der Antrag den Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO (§ 35 Abs 1 VfGG) nicht entsprach.

 

14. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 00.06.2008 wurde über den BF die Schubhaft ab 00.06.2008, gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG verhängt (AS 25).

 

15. Am 09.07.2008 stellte der BF bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fachgruppe Fremden- und Asylwesen, erneuten einen (nunmehr dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 und 13 ff). Er führte aus, dass er Österreich seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen habe und seine im Jahr 2001 angeführten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, er aber noch weitere Verfolgungshandlungen vorbringen möchte, die er aus Angst und Misstrauen dem damaligen Dolmetscher gegenüber nicht angeben habe können. Zusammengefasst schilderte der BF, dass am 03.01.2000 oder 04.01.2000 fünf libanesische Geiseln von Terroristen der "Al Takfir wal Hejra" gefangen genommen worden seien, wobei vier Geiseln im Zuge der Freilassungsverhandlungen von Angehörigen des syrischen Militärs umgebracht worden seien. Nach diesem Vorfall sei der BF mehrmals dem libanesischen Geheimdienst vorgeführt und verhört worden, da er als Unteroffizier des libanesischen Militärs bei diesem Vorfall anwesend gewesen sei. Probleme habe der BF mit dem Geheimdienst auch in der Hinsicht bekommen, dass ihm Mitglieder aufgelauert und ihn gepackt hätten. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der BF seine Waffe gezogen und die beiden Geheimdienstmitglieder auch verletzt. Drei Tage nach diesem Vorfall sei der BF aus seiner Heimat ausgereist.

 

16. Am 17.07.2008 (AS 47 ff) und am 22.07.2008 (AS 71 ff) wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. Ergänzend führte der BF noch aus, dass er in Österreich seit zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe und mit seiner Lebensgefährtin bis zwei Tage vor seiner Schubhaft auch in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe.

 

17. Am 17.07.2008 übernahm der Bf eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 59).

 

18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zahl: 08 05.905-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spruchteil I gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; in Spruchteil II wurde der BF gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft dargelegt habe, da seinem neuerlichen Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Verfahren ohnehin kein Sachverhalt angeführt worden, der nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstverfahrens bestanden habe und dem BF nicht bekannt gewesen sei.

 

19. Gegen den am 05.08.2008 der Vertreterin des BF zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Anwendung des § 68 Abs 1 AVG nicht zulässig sei, da neue Tatsachen und Beweismittel aufgetreten seien, die der ersten rechtskräftigen Entscheidung noch nicht zugrunde gelegt worden wären (AS 141 f). In weiterer Folge wird ausgeführt, dass die Ausweisung Art. 8 EMRK widerspreche, da der BF seit zwei Jahren eine "familienähnliche" Lebensgemeinschaft führe und ein weit reichendes und intensives Privatleben iSd Art. 8 EMRK führe.

 

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 09.09.2008 gibt der BF - wie bereits in seiner Beschwerde - an, er habe noch Beweismittel, welche ihm ein Freund aus dem Libanon demnächst zukommen lassen werde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

1.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

 

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens i. S. d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhalts zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

 

1.2. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, hat der nunmehrige BF in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz keinen nach rechtskräftiger Abweisung seines letzten Antrages (dh. seit dem 01.06.2007) entstandenen, neuen Sachverhalt vorgebracht. So behauptete er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008, dass die im Jahr 2001 angegebenen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, er aber noch weitere Fluchtgründe anführen möchte, die er damals aus Angst und Misstrauen dem Dolmetscher gegenüber nicht angegeben habe (AS 17).

 

Und zwar sei er bei einer Geiselnahme durch die Terroristen der "Al Kakfir wal Hejra" im Jänner 2000 aufgrund seiner Tätigkeit als Unteroffizier beim libanesischen Militär anwesend gewesen und habe miterlebt, wie die Geiseln nach den Freilassungsverhandlungen von Mitgliedern des ebenfalls anwesenden syrischen Militärs ermordet worden seien. Dieser Vorfall sei vom libanesischen Geheimdienst vertuscht worden und sei der BF auch mehrmals vom Geheimdienst zu dieser Sache verhört worden. Ende September 2000 seien dann zwei Männer auf offener Straße auf den BF zugegangen und hätten ihn mit der Pistole bedroht, weshalb der BF ebenfalls zu seiner Waffe gegriffen und die beiden Angreifer verletzt habe. Drei Tage danach sei der BF aus seiner Heimat ausgereist.

 

Was dieses Vorbringen des BF betrifft, so hat sich dieser nunmehr im entscheidungsgegenständlichen Asylantrag vorgebrachte Sachverhalt bereits vor Rechtskraft des den zweiten Asylantrag abweisenden Bescheides (01.06.2007) bzw. auch vor der letzten Einvernahme (vor dem Bundesasylamt) am 25.02.2002 ereignet. Der BF war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bereits im vorangegangenen Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte er den nunmehr behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, hat dies jedoch, obwohl er in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (und in der Berufungsschrift) hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen. Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt vor Rechtskraft des abweisenden Asylbescheides (01.06.2007) ereignet hat und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung (nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im zweiten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (zweiten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im zweiten Asylverfahren, und zwar mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007, ZI. 221.153/1 6E-VII/20/02, rechtskräftig abgesprochen. Das Bundesasylamt hat den neuerlichen Asylantrag demgemäß zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Auch die seitens des BF vorgebrachte Motivation für seine ursprünglichen (unvollständigen) Aussagen vermag an der Tatsache, dass ein neuer Sachverhalt nur dann vorliegt, wenn sich die maßgeblichen objektiven Umstände geändert haben, nichts zu ändern.

 

Der BF begehrt somit faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abgehandelten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

 

Wenn nun in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, dass die Eltern des BF in seiner Heimat bisher behauptet hätten, dass sich der BF in Australien aufhalte, nun jedoch - da Österreich versuche, den BF abzuschieben - der Staat Libanon von seinem Aufenthalt Kenntnis erlangt habe und seine Eltern, Geschwister sowie die Nachbarn mittlerweile ständig vom libanesischen Geheimdienst nach dem Aufenthaltsort des BF befragt werden würden, so ist - abgesehen davon, dass laut Aktenlage kein "Abschiebeversuch" des BF in den Libanon stattgefunden hat - dazu festzuhalten, dass in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von den Parteien in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe daher nicht neu vorgebracht werden (VwGH 27.06.2001, 98/18/0297).

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Bescheide, die - selbst, wenn sie auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis beruhen - in Rechtskraft erwachsen, verbindlich sind. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Somit ist der Beschwerde auch dahingehend nicht zu folgen, wenn beanstandet wird, dass im Erstverfahren nicht berücksichtig worden sei, dass der BF im Fall seine Rückkehr eine fünfjährige Haftstrafe zu verbüßen habe, da er mit dem "Feind" zusammengearbeitet habe.

 

Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Anhaltspunkte, die objektiv die Annahme rechtfertigen würden, dass sich im Herkunftsstaat Libanon seit der Rechtskraft der Entscheidung des Zweitantrages des BF am 01.06.2007 maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Da sohin nicht erkannt werden konnte, dass dem nunmehrigen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein neuer bzw. wesentlich veränderter Sachverhalt in Bezug auf die im vorangegangen Asylverfahren relevierten Umstände bzw. eine neue Rechtslage zugrunde liegt, war die Beschwerde gegen die Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt abzuweisen.

 

2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

-

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

-

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

2.2. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestützten Aufenthaltsrechtes des BF hervorgekommen.

 

2.3. Im Hinblick auf das vom Schutzbereich des Artikel 8 EMRK umfasste Familienleben wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben. Nach wie vor leben sämtliche Familienangehörige des BF in seinem Herkunftsland und hat die Erstbehörde zu Recht darauf verwiesen, dass das Verhalten des BF in den erstinstanzlichen Einvernahmen (seine angebliche Lebensgefährtin nannte er erst in der Einvernahme am 22.07.2008; ihr Geburtsdatum konnte er nicht nennen) mit dem Bestehen einer dauerhaften Lebensgemeinschaft plausiblerweise nicht in Einklang zu bringen ist.

 

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der BF tatsächlich seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft führt und seine Lebensgefährtin vor dem Bundesasylamt zunächst nur deshalb nicht erwähnte, da sie ihm als illegal im Bundesgebiet aufhältigen Fremden Unterschlupf gewährte und er ihr keine Schwierigkeiten bereiten wollte, so musste dem BF eben doch stets klar sein, dass sein Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist. Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK liegt unter den gegebenen Umständen nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor. Würde sich der BF erfolgreich auf sein mittlerweile möglicherweise entstandenes Familienleben berufen können, so würde dies einerseits dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und könnte sich der BF den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen (zB VwGH 19.01.2005, 94/18/1027; VwGH 17.05.1995, 95/21/0110).

 

2.4. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).

 

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban vs Germany, 16.09.2004, Applic. 11103/03; Dragan vs Germany, 07.10.2004, Applic. Nr. 33743/03; SISOJEVA [aaO]) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des BF. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva

 

(aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

 

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

 

In diesen Zusammenhang ist auch auf das aktuelle Erkenntnis des EGMR (NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, 08.04.2008 Nr. 21878/06) zu verweisen, in dem sich der EGMR mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle auseinandersetzt. Der EGMR differenziert hier erstmals im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassenen und bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Fremden und rechtfertigt im Ergebnis eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen, zumal während der Dauer des Verfahrens deren Verbleib im Aufenthaltsstaat ungewiss ist.

 

Im Falle des am 17.01.2001 illegal nach Österreich eingereisten BF ist festzuhalten, dass diesem bei der Antragstellung klar sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung seines Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird. Wenngleich sich der BF nunmehr rund 7 1/2 Jahre in Österreich aufhält, so ist doch zu betonen, dass er die Aufenthaltsbeendigung zweimal durch Stellung eines weiteren Asylantrages hintan hielt und das Vorliegen eines Privatlebens iSd Art 8 EMRK höchst fraglich ist.

 

Selbst wenn man jedoch - in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF und des in der Beschwerde angeführten Umstandes, wonach der BF gut Deutsch spreche und sich aktiv in der Kirche beteilige - von einem Privatleben des BF in Österreich iSd Art 8 EMRK ausgeht, so ist ein Eingriff in das Privatleben zulässig, da die Interessenabwägung gemäß Art 8 Abs 2 EMRK zu Lasten des BF geht, zumal das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens und das Interesse an einer geordneten Zuwanderung das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen, wobei in diesem Zusammenhang auch nochmals auf das bereits erwähnte EGMR-Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06, verwiesen sei, welches letztlich darauf hinausläuft, dass ein während des Asylverfahrens etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen kann, dass die Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

 

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids abzuweisen.

 

2.5. Mit gegenständlicher Entscheidung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs 1 AsylG.

 

2.6. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 erster Satz AsylG Abstand genommen werden.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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