B8 401.402-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des H.A., geb. 00.00.1983, StA. Republik Kosovo, vom 01.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2008, Zahl: 08 06.918-EAST West, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde von H.A. stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 06.08.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Er gab an, den Namen H.A. zu führen, Staatsangehöriger der Republik Kosovo Angehöriger der moslemisch albanischenVolksgruppe und am 00.00.1983 in J., KOSOVO, geboren zu sein.
Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung am 06.08.2008 vor dem SPK Salzburg/PAZ gab er an, Prishtina am 30.7.2008 verlassen zu haben und mit einem Kombi gereist zu sein. Wo die Einreise in die EU genau erfolgte ist, sei ihm unbekannt. Als Fluchtgrund führte er an, vor ca.
einem Jahr von der sogenannten AKSH-Armee verschleppt worden zu sein.
Am 21.08.2008 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er unter anderem an, vor einem Jahr eine Schussverletzung in den Bauch erlitten zu haben, er nehme manchmal Schmerztabletten, einen Arzt benötige er nicht. Sonst sei er gesund.
Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt:
"A: Ich wurde vor ca. 1 Jahr in J. von der AKSh einer Organisation mitgenommen, in einen Wald gebracht und dort gefesselt. Zuerst wurde ich geschlagen und dann haben sie mich mit einem Schuß verletzt. An dieser Schussverletzung war ich bewusstlos, sie haben geglaubt dass ich tot bin und mich so stehen lassen. Ich wurde von einer Person zufällig gefunden, ich habe sehr viel Blut dort verloren, als dieser Mann mich dort gefunden hat. Dann habe ich einen Privatarzt besucht, in einem Privathaus wurde ich behandelt. Ich durfte jedoch nicht in ein öffentliches Krankenhaus, ich hatte Angst in einem öffentlichen Krankenhaus umgebracht zu werden. Ich bin geheilt worden und war 5 oder 6 Monate zuhause und dann haben diese Leute erfahren das ich noch lebe und ich versteckte mich bei Verwanden oder bekannten. Dann begann ich die jetzige Flucht.
F: An welchem Datum war dieser Vorfall ?
A: Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern, aber es war am Ende des 8 Monats 2007
F: Konkretisieren sie die Personen welche Sie entführten ?
A: Ich kenne die Leute nicht, sie trugen das AKSH Zeichen. Mehr weiß ich nicht , sie waren maskiert und sie drohten mir wenn ich sie anzeige, bringen sie meine Familie um.
F: Haben sie irgendwelche Beweismittel zu ihrem Vorbringen ?
A: Nein, wie gesagt, ich durfte nicht einmal ins Krankenhaus.
F: Nennen Sie bitte den Namen des Arztes der Sie behandelte ?
A: In J. der Privatarzt N.H.. Dieser Arzt arbeitet im Krankenhaus, im Krankenhaus
D. und hat mich aber zuhause behandelt.
F: Haben Sie die Sicherheitsbehörden um Schutz ersucht ?
A: Nein wie gesagt, ich kannte die Personen nicht namentlich
F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst
haben, angeführt?
A: Ja.
F: Wurde dieser Vorfall behördlich aufgenommen bzw. untersucht ?
A: Nein
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
A: Ja.
F: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft oder inhaftiert gewesen, haben Sie strafbare
Handlungen begangen?
A: Nein.
F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden,
Institutionen oder Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!
A: Nein
F: Hatten Sie auf Grund Ihres Glaubensbekenntnisses Probleme?: Nein
F: Waren oder sind Sie politisch oder parteipolitisch tätig? A: Nein
F: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein
F: Hatten Sie auf Grund Ihrer Volksgruppe Probleme? A: Nein.
F: Was konkret befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst von den unbekannten Leuten mit dem AKSH Zeichen umgebracht zu werden.
F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Kosovo die Todesstrafe oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung zu befürchten ?
A: Ich habe nichts kriminelles gemacht, ich erwarte keine Strafen, Ich fürchte mich nur vor den AKSH Leuten, die mich entführt haben."
Mit Bescheid vom 22.08.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 Zi 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass die angeführten kriminellen Handlungen keinen Asylgrund im Sinne des Asylgesetzes begründen könnten. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers wäre für ihn auch unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffes zumutbar gewesen, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen könne es im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages auch dahingestellt bleiben, ob die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch Dritte vom Staat geduldet würde, da es -wie im gegenständlichen Fall- bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankomme (VwGH 11. 10. 2000, 2000/01/0172).
Es könne auch nicht in der Absicht des Asylgesetzgebers gelegen sein, fremdenpolizeiliche oder arbeitsrechtliche Bestimmungen durch die Gewährung von internationalem Schutz zu umgehen.
Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige daher die Gewährung von Asyl nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.09.2008.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Im vorliegenden Fall ist es auf Grund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend festzustellen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. unter dem Aspekt der Gewährung von subsidiärem Schutz relevant sein könnte:
Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspricht. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens irgendwie in Frage gestellt worden wäre.
Gleichzeitig wurden jedoch keinerlei Feststellungen zur AKSh vorgenommen oder irgendwelche näheren Ausführungen getroffen, warum diese - für die Behörde erster Instanz offenbar glaubhafte - Schilderung eines massiven Angriffes mit schwerer Körperverletzung (siehe den unter Punkt I. wiedergegebenen Teil des Einvernahmeprotokolls vom 21.08.2008), wodurch sich dieser laut seinen Angaben monatelang habe verstecken müssen, auf den Beschwerdeführer von möglicherweise Angehörigen dieser bewaffneten Gruppierung jedenfalls eine nicht auf den Gründen der GFK beruhende Verfolgung darstelle. Vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen kann diese Schlussfolgerung durch den Asylgerichtshof nicht schlüssig nachvollzogen werden.
Ebenfalls als glaubwürdig erachtete die belangte Behörde offenbar auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die mutmaßlichen Gewalttäter der AKSh dem Beschwerdeführer gedroht hätten, seine Familie umzubringen, wenn der Beschwerdeführer Anzeige erstatten sollte. Auf dieses Vorbringen geht die belangte Behörde jedoch in ihrer Begründung überhaupt nicht ein, sondern verweist allgemein auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates. Es wurden keinerlei Fragen an den Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe für diesen Angriff und die Drohung an ihn gestellt oder sonstige Ermittlungen zum geschilderten Vorbringen vorgenommen.
Für das fortgesetzte Verfahren wird die belangte Behörde daher, wenn sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch weiterhin Glauben schenkt, jene fehlenden Feststellungen zum behaupteten Verfolgungsgrund nachzuholen und diese auch dem Beschwerdeführer bei einer neuerlichen Befragung vorzuhalten haben, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt und die entsprechende Begründung in einen neuen Bescheid aufzunehmen haben.
Kommt die belangte Behörde bei der neuerlichen Befragung jedoch zum Ergebnis, dass dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen sollte, so wird sie auch dies in einem neuen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar aufzuzeigen haben.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bereits hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung des Status des Asylberechtigten insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten. Auf Grund der oben angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Zum Spruchpunkt IV:
Die belangte Behörde geht, wie oben bereits ausgeführt wurde, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspricht, spricht jedoch im Spruchpunkt IV. gleichzeitig aus, dass der Berufung gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Gemäß § 38 Abs.1 Z 4 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Die erläuternden Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (RV 952 XXII.GP, Seite 56) lauten auszugsweise:
"§ 38 stellt eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG dar; in nicht in § 38 geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich.
.........
Die in Abs. 1 genannten Fälle stellen nach der Erfahrung der Praxis
jene Fälle dar, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter
Gefährdung des Antragsstellers am geringsten ist. Wer aus einem
sicheren Herkunftsstaat kommt, keine Verfolgungsgründe geltend
gemacht hat oder offensichtlich zur Bedrohungssituation die
Unwahrheit sagt, wollte aller Erfahrung nach nicht Schutz, sondern
einen Aufenthalt in Österreich aus anderen Gründen erreichen.
.........."
Daraus ergibt sich jedoch zu der von der belangten Behörde herangezogenen Ziffer 4 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005, dass das Bundesasylamt nur dann, wenn keine Verfolgungsgründe geltend gemacht worden sind, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen darf.
Im angefochtenen Bescheid wird begründend ausgeführt, dass keine "asylrelevanten" Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Da im vorliegenden Fall jedoch sehr wohl ein massiver Verfolgungsgrund vom Beschwerdeführer behauptet worden ist, und die belangte Behörde diesem Vorbringen sogar Glauben schenkte, ihm in der Folge aber keine Asylrelevanz beimaß, konnte im gegenständlichen Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 38 Abs. 1 Z.4 AsylG 2005 geltend gemacht worden ist und hätte daher auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Beschwerdefall nicht aberkannt werden dürfen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.