E3 233.976-16/2008-24E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des E.F., geb. 00.00.1981, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2006, FZ. 05 07.162-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2004 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, reiste am 04.03.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.03.2002 einen (ersten) Asylantrag. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, persönlich keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben, jedoch aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters seitens der Ettelaat unter Druck gesetzt worden zu sein.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002, FZ: 02 06.459-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
Die dagegen erhobene Berufung wurde über Vorhalt deren verspäteter Einbringung am 21.08.2003 freiwillig zurückgezogen.
2. Am 29.12.2003 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2004, FZ: 03 38.825-BAW, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.04.2004, GZ: 233.976/11-VIII/40/04, als unbegründet abgewiesen.
3. Am 19.05.2005 stellte der Beschwerdeführer einen dritten - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Asylantrag.
4. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.05.2005 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seit ca. 1,5 Jahren aktives Mitglied der Partei "Demokratische iranische kurdische Partei" sei. Im Zuge seiner Tätigkeit mache er über das Internet Aufklärungsarbeit für das kurdische Volk. Zwei der Personen, mit welchen er aufgrund seiner Tätigkeit für die Partei via Internet in Kontakt stehe und welche die Informationen im Iran an das Volk brächten, seien vom Sicherheitsbüro verhaftet worden, welches auch bei der Mutter des Beschwerdeführers im Iran nach diesem gefragt hätte.
In Wien sei er vor ca. zwei Wochen von vier ihm unbekannten - offenbar persischen - Männern in ein Auto gezerrt und bedroht worden, dass er nicht "so hoch spielen" solle. Er habe diesen Vorfall auch bei der "Bezirksstaatsanwaltschaft" angezeigt.
5. Am 31.05.2005 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin neuerlich einvernommen und führte zusammengefasst aus, der Partei beigetreten zu sein, weil er Kurde sei und seinen Leuten helfen wolle. Er sei auf einer Website tätig, wo er mit vielen Leuten aus der ganzen Welt spreche und Informationen sammle.
Er vermute, dass die Leute, die ihn ins Auto gezerrt hätten, von den iranischen Behörden stammten. Bei seiner Anzeige bei der "Bezirksstaatsanwaltschaft" sei ihm gesagt worden, er solle am nächsten Tag wieder kommen, was er aber nicht gemacht habe.
6. Dieser verfahensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, 05 07.162-EAST Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der dagegen vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.07.2005, GZ: 233.976/14-VIII/40/05, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
7. Am 06.10.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen und legte zum einen eine in schwedischer Sprache verfasste Bestätigung vor, wonach ein am 00.00.1981 als Sohn des I.I. geborener A.A. Mitglied des Iranisch-Kurdischen Jugendverbandes in Europa sei. Zum anderen legte er auch eine Heiratsurkunde vor, nach welcher er am 00.00.2005 vor dem Standesamt Wien die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat. Im Zuge seiner Eheschließung habe er auch problemlos Unterlagen bei der Iranischen Botschaft in Wien beischaffen können.
Weiters brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seit ca. 21 Monaten Mitglied der Demokratischen Iranischen Kurdischen Partei zu sein, wobei er hier im Internet aktiv sei. Seine Kontaktpersonen befänden sich in Dänemark, Belgien und Frankreich. In Österreich habe er dreimal an Demonstrationen teilgenommen, jedoch an keinen Veranstaltungen der Partei.
Genaueres über seine Tätigkeit wollte der Beschwerdeführer nicht darlegen, zumal er Angst hätte, dass die Geheimhaltung nicht funktioniere.
8. Mit Bescheid vom 16.01.2006, FZ: 05 07.162-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 Abs 1 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
Begründend führt die Erstbehörde aus, dass aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Iran eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Aus diesem Grund könnten die von ihm geschilderten Fluchtgründe auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.
Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass sich aus der allgemeinen Lage im Iran keine Gefährdung iSd § 50 FPG ergäbe, insbesondere nicht aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland.
Eine Ausweisung sei jedoch nicht auszusprechen gewesen, zumal der Antragsteller mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) vom 02.02.2006, welche am 13.02.2006 dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt wurde.
10. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegen.
3.1. Insbesondere wird nicht dargetan, weshalb die vorgelegte, auf einen A.A. ausgestellte Bestätigung des Iranisch-Kurdischen Jugendverbands in Europa tatsächlich den Beschwerdeführer selbst betreffen sollte. Der Beschwerdeführer scheint zwar im Akt auch mit einem Alias-Namen auf, dieser lautet allerdings - aufgrund des von ihm bei der Einreise verwendeten und auch als gefälscht zugestandenen Reisepasses - T.N.. Der Name A.A. hingegen scheint im gesamten Akt nicht auf. Die bloße Behauptung, dass die Bestätigung sehr wohl für ihn ausgestellt sei, reicht nicht aus, um die Beweiswürdigung der Erstbehörde zu entkräften.
3.2. Ebenso wenig gelingt es in der Beschwerde das von der Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogene Argument zu entkräften, dass eine Verfolgungsgefahr des BF nicht besteht, da sich dieser im Zuge seiner (im übrigen bereits zweiten) Eheschließung in Österreich auf die iranische Botschaft begeben hat und dort keinerlei Probleme hatte, die notwendigen Unterlagen zu erhalten. Wenn hier in der Beschwerde angeführt wird, dass dies mit Aufwand entsprechender Mittel durchaus möglich sei, so ist dem die Aussage des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, welcher in seiner niederschriftlichen Einvernahme sogar angibt, dass die Botschaftsangehörigen "nett" gewesen seien.
Im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der Botschaft seines Herkunfts- und behaupteten Verfolgerstaates - wie von der Erstbehörde auch zutreffend ausgeführt - zumindest zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden wäre, sollte er sich tatsächlich "im Visier" seiner heimatstaatlichen Behörden befinden.
3.3. Zutreffend verweist die Erstbehörde darüber hinaus in ihrer Beweiswürdigung auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer hinter der Schutzbehauptung versteckte, dass er Angst hätte, dass die Geheimhaltung durch die österreichischen Behörden nicht funktionieren würde.
Diese Befürchtung ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal ja der Beschwerdeführer in Österreich um Schutz angesucht hat, es sich sohin nach seiner Vorstellung bei Österreich um einen Staat gehandelt haben muss, welcher in der Lage und willens ist, ihm diesen Schutz auch zu gewähren.
Diesbezüglich ist auch auf (den via § 75 Abs 1 AsylG anzuwendenden) § 57 Abs 10 AsylG zu verweisen, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten des Asylwerbers an den Herkunftsstaat - von gewissen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht zulässig ist.
Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angeführt wird, dass der iranische Geheimdienst auf elektronischem Weg Zugriff zu den Daten des Beschwerdeführers hätte, so ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.10.2005 ja angedeutet hat, die Informationen dem einvernehmenden Referenten mitzuteilen, wenn er mit diesem alleine wäre.
In diesem Kontext ist auch auf die laut ständiger Rechtsprechung des VwGH ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit bestehende Mitwirkungsobliegenheit des Asylwerbers hinzuweisen (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 320).
3.4. Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine konkreten Ausführungen, die die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften könnten und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes.
Nachdem der erkennende Senat wie bereits die Erstbehörde davon ausgeht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Nachfluchtgründen grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zulegen sind, war auch die vorgenommene Subsumtion, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, nicht zu beanstanden.
3.5. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine exilpolitische Tätigkeit - in hypothetischer Weise - der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, käme man zu keinem anderen Ergebnis: Gemäß den Ausführungen im Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes vom 21.12.2004, welchen die Erstbehörde dem Bescheid zugrunde gelegt hat, ist zwar davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer reellen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran setzen sich nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes aber nur solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter verbotener Oppositionsgruppen haben nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen, wenn sie in den Iran zurückgeführt werden sollten. Dass es sich beim Beschwerdeführer um eine führende Persönlichkeit einer Oppositionsgruppe handelt oder sonst im besonderen Maße ins Blickfeld der iranischen Behörde geraten ist, kann nicht festgestellt werden und ergibt sich folglich auch keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland.
Wenngleich der seitens der Erstbehörde dem Verfahren zugrunde gelegte Bericht des Auswärtigen Amtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht mehr gänzlich aktuell anzusehen ist, so hat sich der erkennende Senat durch Nachschau in den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes davon überzeugt, dass sich selbige Einschätzung auch im jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage des Iran wiederfindet (Bericht vom 18.03.2008, Stand Feber 2008).
Nachdem der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben auf der Website nicht persönlich aufscheint und er bei Demonstrationen nicht öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten ist, hat er gemäß dem Bericht des auswärtigen Amtes keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
Seitens des erkennenden Senates wird nicht verkannt, dass exilpolitischer Tätigkeit -insbesondere wenn sie von Staatsangehörigen des Iran betrieben wird - häufig Asylrelevanz beizumessen ist, im vorliegenden Fall führen jedoch die oben näher dargelegten Umstände, vor allem dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist, was vor allem durch seine persönliche Kontaktaufnahme mit der iranischen Botschaft in Wien, welche für ihn ohne Konsequenzen blieb, bestätigt wird, dazu, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr jedenfalls ausgeschlossen werden kann.
3.6. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinen beiden ersten Asylverfahren vorgebrachten Bedrohung, nämlich dass er wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters seitens des Ettelaat unter Druck gesetzt worden wäre, ist dem von der Erstbehörde verwendeten Bericht des Auswärtigen Amtes vom 21.12.2004 zu entnehmen, dass Sippenhaft im eigentlichen Sinn in Iran heute nicht mehr praktiziert wird, es allerdings möglich ist, dass Familienmitglieder von Asylbewerbern von den Sicherheitskräften vorgeladen und befragt werden. Selbiges wird auch im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18.03.2008 wiedergegeben. Dass der Beschwerdeführer Konsequenzen wegen seinem Vater zu erwarten hat, hat er im gegenständlichen Asylverfahren nicht behauptet und wurde hiezu auch im Beschwerdeschriftsatz nichts vorgebracht.
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627) und in polizeilichen Hausbesuchen und in der Vornahme von Hausdurchsuchungen für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung erblickt werden kann (VwGH 24.04.1995 94/19/1402; 19.02.1998, 96/20/0546), drohte dem Beschwerdeführer auch aufgrund des Umstandes, dass sein Vater politisch tätig war und diesem in Österreich Asyl gewährt wurde, keine asylrelevante Gefährdung.
3.7. Von Amts wegen wurde auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer, welcher der islamischen Religionsgemeinschaft angehört, mit einer - laut Heiratsurkunde - römisch-katholischen Österreicherin verheiratet ist.
Es entspricht jedoch dem Amtswissen (wie es sich etwa aus dem von Florian Lüthy für die Schweizerische Flüchtlingshilfe verfassten Themenpapier "Christen und Christinnen im Iran" vom 18.10.2005 ergibt), dass es muslimischen Männern ohne Einschränkung gestattet ist, nicht-muslimische Frauen zu heiraten, wohingegen die Heirat einer Muslimin mit einem Nicht-Muslim untersagt ist.
Auch aus seiner Eheschließung mit einer Katholikin droht dem Beschwerdeführer daher keine asylrelevante Bedrohung in seinem Heimatland.
3.8. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist auf die im Ergebnis zutreffende Beurteilung durch die Erstbehörde zu verweisen.
Wenngleich die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen nicht gänzlich aktuell sind, so ergibt sich auch aus neueren Quellen, etwa dem bereits oben genannten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 18.03.2008 (Stand Februar 2008) keine Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Situation der Kurden im Iran. Insbesondere ist die Grundversorgung gewährleistet und ist beim Beschwerdeführer, einem gesunden Mann von 27 Jahren, (auch mangels eines konkreten Vorbringens) nicht davon auszugehen, dass für ihn im Falle einer Rückkehr in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK bestünde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.
4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.