B13 316.244-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von M. K., geb. 00.00.1980, Herkunftsstaat: Kosovo, vertreten durch: RA Dr. Mario ZÜGER, vom 20. 11. 2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. 11. 2007, Zl 07 08.129-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von M. K. wird gemäß § 34 AsylG stattgegeben und M. K. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass M. K. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin hat am 5. 9. 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. 11. 2007, Zl 07 08.129-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, ebenfalls nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Es ist von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter der minderjährigen E. K., der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 8. 2008, Zl 08 07.424-BAT, Asyl gewährt wurde.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem bisherigen Akteninhalt sowie dem Akteninhalt der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt.
§ 34 AsylG lautet wie folgt:
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 - gemeint ist § 2
Abs. 1 Z 22) von
[...]
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
[...]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter der minderjährigen E. K., der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 8. 2008, Zl 08 07.424-BAT, Asyl gewährt wurde.
Die Fortsetzung des zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestehenden Familienlebens ist in keinem anderen Staat möglich. Der Beschwerdeführerin ist daher Asyl zu gewähren
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.