S9 400.776-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der L. S., geb. 00.00.1979, StA. SERBIEN, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, FZ. 08 00.903 - BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl 1991/51 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 23.01.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn über UNGARN kommend in das österreichischen Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See erstbefragt. Dabei gab sie an, sie sei vor vier Tagen gemeinsam mit ihrer Familie von Prizren abwechselnd mit Taxi und Bus bis nach Belgrad und von dort weiter mit einem Taxi bis kurz vor die serbisch-ungarische Staatsgrenze nach Subotica, gefahren. Von dieser Stadt aus seien sie von einem Taxi bis zum Grenzübergang gebracht worden. Die serbisch-ungarische Staatsgrenze hätten sie illegal zu Fuß überschritten. In Szeged (UNGARN) hätten sie sich ein Taxi für die Weiterreise gesucht, das sie über Budapest nach Györ weitertransportiert habe. Von Györ seien sie mit einem weiteren Taxi über den Grenzübergang Nickelsdorf bis nach ÖSTERREICH gefahren. Kurz vor Wien seien sie von der Polizei kontrolliert und anschließend zu einer Polizeidienststelle gebracht worden. Ihr Heimatland hätten sie aus politischen Gründen verlassen.
2. Das Bundesasylamt richtete am 28.01.2008 auf der Grundlage der konkreten Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Reiseweg ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige ungarische Behörde, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin gemäß Art 17 Abs. 2 Dublin II-VO auf ein Monat verkürzt. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit UNGARN erhielt die Beschwerdeführerin am 29.01.2008. Mit Schreiben vom 15.02.2008 (eingelangt am 18.02.2008) erklärte sich UNGARN gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig.
3. Bei der am 26.02.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters brauchte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihrem Sohn, ihren Eltern sowie ihrem Bruder nach ÖSTERREICH gereist. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach UNGARN zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle in ÖSTERREICH bleiben. Von ihrer Seite gäbe es keine Gründe, die gegen eine Rücküberstellung nach UNGARN sprechen würden. Ihr Sohn habe allerdings im KOSOVO viele Probleme gehabt. Er habe nicht in die Schule gehen können. Er sei oft geschlagen worden und sei oft blutig nach Hause gekommen. Seit er in ÖSTERREICH sei, gehe es ihm psychisch besser. Sie selbst habe auch Probleme gehabt. Sie sei von Albanern gekidnappt worden. Zu dieser Zeit sei sie in der sechsten Woche schwanger gewesen und habe aufgrund dieses Vorfalls eine Fehlgeburt gehabt. Seit dem Krieg vor acht Jahren habe ihre Familie keine Ruhe gehabt. Die Serben würden keine Goraner wollen. Ihre Familie gehöre den Goranern an.
4. Auf Grundlage einer am 07.04.2008 bei der EAST-Ost durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 09.04.2008 dem Bundesasylamt eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Im Rahmen der Untersuchung hatte die Beschwerdeführerin Dr. H. mitgeteilt, dass sie in ihrer Heimat vergewaltigt worden sei, wovon ihr Ehegatte nichts wisse und auch es auch nicht erfahren solle. Einige Monate danach habe man abermals versucht sie in einen Wagen zu zerren. Sie habe dies jedoch verhindern können. Sie sei vergewaltigt worden, weil sie Goranerin sei. Die Beschwerdeführerin klagte über Schlafstörungen und schlechte Träume. Weiters gab sie Suizidgedanken an. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin kommt die Ärztin zum Schluss, dass einer Überstellung nach UNGARN eine schwere psychische Störung entgegenstehen würde. Eine Abklärung im Detail wäre allerdings aufgrund des männlichen Dolmetschers nicht möglich, weshalb eine neuerliche Untersuchung mit einer weiblichen Dolmetscherin erforderlich sei.
5. Am 09.06.2008 langte der Befund vom 23.04.2008 von Dr. R., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, beim Bundesasylamt ein, aus welcher hervorgeht, dass die Stimmung der Beschwerdeführerin nach wie vor ins Depressive verschoben sei. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin bestehende Ängste geschildert.
6. Am 16.06.2008 fand eine weitere Untersuchung durch Dr. H. bei der EAST-Ost statt. Die Ärztin diagnostiziert eine PTSD. Einer Überstellung nach UNGARN würden schwere psychische Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Eine alleinige Therapie mit Psychopharmaka sei nicht ausreichend und sei nur eine Therapie von erfahrenen Kollegen mit einer Ausbildung bzw. mit Erfahrungen in Psychotraumatologie sinnvoll. Der gutachtlichen Stellungnahme sind schließlich folgende Bemerkungen zu entnehmen:
"... Die AW steht am Rande ihrer Bewältigungsmöglichkeiten. Zusätzlich zu dem schlimmen Ereignis kommt die Tatsache, dass der Mann nichts davon weiß und wissen darf (kulturell sehr schlimm bewertet, Zusammenbruch der Familienstruktur gefährdet!) und der Sohn ebenfalls dadurch stark belastet ist (unausgesprochene Dinge verursachen beim Kind immer Schuldgefühle, da es glaubt, Schuld am Zustand der Eltern zu haben. Das Kind bereits symptomatisch, Anm.). Zur Zeit kann aus diesem Grund mit der Gefahr der unzumutbaren Verschlechterung (jede kleine zusätzliche Belastung kann bei der Frau zur Überschreitung der Bewältigungsmechanismen führen) aus medizinischer Sicht keine Überstellung befürwortet werden. Nach Behandlung, welche langwierig und konsequent durchgeführt werden muss, wobei wie oben bereits ausgeführt eine alleinige medikamentöse Therapie nicht ausreichend ist, kann eine Überstellung angedacht werden."
7. Mit Aktenvermerk vom 18.06.2008 wurde das gemäß § 27 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen würden. Das Asylverfahren war damit zugelassen.
8. Auf Grundlage einer am 02.07.2008 durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 09.07.2008 dem Bundesasylamt ein Psychiatrisches Gutachten, aus welchem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung - aktuell mit deutlicher Depressivität und latenten Suizidgedanken - diagnostiziert wurde. Eine dauernde Behandlungsbedürftigkeit bestehe nicht. Es sei unter der Therapie eine beginnende Remission zu verzeichnen. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin von Suizidgedanken distanziert, demgegenüber bestehe aber noch eine Todessehnsucht. Eine Besserung sei frühestens in zwölf Monaten zu erwarten. Aufgrund der latenten Suizidalität bestehe im Falle einer Überstellung nach UNGARN die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde.
9. Bei der am 14.07.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin gemeinsam einvernommen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab an, dass er den gemeinsamen minderjährigen Sohn gesetzlich vertrete. Weiters würde seine Frau Medikamente einnehmen. Auf Nachfrage, wofür sie Medikamente nehme, gab die Beschwerdeführerin an, die Medikamente seien für die Psyche. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe keine Verwandten im Raum der EU, Norwegen, Island oder Österreich. Die Beschwerdeführerin habe einen Onkel in Belgien und einen in Norwegen. Ihre Eltern sowie ihr Bruder seien ebenfalls in ÖSTERREICH aufhältig. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, die Ausweisung der Familie nach UNGARN zu veranlassen, brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor, sein Ziel sei immer ÖSTERREICH gewesen. Gegen UNGARN könne er nichts Negatives sagen, aber zu ÖSTERREICH habe er Vertrauen. Die Beschwerdeführerin schloss sich den Ausführungen ihres Ehegatten an.
10. Mit Schreiben vom 18.07.2008 (eingelangt am 21.07.2008) nahm der Beschwerdeführervertreter zur geplanten Überstellung nach UNGARN und zu den getroffenen länderkundlichen Feststellungen wie folgt Stellung:
Das Bundesasylamt sei an die im Akt befindliche Zulassungsentscheidung der EAST-Ost gebunden, insbesondere deshalb, weil sich die Faktenbasis nicht verändert habe. Eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sei daher aus rechtstheoretischen Gründen nicht mehr möglich.
Des Weiteren sei dem Akt aufgrund der mehrfachen gutachtlichen Stellungnahmen bzw. psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin äußerst kritisch sei. Jede zusätzliche Belastung könne zu einem suizidalen Geschehen führen. Die Beschwerdeführerin habe in ÖSTERREICH erstmals Kontakt mit einer weiblichen Person aus demselben Kulturkreis und mit denselben Erfahrungen, der sie sich öffnen könne. Eine Ausweisung nach UNGARN sei in einer solchen Situation daher das allerschlechteste. Es drohe eine Verschlechterung der psychischen Erkrankung bis hin zu einem möglichen Suizid.
Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen zu UNGARN ergebe sich ebenfalls eine Vielzahl von Fragen. Die länderkundlichen Feststellungen würden keinerlei konkrete Auskünfte darüber geben, ob die Beschwerdeführerin in UNGARN überhaupt die Möglichkeit haben werde, psychiatrisch betreut und therapiert zu werden. Fraglich sei ebenfalls, ob die Beschwerdeführerin eine gesonderte Prüfung ihrer Fluchtgründe durch einen weiblichen Organwalter bei zuverlässiger Geheimhaltung vor dem Ehegatten erhalten würde.
Überdies liege eine Art. 8 EMRK relevante Anknüpfung in ÖSTERREICH vor. Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin lebe in Österreich. Diese übe einen überaus positiven Einfluss auf die Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin benötige dringend ein einigermaßen stabiles, sicheres, menschenwürdiges und angenehmes Lebens- und Wohnumfeld. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung daher darauf angewiesen, in ÖSTERREICH aufhältig zu bleiben.
Auch in Bezug auf den ehelichen Sohn der Beschwerdeführerin würden ähnliche Bedenken einer Überstellung der Familie nach UNGARN entgegenstehen.
11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.07.2008, Zahl: 08 00.903-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde am 22.07.2008 von Beschwerdeführerin nachweislich übernommen. Laut Aktenvermerk vom 28.07.2008 wurde der Bescheid vom zustellbevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am gleichen Tag übernommen.
Im Detail hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen beweiswürdigend fest, dass dem Gutachten von Dr. L. im Gegensatz zu den in der EAST erstellten gutachtlichen Stellungnahmen und dem Befund von Dr. R. der Vorzug einzuräumen sei, weil es sich bei diesen gutachtlichen Stellungnahmen und dem Befund von Dr. R. um keine Gutachten im engeren Sinn handeln würde. Die neuerliche Überprüfung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie habe unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen ergeben, dass eine Überstellung nach UNGARN keine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.
Überdies wurde festgehalten, dass das Bundesasylamt bei seiner Entscheidungsfindung nicht verkenne, dass sich eine Abschiebung der Beschwerdeführerin aufgrund des Erkrankungsbildes negativ auf deren Gesundheitszustand auswirken könnte. Eine solche negative Auswirkung könne von einem Arzt aus medizinischer Sicht nicht befürwortet werden. Aus juristischer Sicht habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die oberhalb der Schwelle des Art. 3. EMRK liege, zu erdulden. Außerordentliche Umstände, die im Falle einer Ausweisung nach UNGARN zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würden, seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
12. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 30.07.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wurde. Im Wesentlichen verwies die Beschwerdeführerin auf die am 21.07.2008 eingebrachte Stellungnahme. Als Beschwerdegründe wurden die Bindung an die Zulassungsentscheidung des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, sowie der Gesundheitszustand und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK geltend gemacht.
13. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2008, Zahl: S9 400.776-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
14. Am 14.08.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, mit welcher die Beschwerden ihrer Eltern und ihres Bruders vorgelegt wurden. Dem Beschwerdeschriftsatz der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, welcher auch als Berufungsergänzung eingereicht wurde, ist Folgendes zu entnehmen:
Die erstinstanzliche Entscheidung stehe in Widerspruch zu Art. 3 und 8 EMRK und sei daher grundrechtswidrig. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die individuelle Gefährdungs- und Bedrohungslage der Beschwerdeführerin (im Herkunftsstaat Kosovo aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit sowie in Ungarn) zu erheben noch deren konkrete physische und psychische Konstitution festzustellen. Aufgrund von Art. 8 EMRK sei es grundrechtswidrig, die Familien (L. und M.) zu trennen, zumal die Familienmitglieder an psychischen Störungen leiden.
Weiters sei nicht ausreichend ermittelt worden, welche asylrechtlichen Schutzmöglichkeiten und welche medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie welche Lebensbedingungen die Beschwerdeführerin in UNGARN vorfinden werde und welche Auswirkungen die Überstellung und Abschiebung nach UNGARN auf deren Gesundheitszustand und deren Gefährdungslage haben könnte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 11.03.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. § 5 AsylG 2005 bezieht sich dabei auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur das Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.
2.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von UNGARN gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO besteht. Die Zuständigkeit wurde von UNGARN mit Schreiben vom 15.02.2008 (eingelangt am 18.02.2008) auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.
2.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).
3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer drohenden Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat keine Überstellung stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Art. 19, K8 - K13). Auch der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.
3.2. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach UNGARN nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine Existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
3.2.1. Das Bundesasylamt setzt sich in seinem Bescheid umfassend mit der oben genannten Judikatur des EGMR auseinander und kommt schließlich zum Schluss, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach UNGARN keine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Richtig erkannt wurde dabei, dass der EGMR eine strenge Judikaturlinie hinsichtlich Art. 3 EMRK und Krankheiten verfolgt. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen müssen außerordentliche Umstände hinzutreten, um eine Überstellung in den Zielstaat im Lichte des Art. 3 ERMK unzumutbar erscheinen zu lassen.
3.2.2. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweismittel nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall das Vorliegen solcher außerordentlicher Umstände verneint. Im Akt liegen zwei gutachtliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren sowie ein psychiatrisches Gutachten auf, die eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach UNGARN zum derzeitigen Zeitpunkt ausdrücklich verneinen; dies insbesondere aufgrund der latenten Suizidalität. In den gutachtlichen Stellungnahmen heißt es unter Anderem, dass im Falle einer Überstellung die reale Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestehe. Weiters sei nicht außer Acht zu lassen, dass die Beschwerdeführerin einem immensen psychischen Druck dadurch ausgesetzt ist, dass sie die Vergewaltigung vor ihrem Ehegatten aufgrund des Kulturkreises geheim halten muss, um die Familie aufrechtzuerhalten.
Weiters ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht das Bundesasylamt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. L. im Vergleich zu den anderen gutachtlichen Stellungnahmen und dem Befund von Dr. R. den Vorzug gibt, da auch Dr. L. in seinem Gutachten die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint. Die oben dargestellten Abschlussbemerkungen seines Gutachtens, wonach bei einer Überstellung nach UNGARN die reale Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, lassen keine von den übrigen gutachtlichen Stellungnahmen abweichenden Schlüsse zu. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur zu Art. 3 EMRK ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch unter Zugrundelegung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. L. zweifelsfrei verneinen.
3.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach UNGARN im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen. Es ist daher vom Selbsteintrittrecht zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 3 EMRK zwingend Gebrauch zu machen.
4. Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Bundesasylamt sei an die vorangegangene Zulassungsentscheidung gebunden und könne hiervon nur im Rahmen des § 69 AVG abweichen, ist Folgendes festzustellen:
Das AsylG 2005 sieht zwar ebenso wie das AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 ein Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle vor, doch kommt der Zulassung des Asylantrages nicht mehr jene rechtliche Bedeutung zu, die sie nach dem AsylG 1997 hatte. Nach dem AsylG 1997 hatte die Zulassung zur Folge, dass der Asylantrag nicht mehr gemäß §§ 4, 4a oder 5a AsylG zurückgewiesen werden durfte. Mit der Zulassung wurde nach damaliger Rechtslage das als eigenständiges Verwaltungsverfahren konstruierte Zulassungsverfahren abgeschlossen. Eine Zurückweisung des Asylantrages war demnach nur mehr nach Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens gemäß § 69 AVG möglich.
Hingegen sieht § 28 Abs. 1, 2. Satz AsylG 2005 vor, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn der UBAS (nunmehr auch der Asylgerichtshof) der Berufung gegen die Zurückweisung stattgegebenen und die Zulassung ausgesprochen hat. Auch diesfalls hat das Bundesasylamt die Möglichkeit, den Antrag auf internationalen Schutz - etwa nach ergänzenden Ermittlungen - neuerlich als unzulässig zurückzuweisen. Man wird freilich davon ausgehen müssen, dass das Bundesasylamt in seiner Entscheidung an die die Behebung tragende Rechtsansicht, von der der UBAS (Asylgerichtshof) ausgegangen ist, gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 458f).
Laut Kommentar zum AsylG 2005 von Frank/Anerinhof/Filzwieser (4.; überarbeitete Auflage, Seite 547, K12) ist in diesem Zusammenhang jedoch die Frage zulässig, ob diese Bestimmung interpretativ in die Richtung zu reduzieren wäre, dass eine Zurückweisung des Antrages nach erfolgter Verfahrenzulassung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig erscheint (zB. bei Vorliegen von Wiederaufnahmetateständen nach dem AVG). Wäre dem nicht so, könnte die Asylbehörde alle Verfahren vorerst systematisch zulassen und danach die zurückweisende Entscheidung treffen. Die Konzeption der §§ 27 bis 29 AsylG 2005 weist jedoch darauf hin, dass für den Asylwerber zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 relative Sicherheit über den weiteren Verlauf des weitern Verfahrens vorliegen sollte.
4.1. Im gegenständlichen Fall vertrat das Bundesasylamt - wie oben bereits ausführlich erörtert - die Auffassung, dass sich auf der Grundlage eines neuen psychiatrischen Gutachtens der Sachverhalt wesentlich geändert hätte. Wäre dies tatsächlich der Fall, wäre die Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages auch nach vorheriger Zulassung unbedenklich gewesen.
4.2. Da der Asylgerichtshof aber gerade in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis und damit zur Auffassung gelangte, dass der Überstellung der Beschwerdeführerin nach UNGARN eine Verletzung des Art. 3 EMRK entgegen steht, konnten weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang unterbleiben.
5. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
5.1. Eine Aufhebung einer zurückweisenden Entscheidung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 kommt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur im Zulassungsverfahren in Betracht. Da das gegenständliche Asylverfahren aber bereits vom Bundesasylamt zugelassen wurde, kommt eine Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht mehr in Betracht. Der beschwerdegegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben.
6. Da der hier maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem bleibt hinzuzufügen, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.