TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/12 A4 305688-4/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2008
beobachten
merken
Spruch

A4 305.688-4/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des I.M., alias E.S., alias M., alias S.H., alias S., geb. 00.00.1975, StA. Ägypten, alias Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2008, FZ: 08 07.004-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Ägypten (alias Irak), stellte am 11.06.2006 einen Antrag auf Asylgewährung. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er in Ägypten keine Arbeit hätte finden können und er aus wirtschaftlichen und humanitären Gründen um Asyl ansuche. Die Erstinstanz wies den Asylantrag mit Bescheid vom 02.09.2006, FZ: 06 05.056-BAW, gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab und stellte gleichzeitig fest, dass gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

 

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 18.09.2006 fristgerecht und zulässig Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.08.2007, Zahl:

305.688-C1/6E-XV/53/06, gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs mit 08.09.2007 in Rechtskraft.

 

2. Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2008 aus dem Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG. Bezüglich der Fluchtgründe führte er aus, dass diese dieselben wären, wie bei seiner ersten Antragstellung.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, FZ: 08 02.043-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.02.2008 wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der im Betreff Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

 

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 13.03.2008 Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.04.2008, Zahl: 305.688-3/2E-XV/53/08, gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs mit 01.04.2008 in Rechtskraft.

 

3. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge unter dem Namen S.H., geb. 00.00.1974, StA. Ägypten, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und brachte diesen am 28.08.2008 beim Bundesasylamt ein.

 

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er das Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen hätte. Seine bisherigen Fluchtgründe wären alle erfunden und entsprächen nicht der Wahrheit.

 

Er habe sein Heimatland auf Grund eines Streites mit einem Nachbarn, den er mit einem Messer schwer verletzt hätte und der ein Jahr später an den Folgen verstorben wäre, verlassen. Die Verwandten dieses Nachbarn hätten Rache geschworen und hätte er deshalb aus Angst um sein Leben Ägypten verlassen.

 

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2008, FZ: 08 07.004-EAST-Ost, wurde der am 08.08.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

 

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 09.09.2008 Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

II. Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde wie folgt erwogen:

 

Der Asylgerichtshof geht ebenso wie im rechtskräftigen, den ersten Asylantrag abweisenden Bescheid der Erstinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ägypten ist. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof geht - wie das Bundesasylamt - davon aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich das Gebiet der EU-Staaten nicht mehr verlassen hat.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Es war von den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland des nunmehrigen Beschwerdeführers auszugehen, zumal im nunmehrigen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt wurden, die anders lautende Feststellungen nahe legen würden. Das betrifft auch den angegebenen Namen sowie das Alter des nunmehrigen Beschwerdeführers. Im nunmehrigen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente sowie Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt. Auch hat sich die persönliche und menschenrechtliche Lage in Ägypten nicht wesentlich verändert.

 

Die Feststellungen, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise das Gebiet der EU-Staaten nicht mehr verlassen hat, gründen sich aus den Angaben bei seiner Niederschrift vom 28.08.2008 vor dem Bundesasylamt (siehe erstinstanzlicher Akt Seite 63).

 

Bezüglich seines Vorbringens, in seinem Heimatland von den Verwandten des getöteten Nachbarn aus Rache verfolgt zu werden, wird ausgeführt, dass diese Tatsache schon vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat. Es ergibt sich auch nicht aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Dokumentationsmaterial, dass sich die allgemeine Lage in Ägypten seit Rechtskraft des den erstinstanzlichen ersten Asylbescheid abschließenden Verfahren in relevanter Weise verändert hätte, dass etwa ein Bürgerkrieg ausgebrochen wäre oder dergleichen. Deshalb waren dazu keine neuen, geänderten Feststellungen zu treffen.

 

III. In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof erwogen:

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung der erkennenden Behörde nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrages internationalen Schutzes hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG würden vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage (vgl. insoweit aber § 44 Abs. 5 AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebenden erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 80 zu § 68 AVG sowie das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

 

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16. 12. 1992, 92/12/0127; 23. 11. 1993, 91/04/0205; 26. 4. 1994, 93/08/0212; 30. 1. 1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15.5.1985, 84/09/0004; 19. 3. 1986, 84/09/0148; 28. 6. 1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.2.1991, 90/09/0162; 10.6.1991, 89/10/0078; 4.8.1992, 88/12/0169; 18.3.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 5.5.1960, 1202/58; 3.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH v. 24.2.2000, Zl. 99/20/0173-6).

 

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH v 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

 

Im vorliegenden Fall hat der nunmehrige Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden neuen, asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf Probleme bezogen, die bereits vor dem ersten Asylverfahren vorlagen und die er aus eigenem Verschulden vorsätzlich nicht vorgebracht hat. Der nunmehrige Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen dritten Asylantrag auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Ägypten vorgefallen sein sollen. Der neuerliche Asylantrag dient solcherart lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat auch keine nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren neu entstandenen Bescheinigungsmittel vorgelegt, die zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich zur Stattgebung des Asylantrages führen könnten.

 

Im gegenständlichen Fall hat der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem dritten Asylverfahren sein Vorbringen hinsichtlich seiner Fluchtgründe gänzlich ausgetauscht, ohne jedoch neue Gründe vorzubringen, die sich auf Sachverhaltsänderungen nach den ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beziehen. Demnach erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem glaubwürdigen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall. Anzumerken ist im Übrigen, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst unglaubwürdig ist, weil er dieses zur Gänze ausgetauscht hat.

 

Da der nunmehrige Beschwerdeführer - wie dargelegt - keinen nach Rechtskraft des ersten Asylbescheides neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht und darüber hinaus auch keine neue entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit welchen das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat, als rechtmäßig.

 

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde sohin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, sondern die Abänderung der in den Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheid begehrt. Demnach hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und ist der Berufung nicht Folge zu geben.

 

Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55).

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt und somit kein Bezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliegt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben und mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.

 

Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

 

Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, sodass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von

Artikel 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist.

 

Selbst wenn man schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers darin erblickt, dass er sich seit ca. 2 1/2 Jahren in Österreich aufhält, so ist die Ausweisung durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse, und zwar aus dem Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung einer ungeordneten Zuwanderung) gerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Zieles notwendig. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörige in Österreich und ist für niemanden sorgepflichtig. Er ist in Österreich nicht dauerhaft beschäftigt und besucht keine Ausbildung oder dgl., weshalb Anhaltspunkte für eine Integration nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.

 

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war. Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Von der der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten