D2 237942-0/2008/14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des A.P., geboren 00.00.1978 alias 00.00.1987, StA. von Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2003, FZ 03 14.207-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (AsylG) iVm § 50 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) BGBl I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A.P. nach Nigeria zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 19.05.2003 den gegenständlichen Asylantrag eingebracht, wobei er angab, am 00.00.1987 geboren und liberianischer Staatsangehöriger zu sein. In der am Tag der Asylantragstellung durchgeführten Einvernahme erklärte der nunmehrige Beschwerdeführer zunächst, dem Stamm der Ibo anzugehören und aus Liberia zu stammen. Er habe Liberia ein Jahr zuvor wegen den dortigen Umständen verlassen. Sein Vater sei im Krieg gestorben. Die Mutter sei sehr arm gewesen und habe ihn nicht ernähren können, weshalb er nach C. gereist sei. Auf Vorhalt, dass die Sprache Ibo in Liberia nicht gesprochen wird, sowie nach näherer Befragung zum angeblichen Herkunftsstaat Liberia, erklärte der nunmehrige Beschwerdeführer, dass er tatsächlich aus Nigeria stamme (siehe Seite 23 im Akt des Bundesasylamtes). Er sei richtigerweise am 00.00.1978 geboren und habe in Kaduna gelebt, dort sei die Sharia eingeführt worden. Vor zwei Jahren sei es zu Ausschreitungen gekommen, sein Geschäft sei zerstört worden. Er habe sich in ein in Kaduna State gelegenes Dorf namens S. begeben und von dort aus die Ausreise organisiert. Die Ausschreitungen in Kaduna seien der einzige Grund für seine Ausreise. Im Falle der Rückkehr nach Nigeria hätte er dort keine Hilfe. Zum Vorhalt, dass er etwa in Lagos oder Abuja einen Wohnsitz begründen und dort ohne Probleme leben könne, gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass er Lagos nicht kenne.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (offenbar irrtümlich) in den Sudan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. In der Begründung, die sich inhaltlich auf Nigeria bezieht, wird - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt:
Es werde zwar das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers zugrunde gelegt, doch sei keine konkrete Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer derartigen Verfolgung dargelegt worden. Die durch die Medienberichte allgemein bekannten Ausschreitungen in einigen nördlichen Bundesstaaten Nigerias könnten nicht als Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gewertet werden, weil von diesen Umständen alle dort lebenden Menschen gleich weg betroffen seien. Ebenso wenig könne die im Zuge dieser Ausschreitungen erfolgte Zerstörung seines Geschäfts als gezieltes Handeln staatlicher Stellen gegen ihn angesehen werden. Es hätte die Möglichkeit bestanden, in einer anderen Stadt (in Nigeria) ein neues Geschäft zu eröffnen. Wirtschaftliche Gründe seien kein Grund zur Flüchtlingsanerkennung. Von den Umständen wäre jede Person, unabhängig von ihrer politischen Einstellung, der Religion, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder eventuellen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe betroffen gewesen. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe nicht einmal ansatzweise dargetan, dass es ihm aus einem dieser Gründe nicht möglich sein sollte, in einem anderen Teil Nigerias Fuß zu fassen. Es liege auch keine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Gefährdung im Sinne von § 8 AsylG in Verbindung mit dem (damaligen) § 57 FrG vor.
Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 27.05.2003 wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer (allenfalls nach Verfahrensergänzung) in Österreich Asyl gewährt, in eventu die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 AsylG festgestellt werde. Zur Begründung wird - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt:
Aus der Einvernahme gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stamme. Es sei ihm in der sehr kurzen Einvernahme kaum Gelegenheit gegeben worden ausführlich über seine Fluchtgründe zu sprechen. Der Bescheidbegründung, wonach er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und keine konkrete Gefahr dargetan worden sei, sei nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer habe detailliert dargetan, dass sein Geschäft und damit seine Existenzgrundlage zerstört worden sei. Diese Zerstörung habe religiöse Hintergründe. Eine Zerstörung der Existenzgrundlage könne durchaus asylrelevant sein, dies deshalb, weil sie in diesem Fall auch religiös motiviert gewesen sei. Aus religiösen Gründen hätte der Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit gehabt, eine Existenzgrundlage wieder aufzubauen. Im Übrigen sei auf die Tatsache, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nach dem Verlassen seines Heimatlandes versucht habe in Niger und in Marokko zu leben, nicht eingegangen worden. Er habe Marokko verlassen müssen, weil Druck auf ihn ausgeübt worden sei, zum muslimischen Glauben überzutreten. Auch dem Vorwurf, dass er sich in einer anderen Gegend Nigerias niederlassen hätte können, sei nicht zu folgen. In einer Situation, in welcher gewaltsam die Existenzgrundlage entzogen worden sei, nehme man die nächstbeste Gelegenheit zum Überleben wahr. Und diese sei im vorliegenden Fall die Flucht nach Niger gewesen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) am 04.06.2007 und am 13.07.2007 Berufungsverhandlungen durchgeführt. Am 04.06.2007 fand die Berufungsverhandlung zwar in Anwesenheit des Rechtsvertreters, jedoch in Abwesenheit des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführer) statt, zumal sich dieser im Zeitpunkt der Verhandlung in Haft befand. Am 13.07.2007 wurde in Anwesenheit des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) eine weitere Berufungsverhandlung in der Justizanstalt Josefstadt durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Berufungswerbers sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom Verhandlungsleiter beigeschaffter Berichte zur Situation in Nigeria:
Bericht des AA Berlin vom 6.5.2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Beilage I), hinsichtlich Abschnitts über die allg. politische Lage (Abschn. I), Abschn. II.
3. betr. Ausweichmöglichkeiten innerhalb Nigerias und hinsichtlich Abschn. betr. Rückkehrfragen (Abschn. IV.)
Bericht des Britischen Home Office vom 1.3.2007 mit dem Titel "Nigeria Country of Origin Information Report" (Beilage II), hinsichtlich der Abschn. 12.03, 13.01 (Dekret 33 u. Haftbedingungen), des Abschn. betreffend Religionsfreiheit (19.01 - 19.05), hinsichtlich Abschn. betr. Bewegungsfreiheit und Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden (Abschn. 33.01 und 35.01).
Auskunft der ÖB Lagos vom 05.12.2002 zu sogenannten Dekret 33/99, samt einer Auskunft von M. L. Uwais, Chief Justice of Nigeria (samt deutscher Übersetzung) (Beilage III),
Anfragebeantwortung des BMI vom 05.08.2003 betreffend Abschiebung nigerianischer Staatsangehöriger (Beilage IV),
Auskunft von ACCORD vom 13.01.2004 betreffend konkrete Fälle des Dekrets 33 (Beilage V),
Auszug aus dem Länderbericht von ACCORD vom September 2002 betreffend Doppelbestrafung wegen Drogendelikten (Seiten 16 bis 18), (Beilage VI),
Auszug aus dem Länderbericht von ACCORD vom August 2004, betreffend Doppelbestrafung wegen Drogendelikten (Beilage VII),
Stellungnahme des BAA vom 22.11.2002 betreffend Doppelbestrafung samt Beilagen (Beilage VIII),
Schreiben der ÖB Lagos vom 05.08.2002 und vom 14.12.2003 betreffend Abschiebungen und sogenannte Doppelbestrafung (Beilage IX und X),
Von der ÖB Lagos beschafftes Gutachten betreffend Dekret 33, vom 09.05.2005 (Beilage XI),
Nachtrag zum Schreiben des GA, von der Botschaft übermittelt vom 30.06.2005 (Beilage XII).
Auskunft des Institutes für Afrikakunde aus dem Jahr 2003, betreffend inländische Fluchtmöglichkeiten innerhalb Nigerias (Beilage XIII)
Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin vom 20.11.2006 betreffend Abschiebung nigerianischer Staatsangehöriger nach Nigeria und Strafverfolgung nach Dekret Nr. 33 (Beilage XIV)
Bericht des britischen Home Office vom Jänner 2007, Titel:
Operational Guideance Note Nigeria, hinsichtlich des Abschn. 3.9 betreffend religiöse Verfolgung. (Beilage XV).
Konvolut von Presseagenturmeldungen betr. Präsidentschaftswahlen in Nigeria 2007 (Beilage XVI).
In der Berufungsverhandlung vom 13.07.2007 führte der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) im Wesentlichen - abweichend von seinen früheren Angaben - Folgendes zu seiner Verfolgungssituation in Nigeria aus: Seine Eltern seien gestorben, als er noch sehr klein gewesen sei. Aufgrund seiner Lage habe er Nigeria verlassen. Das Leben sei für ihn damals sehr schwer gewesen. Wenn er das Land nicht verlassen hätte, wäre er vielleicht jetzt schon tot. Als er sich in seinem Land aufgehalten habe, sei er nicht er selbst gewesen. Er könne nicht genau beschreiben, was vor sich gegangen sei. Er habe schließlich den Heimatort verlassen, weil das Leben für ihn nicht gut gewesen sei (siehe Seiten 2 bis 3 der Verhandlungsschrift OZ 10Z).
Auf Grundlage der vom Bundesasylamt durchgeführten Erhebungen und des dargestellten (vom vormaligen Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführten) ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ist Staatsangehöriger von Nigeria und gehört zu der Volksgruppe der Ibo. Er ist am 00.00.1978 geboren. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Teil Nigerias er vor seiner Ausreise gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria irgendwelchen Bedrohungen, Übergriffen oder sonstigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat sein Heimatland viel mehr aus wirtschaftlichen Gründen (schlechte Lebensbedingungen in Nigeria) verlassen.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Zu einer allenfalls drohenden Doppelbestrafung nach dem so genannten Dekret 33/1990 wegen des vom Beschwerdeführer in Österreich verübten Drogendeliktes werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Titel des Erlasses Nr. 33 aus 1990 lautet "(Novellierungs-) Erlass betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde". Durch den Erlass wurde das Gesetz betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde (Kapitel 253 der Bundesgesetze Nigerias, 1990) abgeändert. Durch die Novellierung per Erlass Nr. 33 aus 1990 wurde diesem Gesetz folgender - hier in deutscher Übersetzung wiedergegebener - § 12 A hinzugefügt:
"12. A. (1) Jeder, dessen Reise in Nigeria ihren Ausgang nimmt, ohne dass bei ihm verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen entdeckt werden, bei dem sich jedoch herausstellt, dass er derartige verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen in ein fremdes Land eingeführt hat, macht sich ungeachtet der Tatsache, dass er wegen der strafbaren Handlung der unrechtmäßigen Einfuhr oder des Besitzes derartiger Suchtmittel oder psychotroper Substanzen im Ausland vor Gericht gestellt oder verurteilt wird, einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.
(2) Jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen für schuldig befunden wird und dadurch den Namen Nigerias in Verruf bringt, macht sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.
(3) jeder, der wegen einer strafbaren Handlung gemäß Absatz (1) oder
(2) dieses Paragraphen verurteilt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne die Möglichkeit der Wahl einer Geldstrafe zu bestrafen und sein Vermögen und Besitz nach Maßgabe dieses Erlasses einzuziehen."
Nach Auffassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs von Nigeria handelt es sich um einen Tatbestand, der sich auf das in Verrufbringen des Namens Nigerias bezieht und sich solcherart von einer ihm Ausland verübten strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Handel oder dem Besitz von Suchtmitteln im Ausland unterscheidet. Die strafbare Handlung gemäß dem zitierten § 12 A sei nicht dieselbe wie die strafbare Handlung, deretwegen ein nigerianischer Staatsbürger im Ausland verurteilt wird, weil es unvorstellbar sei, dass ein fremder Staat einen nigerianischen Staatsbürger wegen des in Verrufbringens Nigerias verurteilen und bestrafen wird. Deshalb ist die Strafbestimmung nach Auffassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mit Art. 36 Abs. 9 der nigerianischen Verfassung grundsätzlich vereinbar, der lautet wie folgt:
"Niemand, der nachweist, dass er wegen einer strafbaren Handlung vor ein zuständiges Gericht oder Sondergericht gestellt und entweder schuldig gesprochen oder freigesprochen wurde, kann wegen der selben strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung, die den selben Tatbestand wie diese strafbare Handlung erfüllt, noch einmal vor Gericht gestellt werden, ausgenommen auf Anordnung eines höheren Gerichts (Anmerkung: Im Falle der Aufhebung untergerichtlicher Urteile wegen eines Verfahrensmangels und Anordnung eines neuerlichen Verfahrens)."
Die Frage, ob es sich bei der Bestrafung nach dem zitierten Dekret 33 aus 1990 nach bereits erfolgter Anklage oder Verurteilung wegen eines Drogendelikts im Ausland um eine nach der zitierten Verfassungsbestimmung unzulässige Doppelbestrafung handelt, unterliegt allerdings noch immer einer Prüfung durch ein nigerianisches Gericht. Ein Ergebnis dieser Prüfung liegt noch nicht vor.
Der zitierte § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit Anfang des Jahres 2000 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung festgenommen oder inhaftiert worden wären. Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. In der ersten Hälfte des Jahres 2002 wurden von den österreichischen Behörden (auch) Personen nach Nigeria abgeschoben, die zuvor von österreichischen Gerichten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden waren. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr nicht festgestellt werden konnte.
Zur Vorgangsweise der Fremdenpolizeibehörden bei Abschiebungen nach Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Weitergabe von Fremden betreffenden Daten ist in einem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 01.08.2001, Zahl:
31.490/193-III/16/01 geregelt. Dieser Erlass enthält folgende für den vorliegenden Fall bedeutsame Bestimmungen:
"1.1. Verständigung von der Festnahme bzw. AnhaltungArt. 36 des obgenannten Übereinkommens (des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963) bestimmt, dass die zuständigen Empfangsstaaten die konsularische Vertretung des Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten haben, wenn in deren Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen, in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen oder sonst angehalten wird.
Dem gegenüber bestimmen mit einzelnen Staaten abgeschlossene Konsularverträge, dass der zuständige Konsul unverzüglich von jedem Freiheitsentzug eines Angehörigen des Entsendestaates unabhängig vom Verlangen des Betroffenen zu verständigen ist. Mit afrikanischen und asiatischen Staaten wurden bis dato keine solchen Abkommen geschlossen.
(...)
Die Bekanntgabe der Festnahme bzw. der Anhaltung eines Fremden gegenüber der ausländischen Vertretungsbehörde ist daher nur zulässig, wenn der Betroffene eine solche Verständigung wünscht, es sei denn, es besteht mit dem Herkunftsstaat ein bilaterales Abkommen, welches die Verständigung unabhängig von der Zustimmung des Betroffenen vorsieht."
"1.2. Datenweitergabe zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes
Handelt es sich um einen undokumentierten Fremden, werden ausländischen Vertretungsbehörden üblicherweise nur jene Daten der abzuschiebenden Person übermittelt, die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit und teilweise auch für die Gestattung der Einreise in den Herkunftsstaat erforderlich sind. Dies sind in der Regel die persönlichen Daten des Fremden, dh. etwa Name, Geburtsdatum, Adresse im Herkunftsstaat.
Die Vertretungsbehörden verlangen im zunehmenden Maße darüber hinaus Informationen über allfällige Asylverfahren, strafrechtliche Verurteilungen, Flugdaten und den Gesundheitszustand des Fremden.
Dazu gilt im Einzelnen Folgendes:
-
Informationen zum Asylverfahren
Die Regelungen des Asylgesetzes betreffend die Datenweitergabe sehen in § 21 Abs. 2 AsylG vor, dass die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Asylantrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
Daraus ergibt sich, dass den ausländischen Berufsvertretungsbehörden keine Daten bekannt zu geben sind, die Rückschlüsse auf ein in Österreich durchgeführtes Asylverfahren zulassen.
§ 36 AsylG regelt die Verwendung personenbezogener Daten, soweit diese zur Vollziehung des AsylG, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für die Bestimmung des zuständigen Staates nach dem Dubliner Übereinkommen und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Abs. 3 enthält eine Aufzählung jener Stellen, denen Daten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben übermittelt werden dürfen. Vertretungsbehörden sind dabei nicht genannt.
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Informationen über strafrechtliche Verurteilungen
§ 9 Abs. 1 des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im § 2 leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften. (...)
Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.
Ausländische Vertretungsbehörden erhalten grundsätzlich keine Auskunft aus dem österreichischen Strafregister, weil gemäß den so genannten Gegenseitigkeitsabkommen (Ausnahme Deutschland) direkte Auskünfte nur für den Zweck der Strafrechtspflege zulässig sind."
"3. Datenweitergabe an ausländische Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganisationen (z.B. Interpol, Europol)
Das Polizeikooperationsgesetz (PolKg), BGBl. I Nr. 104/1997, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß § 2 PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt § 5 Abs. 3 leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die §§ 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.
Demnach hat die Datenweitergabe im Rahmen der Amtshilfe dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder
3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK und § 1 DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.
Soweit daher im Wege der internationalen Amtshilfe um die Bekanntgabe von Fremden betreffende Daten ersucht wird, ist die Zulässigkeit einer solchen Weitergabe nach den oben genannten Kriterien zu prüfen."
"4. Datenweitergabe an Fluglinien
Die Bekanntgabe personenbezogener Daten eines Fremden an die eine Abschiebung durchführende Fluglinie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Ausstellung eines Tickets erforderlich ist.
Darüber hinausgehende Angaben - etwa zum fremdenrechtlichen Hintergrund der Abschiebung - haben zu unterbleiben."
Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die zitierten Bestimmungen des Erlasses in der Praxis nicht befolgt würden.
Zu der bei Abschiebungen nach Nigeria geübten Praxis werden weiters folgende Feststellungen getroffen:
Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. § 8 Abs. 2 Z 2 des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der Doppelbestrafung erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht.
Auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres hat die Österreichische Botschaft in Lagos mehrfach die Ankunft von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen am Muritala Mohammed Airport in Lagos beobachtet. Dabei konnten bisher keine Übergriffe gegen die abgeschobenen Personen (Inhaftierung oder dgl.) festgestellt werden.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers:
Der nunmehrige Beschwerdeführer gab zuletzt an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, was im Hinblick auf die angegebene Volksgruppenzugehörigkeit (Ibo) auch plausibel erscheint. Es war demnach davon auszugehen, dass er tatsächlich nigerianischer Staatsangehöriger ist. Der Beschwerdeführer gab zuletzt an, dass er am 00.00.1978 geboren ist. Es war von diesen zuletzt gemachten Altersangaben auszugehen, die auch im Hinblick auf sein Aussehen plausibel erscheinen.
Zur Negativ-Feststellung betreffend Verfolgung in Nigeria:
In der zuletzt (am 13.07.2007) durchgeführten Berufungsverhandlung hat der nunmehrige Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht einmal (mehr) behauptet. Vielmehr stützte er sich ausschließlich auf den frühzeitigen Tod seiner Eltern und die schwierigen Lebensbedingungen im Heimatland. Ausgehend von diesen zuletzt gemachten Behauptungen konnten keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Übergriffe, Verfolgungsmaßnahmen etc. festgestellt werden.
Überdies ist noch darauf zu verweisen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens grob widersprüchliche Angaben gemacht hat. Während er vor dem Bundesasylamt zunächst angab, dass er Liberianer sei und in Liberia Verfolgung zu befürchten habe, erklärte er später, dass er Nigerianer sei und seine angebliche Heimatstadt Kaduna aufgrund von Ausschreitungen (Einführung der Sharia, Zerstörung seines Geschäftes) verlassen habe. In der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat behauptete er hingegen - wie oben dargelegt - überhaupt keine Verfolgung, sondern berief sich lediglich Allgemein auf die schlechten Lebensbedingungen im Heimatland. Im Hinblick auf diese grob widersprüchlichen Angaben muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt unrichtige Angaben zu einer allgemeinen Bedrohungssituation gemacht hat, dies zum Zweck der Asylerlangung in Österreich. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Nigeria tatsächlich keinen Übergriffen oder dergleichen ausgesetzt war und sein Heimatland - wie zuletzt angegeben - aus wirtschaftlichen Gründen (schlechte Lebensbedingungen) verlassen hat.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria gründen sich auf die Berichte Beilagen I und II. Aus den Abschnitten I.1. und I.8. der Beilage I ergibt sich, dass die nigerianische Staatsgewalt - abgesehen von zeitlich und lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen verfeindeter ethnischer oder religiöser Gruppen - grundsätzlich funktionsfähig ist. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung und zur Lebensmittelversorgung, wonach die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet ist, gründet sich auf den Bericht Beilage I, Seite 32 (Abschnitt betreffend Rückkehrfragen). Die Feststellung, wonach abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land keine staatlichen Repressionen zu befürchten haben, gründen sich ebenfalls auf den Bericht Beilage I, Abschnitt IV.2.
Die Feststellungen zum so genannten Dekret 33/1990, zur Vorgangsweise bei Abschiebungen und zur (Nicht-) Anwendung des Dekrets 33/1990 in Nigeria gründen sich auf die von der erkennenden Behörde beigeschafften Berichte Beilagen I bis XIV.
Die Feststellung zum Inhalt des so genannten Dekret 33/1990 und zur formalen Fortgeltung dieses Dekretes gründet sich auf die Beilagen I, Abschnitt IV.2 und auf die in Beilage III enthaltene Stellungnahme des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs von Nigeria. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass seit Beginn des Jahres 2000 auf Grundlage von § 12 a dieses Dekretes Personen inhaftiert oder verurteilt wurden. Aus Beilage IV ergibt sich, dass mehrfach auf Grund des österreichischen Suchtmittelgesetzes verurteilte nigerianische Staatsangehörige nach Nigeria abgeschoben wurden und die Ankunft dieser Personen durch Mitarbeiter der österreichischen Botschaft Lagos überwacht wurde. Eine Inhaftierung oder gar Verurteilung auf Grundlage des Dekretes 33/1990 ist jedoch nicht bekannt geworden. Auch in der Anfragebeantwortung von ACCORD Beilage V wird ausgeführt, dass keine konkreten Fälle bekannt geworden sind, in denen abgeschobene nigerianische Asylwerber, die im Ausland strafrechtlich verurteilt worden sind, nach Rückkehr in ihre Heimat von den dortigen Behörden erneut auf Grund dieses Umstandes verurteilt worden sind. Auch aus den Berichten Beilagen I und II ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass Nigeria zurückgeführte Personen tatsächlich auf Grundlage des Dekrets 33/1990 inhaftiert oder verurteilt worden wären.
Im Bericht Beilage VII (Seite 20) wird zwar unter Bezugnahme auf Presseagenturberichte ausgeführt, dass "wegen Drogendelikten abgeschobene Nigerianer" am Flughafen in Haft gesetzt worden seien, doch ist weder ersichtlich auf Grund welcher Gesetzesbestimmung diese inhaftiert wurden (Dekret 33/1990 oder andere Strafbestimmungen) noch liegen Informationen über eine Verurteilung dieser Personen vor. Es ist nicht ersichtlich, wo die angeblichen Drogendelikte verübt wurden. Es fehlen auch Anhaltspunkte, dass die betreffenden Personen bereits im Ausland wegen derselben Delikte verurteilt worden wären. Im Übrigen konnten von ACCORD auf diesbezügliche Anfrage keine weiteren Daten, etwa über die Identität der Betroffenen oder eine allfällige Verurteilung erlangt werden. Die Angaben im Berichte Beilage VII sind solcherart unbestimmt und lassen nicht auf eine fortdauernde Anwendung des Dekrets 33/1990 schließen. Vielmehr war auf Grund der vorliegenden gegenteiligen Berichte, insbesondere der Anfragebeantwortung Beilage V davon auszugehen, dass eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht mehr stattfindet. Es ist auch auf den aktuellen Nachtrag zum Gutachten des Vertrauensanwaltes der ÖB Lagos (Beilage XII) zu verweisen, wonach eine Bestrafung wegen "Schädigung des Ansehens Nigerias" im Hinblick auf bedeutendere Fälle (Drogenhandel etc.) in der Praxis kaum mehr jemals vorkommt. Dasselbe ergibt sich auch aus der Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes Berlin vom 20.11.2006 (Beilage XIV), wonach nicht davon auszugehen ist, dass die nigerianischen Behörden von der Verurteilung Kenntnis erlangt haben bzw. erlangen können. Es sei auch unwahrscheinlich, dass nigerianische Staatsangehörige, die im Ausland wegen Drogendelikten verurteilt worden sind, im Fall der Rückkehr wegen des Dekrets 33 mit weiterer Strafverfolgung rechnen müssen. Es bestehe auch - nach Nachforschungen beim "Nigerian Supreme Court" in Abuja keine Kenntnis von Fällen nigerianischer Staatsangehöriger, gegen welche laufende Verfahren auf der Grundlage von Dekret 33 anhängig sind bzw. welche bereits wegen des Dekrets 33 verurteilt worden sind. Es liegen sohin zwei aktuelle inhaltlich übereinstimmende Auskünfte vor, aus welchen sich ergibt, dass kein reales Risiko einer Bestrafung nach dem so genannten Dekret 33/1990 besteht und dieses Dekret in der Praxis nicht mehr angewandt wird.
Die Feststellungen über die Vorgangsweise der österreichischen Fremdenpolizeibehörden betreffend Datenweitergabe und Beschaffung eines so genannten Ersatzreisedokumentes gründen sich auf die Beilagen VIII, insbesondere den angeschlossenen Erlass zu GZ: 31490/193-III/16/01 und die angeschlossene Statistik der Abschiebungen sowie auf das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.08.2003, Beilage IV.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 hat über die nunmehr als Beschwerde zu bewertende Berufung der Asylgerichtshof zu entscheiden. Zwar ist der vorliegende Fall (nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005) nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen und wird der Asylgerichtshof in diesem Gesetz an keiner Stelle erwähnt; doch ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, Zl. C5 251212-0/2008/11E dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass § 75 Abs. 7 AsylG 2005 und die sonstigen im AsylG 2005 enthaltenen auf das Verfahren des Asylgerichtshofs bezogene Verfahrensbestimmungen auch in den nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führenden Verfahren sinngemäß anzuwenden sind. Demnach ist (auch) für das vorliegende Verfahren § 75 Abs. 1 Z1 maßgeblich, wonach die Entscheidung im vorliegenden Fall durch den Asylgerichtshof zu treffen ist und zwar durch den Einzelrichter, weil vor diesem (damals als Mitglied des UBAS) bereits vor dem 1.7.2008 eine Verhandlung stattgefunden hatte.
Ausgehend davon hat der Asylgerichtshof über die Berufung, die nunmehr gemäß § 23 AsylGHG als Beschwerde gilt, auf Grundlage des Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm § 7 AsylG zuletzt nicht einmal (mehr) behauptet hat, sondern sich nur auf schlechte Lebensbedingungen gestützt hat. Überdies war das Vorbringen aufgrund der gestellten Widersprüche insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer, der sich vor dem Bundesasylamt auf Probleme in Zusammenhang mit Moslems in Kaduna berief, hat überdies keine konkreten Umstände vorgebracht, die gegen die Fluchtmöglichkeit in andere Landesteile, z.B. in die multiethnischen Großstädte im Süden Nigerias (zB. Lagos), sprechen würden. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass intern Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen desselben Religionsbekenntnisses öä. bestreiten können, was für den Beschwerdeführer umso mehr gelten muss, als es sich bei ihm um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt. Nach Ansicht der erkennenden Behörde wäre dem Beschwerdeführer, selbst wenn er (hypothetisch) in Nordnigeria Probleme mit Moslems haben sollte, eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar. Es wäre demnach vom Vorliegen einer so genannten inländischen Fluchtalternative auszugehen und käme die Asylgewährung auch aus diesem Grund nicht in Betracht (siehe die in Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 in E235 ff zu § 7 Asylgesetz wiedergegebene Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Was die in Österreich erfolgte Verurteilung nach dem SMG betrifft, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria eine neuerliche Inhaftierung oder auch Verurteilung auf Grund des so genannten Dekrets 33/1990 konkret zu befürchten hat. Dies im Hinblick darauf, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Dekret seit Anfang 2000 tatsächlich angewandt wurde. Im Übrigen würde eine Verurteilung nach diesem Dekret in keinem Bezug zu den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 angeführten Verfolgungsgründen stehen.
Demnach war der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen.
Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofs keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zuletzt eine Bedrohung nicht einmal mehr behauptet hat und sein Vorbringen überdies insgesamt als nicht glaubhaft zu werten war.
Selbst unter Zugrundelegung des vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringens (angebliche Probleme in Nordnigeria betreffend Verfolgung durch Moslems) wäre kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis im Sinne von § 50 Abs. 1 oder 2 FPG vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet, sondern nur auf Kaduna/Nordnigeria beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist es intern Vertriebenen möglich, Unterstützung durch Angehörige ihres Bekenntnisses oder dgl. zu erlangen und solcherart den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es bestünde sohin eine inländische Fluchtalternative und wäre die Rückschiebung nach Nigeria demnach selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der vor dem Bundesasylamt aufgestellten Verfolgungsbehauptungen für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121.
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt demnach keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.
Ein Ausspruch über eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet entfällt, weil die angefochtene Entscheidung keinen derartigen Ausspruch enthielt und dieser nicht durch die Überprüfungsinstanz nachgetragen werden kann.