B7 308.292-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der K.E., geb. 00.00.1978, StA.: Republik Kosovo, vom 19.08.20008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2008, Zahl: 08 06.487-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von K.E. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Bosniaken anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.
Der der albanischen Volksgruppe angehörige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, O.S., geb. 00.00.1977, protokolliert zur GZ 308.179 des Asylgerichtshofes, war seinen Angaben zu Folge erstmals bereits am 12.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte ebenfalls am 12.10.2005 in Österreich einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt.
Die Beschwerdeführerin selbst reiste ihren Angaben zu Folge am 21.12.2005 mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern O.E., geb. 00.00.2002 und O.L., geb. 00.00.2005, protokolliert zu den GZ 308.290 und 308.291 des Asylgerichtshofes, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2005 - ebenso wie die beiden Söhne - in Österreich einen (ersten) Asylantrag.
Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie gehöre der Volksgruppe der Bosniaken an, ihre Muttersprache sei Serbisch, sie spreche aber auch Albanisch und sei damit einverstanden, dass ihre Einvernahme in Albanisch durchgeführt werde. Sie sei mit O.S., geb. 00.00.1977, nicht verheiratet, er sei ihr Lebensgefährte, sie hätten jedoch nach albanischer Tradition geheiratet. Er sei der Vater ihrer beiden Söhne E. und L.. Nach dem Krieg habe sie viele Probleme mit Albanern in D. gehabt, der zweite Grund sei, dass ihr Mann in letzter Zeit auch sehr viele Probleme gehabt habe. Nach dem Krieg, als sie noch nicht verheiratet gewesen sei, seien maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen, sie sei mit ihrer Mutter alleine gewesen, diese Männer hätten die Beschwerdeführerin verschleppt und sie sei vergewaltigt worden. Das sei im Jahr 2000 gewesen. Ihre Familie sei die einzige bosniakische Familie in D. gewesen, sie seien beschimpft und beleidigt worden. Die Kinder seien im Kindergarten als Söhne der Bosniakin und Söhne des Spions bezeichnet worden. Zu den Problemen ihres Mannes könne sie angeben, dass nach dem Krieg sein Cousin ermordet worden sei. Sie seien auch mit dem Tod bedroht worden. Alle Leute im Kosovo würden die Bosniaken hassen. Ihr Mann habe große Probleme mit den Leuten von "Ramush" gehabt. Es sei die Gruppe aus G., die D. kontrolliere. Der Cousin ihres Mannes habe O.R. geheißen. Dieser sei von einem Mann namens H.D. umgebracht worden, dieser sei deshalb verhaftet worden und mit Sicherheit immer noch im Gefängnis. Als ihr Mann bereits in Österreich gewesen sei und die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter gelebt habe, sei sie dort von unbekannten Personen angerufen und nach ihrem Mann gefragt worden. Jeden Tag sei sie angerufen worden.
Mit Bescheid vom 24.11.2006, Zl. 05 22.724-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien (Gebiet: Kosovo)" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien (Gebiet Kosovo)" aus.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2007, Zl. 308.292-C1/4E-XIV/08/06, wurde die dagegen gerichtete Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass - ungeachtet der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nicht asylrelevant seien, da ausreichende Rechtschutzeinrichtungen im Kosovo vorhanden seien. Im Kosovo werde die Minderheit der Bosniaken derzeit nicht ausschließlich aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gleichsam im Sinne einer Gruppenverfolgung verfolgt und die geschilderten Probleme des Lebensgefährten seien bereits als unglaubwürdig bewertet worden. Ferner habe die vorgebrachte Vergewaltigung der Antragstellering im Jahr 2000 keinen aktuellen Bezug zur Ausreise der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe in ihrer Berufung nicht substantiiert begründet angeführt, aus welchen Gründen ihrem Fluchtvorbringen - entgegen der Bescheidbegründung des erstinstanzlichen Bescheides - Asylrelevanz zukommen könne. Insbesondere sei den erstinstanzlichen Länderfeststellungen betreffend die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Heimatstaates nicht entgegengetreten worden. Ebensowenig sei die Antragstellerin in der Berufung der Bescheidbegründung entgegengetreten, dass sie keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung habe geltend machen können.
Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Beschwerdeführerin am 24.05.2007 zugestellt; dieser Bescheid erwuchs damit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher dieses erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Nach zwischenzeitig erfolgten Aufenthalten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Schweden und in der Folge in Belgien und der am 24.07.2008 erfolgten Rückübernahme im Rahmen der Dublin II-VO durch Österreich stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie die übrigen oben genannten Mitglieder ihrer Familie - noch auf dem Flughafen Wien-Schwechat am 24.07.2008 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher am 25.07.2008 eingebracht wurde. Anlässlich der am 25.07.2008 stattgefunden habenden niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG 2005 gab die Beschwerdeführerin zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, das Leben ihrer Familie und ihr eigenes Leben seien im Kosovo in Gefahr. Sie sei aufgrund ihrer bosnischen Abstammung von der Familie ihres Gatten nie akzeptiert worden. Sie hätten aufgrund von Eheproblemen eine Zeit voneinander getrennt gelebt. In dieser Zeit sei der Gatte nach Österreich geflüchtet. Während dieser Zeit habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter aufgehalten. Seit Kriegsende habe sie ständig Probleme im Kosovo wegen ihrer bosnischen Abstammung gehabt, sie habe keine Rechte und werde unterdrückt. Sie habe wegen ihrer Abstammung auch kein normales Leben mit ihrem Mann führen können, da er aus diesem Grund ständig von seiner Familie und seinem gesamten Umfeld unter Druck gesetzt worden sei. Die gemeinsamen Kinder seien nicht akzeptiert und beschimpft worden. Unter diesen Umständen sei ein normales Leben im Kosovo für sie und ihre Söhne nicht möglich. Sie wolle, dass ihre Söhne frei und glücklich mit den Eltern aufwachsen könnten, was für sie im Kosovo nicht möglich sei, weshalb sie ihre Heimat verlassen hätten.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 30.07.2008 und am 04.08.2008 durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:
Einvernahme am 30.07.2008:
"Die Ast. gibt an, dass alle Angaben die sie tätigt auch für ihre Kinder gelten.
Meine Muttersprache ist Bosnisch und ich spreche noch Serbisch, Albanisch und ein wenig Englisch und möchte, dass das Interview in Albanisch geführt wird.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher?
A: Ja, ich verstehe ihn gut.
F: Haben Sie gegen den Dolmetscher oder sonstige hier anwesende Personen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?
Antwort: Nein.
F: Seit Ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2005, sind Sie jemals in den Kosovo zurückgekehrt, oder haben Sie Österreich verlassen?
A: In den Kosovo bin ich nicht zurückgekehrt, ich war aber in Schweden und in Belgien. Dort habe ich auch um Asyl angesucht.
F: Warum haben Sie Österreich verlassen?
A: Ich erhielt zwei Mal einen negativen Bescheid bekommen und wir hatten eine Frist um Österreich zu verlassen.
F: Haben Sie jemals das Gebiet der EU verlassen?
A: Nein.
Es werden Ihnen nun allgemeine Fragen über den Kosovo gestellt. Bitte beantworten Sie diese mit Ja oder Nein. Sie erhalten später noch die Möglichkeit, dazu nähre Angaben zu machen!
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
A: Nein.
F: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Mein Lebensgefährte hat für mich gesorgt. Ich bekam auch Sozialhilfe.
F: Stimmen die Angaben bzg. der persönlichen Daten, die Sie bei der ersten Asylantragstellung angaben?
A: Ja.
F: Stimmen Ihre Angaben bzg. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer ersten Asylantragstellung angaben?
A: Ja.
F: Stimmen Ihre Angaben bzg. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei der ersten Asylantragstellung angaben?
A: Ja.
F: Haben Sie Gründe, die Sie noch nicht erwähnt haben?
A: Ich bin eine Bosnierin. Deswegen habe ich Probleme mit meinem Gatten gehabt. Ich hatte auch mit der Familie meines Gatten Probleme. Ich habe das in meinem ersten Verfahren gesagt.
F: Sie gaben im ersten Verfahren an, Sie wären vergewaltigt worden. Wollen Sie weiter von mir einvernommen werden, oder möchten Sie von einer Frau einvernommen werden?
A: Ich habe kein Problem damit.
F: Warum stellen Sie einen neuen Asylantrag?
A: Wir dürfen in den Kosovo nicht zurückkehren. Wir sind damals von Österreich weggegangen, da wir Angst hatten abgeschoben zu werden. Wir sind europaweit mit zwei kleinen Kindern gereist. Jetzt sind wir wieder da, weil Österreich nach uns gefragt hat, bzw. uns Österreich zurückhaben wollte.
F: Wenn ich Sie richtig verstehe haben Sie keine neuen Fluchtgründe?
A: Wir sind in Lebensgefahr, aus den Gründen. Nachdem wir nach Österreich gekommen sind ist auch ein Cousin von meinem Mann umgebracht worden.
F: Haben Sie das schon im ersten Verfahren angegeben?
A: Nein, ich glaube nicht. Ich habe mehr über meine Probleme gesprochen und ob mein Mann das erwähnt hat, weiß ich nicht.
F: Haben ihre Kinder eigene Fluchtgründe, oder gelten die gleichen Gründe, wie für Sie?
A: Es gelten die gleichen Gründe.
Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
Dazu gebe ich an: Die Situation ist noch schlimmer geworden, als mein Cousin umgebracht worden ist. Das können nicht die gleichen Fluchtgründe sein.
Dem AW wird eine Mitteilung gemäß § 29/3 übersetzt und ausgefolgt.
Sie werden aufgefordert Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Beisein eines Rechtsberaters im Zuge einer niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit habe, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Vom Termin werde ich schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, muss ich damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass ich über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrberatung informiert wurde.
Auf Nachfrage erklärt der Asylwerber ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Er bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab.
F: Haben Sie verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe. Ich bestätige den Erhalt einer Kopie der Niederschrift.
Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und Ihnen auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts gem. §29 Abs 3 Zi 4 AsylG (schriftlich) mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen."
Einvernahme am 04.08.2008:
"Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.
Der Dolmetscher ist
Die Ast. gibt an, dass alle Angaben die sie tätigt auch für ihre Kinder gelten.
F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?
A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Wie fühlen Sie sich?
A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.
F: Verstehen Sie der Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen sie?
A: Ich verstehe ihn und habe keine Einwände.
Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
A: Meine Ehemann und meine Kinder sind hier in Österreich.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A: Mein Ehegatte ist hier.
V: Sie haben am 30.07.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 persönlich übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich bin damit nicht einverstanden. Es besteht Gefahr im Kosovo. Das Wichtigste in meinem Leben sind meine Kinder. Sie sind auch in Gefahr.
Der RB hat keine Fragen oder Anträge.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
Anmerkung: Der AW wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hingewiesen und wurde über die Folgen aufgeklärt.
Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zugestellt.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."
Wie sich bereits aus diesen beiden Niederschriften ergibt, wurde der Beschwerdeführerin am 30.07.2008 eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, wonach die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 11.08.2008, Zl. 08.06.487-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen - zweiten - Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I); gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 13.08.2008, erhob die Beschwerdeführerin - ebenso wie der Lebensgefährte und die beiden minderjährigen Kinder - mit Schreiben vom 19.08.2008 im Telefaxweg eingebracht am 25.08.2008, fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das - auf den Lebensgefährten bezogene - bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatte Vorbringen wiederholt wird; darüber hinaus wird ausgeführt, da vor Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung im ersten Verfahren keine Verhandlung durchgeführt worden sei, habe der Lebensgefährte auch keine Gelegenheit gehabt, die Ermordung seines zweiten Cousins vorzubringen. Dieser Beschwerde ist eine Bestätigung der UNMIK vom 11.08 2008 beigelegt, wonach ausgeführt wird, dass die Mutter der Beschwerdeführerin berichtet hätte, dass die Beschwerdeführer und ihr Lebensgefährte in Gefahr wären, wenn sie in den Kosovo zurückkehren würden. Zwei enge Verwandte des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin seien im Kosovo ermordet worden seit Ende des Kosovo-Konfliktes. Die Mutter der Beschwerdeführerin fühle, dass ihre Tochter verschiedene Probleme im Kosovo haben würde wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit; sie gehöre der Volksgruppe der Bosniaken an.
Darüber hinaus ist der Beschwerde eine abermalige Übersetzung des bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom Lebensgefährten vorgelegten Beschlusses des "Gemeindegerichtes für Gesetzesübertretungen in K." - wie es in der nunmehrigen Übersetzung bezeichnet wird - beigegebenen.
Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 05.09.2008 vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat über die mit 19.08.2008 datierte Beschwerde erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Die Beschwerdeführerin gründet ihr nunmehr im Rahmen der zweiten Antragstellung gestütztes Vorbringen im Wesentlichen auf Gründe, welche sie bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat bzw. welche - ihren Angaben zu Folge, sofern hypothetisch den Tatsachen entsprechend - bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vorhanden waren; dies gilt auch für das auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit - sie gehöre der Volksgruppe der Bosniaken an - bezogene Vorbringen.
Der Asylgerichtshof tätigte darüber hinaus in seinem den Lebensgefährten O.S. betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B7 308.179-2/2008/2E, folgende Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten:
"Der Beschwerdeführer stützt sein im Rahmen seiner zweiten Asylantragstellung getätigtes Vorbringen auf Gründe, welche er bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat bzw. welche - sofern hypothetisch den Tatsachen entsprechend - bereits während des ersten Asylverfahrens vorgelegen haben. Die behauptete Ermordung des Cousins namens O.R. wurde vom Beschwerdeführer bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 06.09.2006 vorgebracht, war bereits Gegenstand der Beurteilung in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und wurde bereits im Ergebnis als unglaubwürdig beurteilt.
Selbst wenn man allerdings hypothetisch davon ausginge, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht erstattet worden wäre, wie der Beschwerdeführer nunmehr im zweiten Asylverfahren vorbrachte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sowohl im Zuge seiner Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.07.2008 als auch im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.07.2008 behauptete, der Cousin namens O.R. sei bereits am 26.02.2006 umgebracht worden.
Ganz abgesehen davon nun, dass der mit 24.11.2006 datierte erstinstanzliche Bescheid, Zl. 05 16.941-BAG, im ersten Asylverfahren am 29.11.2006 - also etwa 9 Monate nach der behaupteten Ermordung des Cousins - zugestellt und damit erlassen wurde und sohin das nunmehrige Beschwerdevorbringen, da vor Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung im ersten Asylverfahren keine Verhandlung durchgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit gehabt, die Ermordung seines zweiten Cousins vorzubringen, ad absurdum geführt wird, hätte er doch dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatten können (was er tatsächlich ja entgegen der von ihm im nunmehrigen Asylverfahren vertretenen Ansicht ohnedies auch tat), rechtfertigen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).
In diesem Zusammenhang ist daher darauf hinzuweisen, dass das nunmehrige Vorbringen - ginge man hypothetisch davon aus, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht ohnedies bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren erstattet hätte - allenfalls in einem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG hätte geltend gemacht werden müssen.
Was nun den der Beschwerde beigelegten Beschluss des "Gemeindegerichtes für Gesetzesübertretungen in K." betrifft, so wurde dieser Beschluss bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, konkret am 26.02.2007 - in einer im Wortlaut leicht divergierenden, in inhaltlicher Hinsicht aber vollkommen identen Übersetzung in die deutsche Sprache -, vorgelegt und damals bereits einer Bewertung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat unterzogen.
Was weiters die ebenfalls der Beschwerde beigelegte, mit 11.08.2008 datierte UNMIK-Bestätigung betrifft, so ist - sollte diese Bestätigung tatsächlich echt und inhaltlich richtig sein - diesbezüglich, wie bereits oben ausgeführt wurde, darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Der mit 08.08.2008 datierte erstinstanzliche Bescheid wurde am 12.08.2008 erlassen, die mit 11.08.2008 datierte Bestätigung wurde gemeinsam mit der Beschwerde am 26.08.2008 - sohin erst im Beschwerdeverfahren - vorgelegt und ist daher einer Bewertung durch den Asylgerichtshof nicht zugänglich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in inhaltlicher Hinsicht zu dieser Bestätigung allerdings anzumerken, dass der Aussteller dieser Bestätigung nicht etwa auf eigener Wahrnehmung beruhende Tatsachen, sondern lediglich Erzählungen bzw. von Befürchtungen der Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wiedergibt, was den Bescheinigungswert dieser Bestätigung erheblich herabsetzt. Darüber hinaus sollen mit dieser Bestätigung wiederum lediglich Dinge bestätigt werden, welche bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Diesbezüglich sei auf obige Ausführungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen neuen Asylantrag im Verhältnis zur Bestimmung des § 69 AVG verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen glaubwürdigen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 08.08.2008 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein neues zulässiges Vorbringen erstattet hat und dass bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen. Eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen generellen Verschlechterung für Angehörigen der albanischen Volksgruppe ist seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo und der Anerkennung der Republik Kosovo u.a. durch die Republik Österreich - nicht eingetreten; im Gegenteil ist eine weitere Verbesserung der Lage für Angehörige der albanischen Volksgruppe, welcher auch der Beschwerdeführer angehört, eingetreten. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe zu entnehmen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erschiene.
Im Lichte der Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.
Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Was Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Darüber hinaus werden die zu Spruchpunkt II getätigten Ausführungen des Bundesasylamtes zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 00.00.2006, gem. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt wurde.
Im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwischenzeitig in Schweden und in weiterer Folge in Belgien aufhältig war, was naturgemäß nicht für eine Verfestigung im Sinne eines schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich ins Treffen geführt werden kann.
Im Zusammenhang mit der Frage des Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass mit die Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag inhaltlich gleich lautende Entscheidungen, verbunden mit einer Ausweisung in die Republik Kosovo, ergehen und eine Ausweisung nur hinsichtlich aller Familienmitglieder gemeinsam erfolgen darf; insofern ist nicht von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen.
Selbst wenn man im gegenständlichen Fall davon ausgehen sollte, dass ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, so erscheint dieser zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen stützt, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einen Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemildert. Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen - bzw. jedenfalls keinen ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK dar."
Wie bereits erwähnt, gelten diese Ausführungen in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst.
Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.