D15 267674-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der C.M., geb. 00.00.2004, StA. von Moldawien, vertreten durch C.A., 00.00.1978 geb., StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006, FZ. 04 24.761-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin wurde am 00.00.2004 als Tochter von C.A. und C.S. im Bundesgebiet geboren und stellte, am 09.12.2004, durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin wurde hiezu am 15.12.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dazu an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.
Das Bundesasylamt hat den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.01.2006, FZ. 04 24.761-BAW, in Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und sie in Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Dagegen erhob die mj. Beschwerdeführerin durch einen ausgewiesenen Vertreter von "Asyl in Not" fristgerecht Berufung unter Bezugnahme auf das laufende Familienverfahren ihrer Familienangehörigen, deren Berufungen gegen die abweislichen Entscheidungen der belangten Behörde mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2004, Zlen. 254.212/0-VIII/23/04 und 254.211/0-VIII/23/04, abgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide wurden seitens der Eltern der mj. Beschwerdeführerin Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnissen vom 26.09.2007, Zlen. 2006/19/0120 und 2006/19/0121-7, wurde den Beschwerden Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wodurch das Verfahren wieder in das Berufungsstadium gelangt ist.
Mit Erkenntnis vom 15.09.2008, FZ. 254212-0/2008/11E, hob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag des Vaters der mj. Beschwerdeführerin, C.A., gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden war gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Entsprechend dem § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (BGBl I Nr. 101/2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 03.09.2004 gestellt, sodass das Verfahren nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist. Die hier relevanten Bestimmungen des Asylgesetzes lauten:
Familienangehöriger i.S.d. § 1 Z 6 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Mit dem oben unter Punkt I. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag des C.A. vom Bundesasylamt gem. § 7 AsylG abgewiesen worden war, gem. § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der mj. Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des § 10 Abs. 5 AsylG (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Asylantrag abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.