TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/15 C3 313404-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2008
beobachten
merken
Spruch

C3 313.404-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer über die Beschwerde des S.G., geb. 00.00.1984, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, Zahl: 05 19.922-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7,8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr.101/2003 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.11.2005 einen Asylantrag und wurde hierauf im Rahmen der Ersteinvernahme am 23.11.2005 vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an:

 

"Ich habe in meinem Heimatdorf bei Wahlen Werbeplakate für die Akali Dal Partei aufgehängt. Das führte dazu, dass die Leute von der Congress Partei (CP) auf mich aufmerksam wurden. Die Mitglieder der Congress Partei bedrohten und verprügelten mich. Danach wurde die Polizei auf mich gehetzt. Zwei Mal wurde ich von der Polizei mitgenommen, jedoch konnte ich aber durch Intervention der Dorfbewohner frei kommen. Wegen dieser Vorfälle hat meine Familie beschlossen mich aus Indien wegzuschicken."

 

Am 10.05.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, Zahl: 05 19.922-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 18.06.2007, Zahl: 05 19.922-BAW, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in keiner Phase des Verfahrens in der Lage gewesen konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Er habe lediglich schablonenhaft und vage in den Raum gestellt, dass er von Anhängern der Kongresspartei verprügelt und bedroht worden sei. Schon die Nachfrage nach seinen politischen Aktivitäten für die Akali Dal habe gezeigt, dass diese Hintergrundinformation nicht der Wahrheit entsprechen könne. Das Bundesasylamt zeigte in der Folge die bei den Einvernahmen aufgetretenen Widersprüche auf und schloss daraus, dass der maßgebende, vom Asylwerber behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus, er fechte die Bescheide ihrem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. In der Folge wiederholte er sein Vorbringen und gab an, er fürchte im Falle seiner Rückkehr nach Indien von Leuten der Kongresspartei gefunden und umgebracht zu werden. Der Staat und die Behörden in Indien seien bestechlich, korrupt und nicht in der Lage ihn vor Verfolgung zu schützen.

 

Zu den im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchen gab der Asylwerber an, es wäre Aufgabe der Erstbehörde gewesen ihn mit diesen Vorwürfen rechtzeitig zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Er habe sich bezüglich den Problemen mit der Polizei nur deshalb widersprochen, weil er die Frage nicht richtig verstanden habe. Die belangte Behörde habe ihre Feststellungen lediglich auf spontane Vermutungen und subjektive Eindrücke gestützt, ohne genaue Ermittlungen durchzuführen. Es wäre Aufgabe der Erstbehörde gewesen im Rahmen der Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragungen, zu beseitigen. Aus den eben genannten Gründen sei der angefochtene Bescheid mangelhaft.

 

Bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil Indiens von seinen Verfolgern gefunden werde. Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Informationen zur Situation in Indien seien sehr beschönigend. Um diese zu entkräften, verweise er auf einen Bericht von Amnesty International (Berichtszeitraum 2005).

 

Zu Spruchpunkt II. führte der Asylwerber aus, die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen ihn getrennt von seinen Fluchtgründen gezielt dazu zu befragen, welcher Verfolgungssituation er nach einer Rückkehr in seine Heimat ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, weshalb seine Abschiebung gemäß Art. 3 EMRK sowie gemäß Art. 33 GFK, gleichlautend wie § 57 FrG, unzulässig sei. Die belangte Behörde verkenne, dass ihm bei Abschiebung in seine Heimat massive asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte er abgeschoben werden, würde er sofort verhaftet werden und liefe jedenfalls Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Nach den ihm konkret drohenden Menschenrechtsverletzungen und den in seiner Heimat dokumentierten Praktiken ständiger grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen würde seine Abschiebung gegen Art. 2, 3 und 5 EMRK sowie gegen Art. 3 UNO-Folterkonvention verstoßen.

 

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gab der Beschwerdeführer an, er habe sowohl gegen die Abweisung des Asylantrages als auch gegen die Abschiebung fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben, weshalb die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung weiterhin gültig sei. Die Ausweisung erfolge daher auf einer rechtswidrigen Grundlage, nämlich auf der fälschlichen Ansicht der Erstbehörde, es würde kein Aufenthaltstitel mehr vorliegen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 18.06.2007, Zahl: 05 19.922-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an Details. Der Asylwerber vermochte bei seiner Einvernahme am 10.05.2007 die von ihm behaupteten Geschehnisse nicht zu konkretisieren und machte - trotz gezielter Fragestellung - äußerst vage Angaben. Er behauptete "sehr intensiv für die Akali Dal gearbeitet" zu haben, konnte aber sowohl bei der Ersteinvernahme am 23.11.2005, als auch bei der zweiten Einvernahme am 10.05.2007 dazu befragt nicht angeben, um welche Wahlen es sich gehandelt habe, da er "nur die Plakate geklebt" habe und zwar je nachdem wozu er beauftragt worden sei. Den Zeitraum, in dem die Wahlen stattgefunden haben, konnte der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Einvernahme ebenfalls nicht einmal mehr grob eingrenzen, obwohl er bei der Ersteinvernahme noch angab, es seien die "Wahlen im Oktober 2005" gewesen. Die Frage, ob die Wahlen etwa Tage, Wochen, Monate oder gar Jahre vor der Ausreise stattgefunden hätten, beantwortete er nach langem Nachdenken lediglich mit: "Ich weiß es nicht." Der Beschwerdeführer gab auf alle gezielt gestellten Fragen äußerst ausweichende Antworten, die nicht auf konkret erlebte Geschehnisse schließen lassen. Er sei "überall" von Leuten der Kongresspartei bedroht oder geschlagen worden, und zwar seien es "mal die gleichen", "mal verschiedene" Personen gewesen. Auch die angeblich stattgefundenen Zwischenfälle mit der Polizei blieben unklar, da dem Asylwerber nicht einmal erinnerlich war, wie oft er von der Polizei verprügelt worden sei ("Ich weiß nicht genau, einige Male.") Völlig zu Recht ist die Erstbehörde davon ausgegangen, dass solch dürftige Antworten nicht dazu geeignet sind, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer nicht nur zu unkonkret aussagte, sondern sich schließlich auch noch widersprach, indem er bei der Ersteinvernahme am 23.11.2005 von einer Verfolgung durch die Polizei sprach, während bei der zweiten Einvernahme am 10.05.2007 spontan angab, er habe nie Probleme mit der Polizei gehabt. Sein unmittelbar darauffolgender Versuch, die divergierenden Aussagen in Einklang zu bringen ("Das hätte ich ohnehin erzählen wollen.") wurden von der Erstbehörde richtigerweise als "Rettungsversuch" qualifiziert, der auch der nunmehr erkennenden Behörde nicht glaubwürdig erscheint. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet diese Frage falsch verstanden haben sollte. Einerseits lässt die klare Antwort des Asylwerbers ("Nein. Ich habe keine Probleme mit der Polizei. Nur mit den Leuten von der Kongresspartei.") eindeutig darauf schließen, dass ihm der Inhalt der Frage verständlich war, andererseits ergeben sich aus dem Einvernahmeprotokoll auch sonst keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem anwesenden Dolmetsch.

 

Den Ausführungen in der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt in völlig schlüssiger Weise ausgeführt hat, dass das Vorbringen des Asylwerbers betreffend eine individuelle Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde dem nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten, womit der Asylwerber die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht entkräften und sohin die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt letztlich nicht in Zweifel ziehen konnte. In der Beschwerdeschrift wiederholte der Asylwerber lediglich sein Vorbringen, zitierte Rechtsvorschriften und stellte formelhaft Behauptungen auf ohne diese mit seiner Person in einen Zusammenhang zu bringen. Dem Vorwurf, die Erstbehörde hätte nur mangelhaft Ermittlungen durchgeführt ist entgegenzuhalten, dass die Behörde im Verfahren auf die vagen Angaben des Asylwerbers angewiesen war und diesen durch gezielte Befragung bestmöglich nachgegangen ist. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Asylwerber auf die Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen wurde und ausreichend Zeit hatte dazu Stellung zu nehmen bzw. diese zu entkräften, was der Beschwerdeführer jedoch nicht zu Stande brachte. Weitere Anhaltspunkte für Ermittlungen haben sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben, die diesbezügliche Rüge in der Beschwerdeschrift geht somit ins Leere.

 

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich aber entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr erkennen, wobei zu betonen ist, dass sich auch aus dem in der Berufung zitierten Bericht von Amnesty International keine derartige Situation ergibt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch der Bevölkerungsreichtum Indiens in Betracht zu ziehen, womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte bzw. des Beschwerdevorbringens für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd § 50 FPG in Betracht kommt, und bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten