B9 302.088-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Q.E., geboren am 00.00.2001, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zl. 03 30.394 - BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und Q.E. gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass Q.E. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kovoso, stellte am 06.10.2003 - gemeinsam mit seinen Eltern Q.A., geb. 00.00.1977, protokolliert zur Zahl: B9 302086-2/2008 des erkennenden Asylgerichtshofes und Q.G., geb. 00.00.1981, protokolliert zur Zahl: B9 302087-2/2008 des erkennenden Asylgerichtshofes, sowie seinem minderjährigen Bruder - einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter Q.G. durch das Bundesasylamt am 06.11.2003 in einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater Q.A., aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls umgewandelt wurde. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zl. 03 30.392-BAW gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in Folge so bezeichnete) Berufung vom 25.07.2006.
Beim Beschwerdeführer handelt sich um den Sohn des Q.A., dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 302.086-2/2008/3E, Folge gegeben und Q.A. Asyl gewährt hat.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen, auch vom Bundesasylamt nicht bezweifelten Angaben der gesetzlichen Vertreter, der Eltern, sowie aus den Asylakten der Eltern des Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist von einer Senatszuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Da der vorliegende Antrag vor dem 30.04.2004 eingebracht wurde, sind somit die §§ 10 und 11 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. sind Asylerstreckungsanträge nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Vater Q.A. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl: B9 302.086-2/2008/3E, Asyl gewährt. Sohin liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, vor. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl zu gewähren.
Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.