TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/15 C4 400739-1/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

C4 400.739-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des H. J., geb. 00. 00.1963, StA. von China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2008, FZ. 07 04.958-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 AsylG abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Am 30.05.2007 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2007 und am 14.04.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er DVD¿s mit pornographischem und politischem Inhalt sowie DVD¿s über Falungong verkauft habe. Eines Tages sei die Polizei zu ihm ins Geschäft gekommen, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen, alle Waren seien beschlagnahmt worden und das Geschäft sei zerstört worden. Das Geschäft sei behördlich geschlossen worden und ein Angestellter sei mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei gesucht worden, da er gegen die Gesetze verstoßen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei einem Freund versteckt gehalten.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.07.2008, Zahl: 07 04.958-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf China gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht zuerkannt sowie den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG nach China ausgewiesen.

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. So entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer den Verkauf von Falungong-Materialen und von pornographischen sowie von politischen Filmen behaupte und andererseits nicht in der Lage gewesen sei, fundiert über die von ihm verkauften Güter Auskünfte zu erteilen. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt im Juni 2007 habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er weder über den Inhalt der pornographischen Filme etwas wissen würde, diesbezüglich habe er lediglich angegeben, dass die Darsteller nackt seien, noch über Falungong, diesbezüglich habe er bloß behauptet, dass es zwei Arten von Falungong-DVD¿s geben würde und habe er eine CD als Falundafa und die andere als Zhuanfalun bezeichnet. Bezüglich der vom Beschwerdeführer verkauften politischen Filme habe er ebenfalls keinerlei fundierte Auskünfte erteilen können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein Händler zumindest über Grundkenntnisse betreffend die von ihm verkauften Waren verfügte, um überhaupt einen erfolgreichen Verkauf durchführen zu können. Diese Grundkenntnisse habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt, weswegen sein gegenständliches Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Bei seiner Einvernahme beim BAA im April 2008 habe der Beschwerdeführer nun laut Nachfrage einen in China sehr bekannten Pornofilm mit dem Titel "Jingpingmei" samt männlichem und weiblichem Hauptdarsteller sowie Produzenten genannt. Der Beschwerdeführer habe bloß einen Teil des Films gesehen und sei nicht in der Lage gewesen weitere Filme der männlichen und weiblichen Hauptdarsteller von Jingpingmei zu nennen. Hinsichtlich seiner Lieferanten habe er ebenso keinerlei konkrete Auskünfte erteilen können. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer das gegenständliche Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen fluchtauslösenden Ereignis widersprüchlich dargestellt. So habe der Beschwerdeführer einerseits in der Einvernahme beim BAA im Juni 2007 behauptet, ein Mitarbeiter habe anlässlich des behördlichen Einschreitens in seinem Geschäft Widerstand geleistet und in der Folge einen Polizisten verletzt, andererseits habe er bei der Einvernahme beim BAA im April 2008 wiederum einen etwaigen tätlichen Angriff seines Angestellten auf einen Polizisten mit keinem Wort erwähnt. Im Zuge der Einvernahme beim BAA im April 2008 habe der Beschwerdeführer das Vorbringen insofern gesteigert, als er nunmehr behauptet habe, Falungong praktiziert zu haben. Der Beschwerdeführer habe aber über die Falungong-Bewegung keinerlei substanziierte Auskünfte erteilen können, er habe nachgefragt bloß wörtlich angegeben: "Falungong ist Falungong" und habe er lediglich die bereits zuvor genannten beiden Werke erwähnt. Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich monatelang Falungong-Materialen vertrieben und Falungong praktiziert, so würde er diesbezüglich schon zwangsläufig fundiert Auskünfte erteilen können. Dazu sei der Beschwerdeführer jedoch in keinster Weise in der Lage gewesen und zeige die diesbezügliche Unkenntnis, dass er sich in der Tat niemals mit Falungong auseinandergesetzt habe.

 

Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe käme weder die Gewährung von Asyl in Betracht noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

 

Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem wäre bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

 

Der Beschwerdeführer habe zunächst in einer Fabrik gearbeitet. Danach habe er sich selbstständig gemacht. Er habe ein DVD-Geschäft eröffnet und verbotene Porno-DVD¿s, DVD¿s über Falungong und politische DVD¿s verkauft. Der Verkauf sei gut gegangen und der Beschwerdeführer habe auch Steuern und Abgaben bezahlt. Eines Tages, als nun ein Angestellter des Beschwerdeführers im Geschäft gewesen sei, hätten Polizisten das Geschäft kontrolliert. Sie hätten die Waren beschlagnahmt und die Einrichtung zerstört. Den Angestellten, der sich zur Wehr gesetzt habe, hätten sie verhaftet. Der Beschwerdeführer, der das ganze gesehen habe, als er zurückgekommen sei, habe noch rechtzeitig fliehen können. Wenn der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückehrte, würde er verhaftet werden, da in China der Verkauf von Porno-DVD¿s und der Verkauf von Falungong-DVD¿s streng verboten sei und mit mehrjährigen Haftstrafen geahndet werde. Wenn im angefochtenen Bescheid angeführt werde, dass der Beschwerdeführer keine fundierten Auskünften über die von ihm verkauften Waren geben könne, so sei dies falsch. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Titel und Namen angegeben. Es könne aber von einem Händler nicht erwartet werden und dies entspreche auch nicht der Lebenserfahrung, dass er sich alle DVD¿s, die er verkaufe, auch ansehe. Wenn ihm dann auch noch vorgeworfen werde, nicht die Verkäufer oder Großhändler zu kennen, von denen er die verbotene Ware gekauft habe, so entspreche dies auch der Lebenserfahrung, denn verbotene Ware werde nicht in Großmärkten oder sonstigen Geschäften verkauft. Sie werde heimlich und ohne Nennung von Namen und Standorten verkauft. Wer in China als Falungong-Sympathisant eingeschätzt werde, befinde sich in Opposition zur Regierung, sei der Verfolgung ausgesetzt und werde in sogenannte Lager "Umerziehung durch Arbeit" inhaftiert. In China gäbe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie in Österreich vorhanden sei. Wenn der Beschwerdeführer inhaftiert werden würde, würde dies unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer sein. Die Haftbedingungen in China lägen weit unter den europäischen Standards. Die Häftlinge würden in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht werden. In diesem Zusammenhang werde auf ein Gutachten hingewiesen. Auch die Berichte, die dem Bundesasylsenat vorlägen, bestätigten ebenfalls, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in einen anderen Teil seiner Heimat flüchten. Er sei aus Angst vor Verhaftung geflüchtet und es wäre ihm Asyl zu gewähren. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinander zu setzen. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen. Die Behörde sei ihrer Verpflichtung zur Identitäts-Feststellung nicht nachgekommen. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylbererchtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I, Spruchteil II als auch betreffend Spruchteil III in der Begründung des Bescheides vom 07.07.2008, Zahl: 07 04.958-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten.

 

Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer keine fundierten Auskünfte über die von ihm verkauften Waren habe geben können, da er, wie auch schon vom Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt, bloß rudimentäre Angaben betreffend sein Sortiment an DVD¿s und deren Inhalt geben konnte, wobei es zwar nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass er sich alle DVD¿s, die er verkauft, auch ansehe, doch ist zu erwarten, dass ein Händler konkretere Angaben über sein Sortiment machen könne. Auch wenn man vom Verkäufer oder Großhändler, von dem man verbotene Ware kaufe, nicht unbedingt Name und Standort muss angegeben können, so ist aber der Beschwerdeführer den übrigen Argumenten im angefochtenen Bescheid, die die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in eindeutiger Weise aufzeigen, nicht entgegen getreten, etwa dem Umstand, dass er erst bei seiner zweiten Einvernahme behauptete, dass er auch Falungong praktiziert habe, ohne hier konkrete Angaben zu Falungong machen zu können, oder dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben hat, dass ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers anlässlich des behördlichen Einschreitens in seinem Geschäft Widerstand geleistet und in der Folge einen Polizisten verletzt habe, wogegen der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt einen etwaigen tätlichen Angriff seines Angestellten auf einen Polizisten mit keinem Wort erwähnte. So behauptete der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme diesbezüglich, dass der Mitarbeiter von ihm die Flucht habe ergreifen wollen, weswegen die Polizisten ihn hätten festnehmen wollen, er habe daraufhin einen Sessel genommen und einen Polizisten verletzt, wogegen er bei der zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt erst über entsprechende Frage antwortete, dass sein Angestellter, als die Polizisten die Waren ins Auto hätten schleppen wollen, versucht habe, dies zu verhindern, weswegen ihn die Polizisten mitgenommen hätten. Beide Aussagen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer hier Gefahr liefe, in China inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

 

Der Ausweisung wurde in der Berufung nicht entgegen getreten und ist diese auch nicht zu beanstanden.

 

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, weswegen ihm weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Weiters bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, und existieren auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprächen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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