S12 401.179-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. Z.A., geb. 00.00.2008, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: Z.Z., diese vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2008, FZ. 08 05.909 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am 30.06.2008 als Tochter von Asylwerbern in Österreich geboren. Am 00.00.2008 hat sie durch ihre gesetzliche Vertreterin, Z.Z. (Mutter), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin ist auch die minderjährige Tochter des Z.R. (GZ: S12 401.181). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.07.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 25.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, Z.R., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008, GZ S12 401.181, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, Z.Z., wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008, GZ S12 401.180, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.3.) in den die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnisse vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates infolge einer drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.
2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem ebenfalls minderjährigen Bruder erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.