TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/15 C4 401413-1/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

C4 401.413-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des H.D., geb. 00.00.1978 alias 00.00.1978 alias 00.00.1978, StA. von China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, FZ. 08 06.512-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 AsylG abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China.

 

Am 15.01.2002 stellte er erstmalig einen Asylantrag. Im Mai 2003 wurde das Verfahren gem. § 30 AsylG 1997 eingestellt. Am 29.09.2005 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag. Mit Aktenvermerk vom 03.11.2005 stellte das Bundesasylamt das Verfahren neuerlich ein.

 

Am 28.07.2008 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.08.2008 und am 11.08.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Zur Begründung seines Antrages gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen bei den jeweiligen Einvernahmen zu Protokoll, dass er Mitglied von Falun - Gong sei bzw. Falun - Gong betrieben habe und jetzt nicht mehr zurück könne. Die Regierung habe ab einem gewissen Zeitpunkt begonnen, Leute zu verhaften. Es habe gegen ihn keine Vorfälle gegeben, aber er habe von anderen Personen erfahren, dass er auf einer Polizeiliste stehe. Konkrete Angaben zu Falun - Gong konnte er jedoch nicht machen.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.08.2008, Zahl: 08 06.512-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf China gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht zuerkannt, den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG nach China ausgewiesen sowie einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig seien. Er habe bereits zwei Asylanträge gestellt, beide Asylanträge seien jedoch eingestellt worden, da er zu den jeweiligen Ladungen nicht erschienen sei. Im Zuge des Verfahrens zum Antrag aus dem Jahre 2005 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland am 22.07.2005 verlassen zu haben und über Ungarn nach Österreich eingereist zu sein, um jedoch bei einer weiteren Einvernahme im Zuge dieses Antrages zu behaupten, bereits seit dem Jahr 1998 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Im Zuge einer Einvernahme bei der Fremdenpolizei St. Pölten vom 18.07.2008 habe der Beschwerdeführer dann angegeben, sein Heimatland bereits im Jahre 1991 im Alter von 13 Jahren verlassen zu haben. Weiters gab er an, wieder zurück nach China zu wollen und die beiden vorangegangenen Asylanträge nur gestellt zu haben, da er eine fixe Wohnadresse hätte haben wollen. Den Wunsch der freiwilligen Ausreise habe er bei der Befragung durch die Fremdenpolizei ein zweites Mal angegeben. Am 28.07.2008 habe der Beschwerdeführer dann aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen Antrag gestellt, wobei er nun behauptete, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er Falun - Gong betrieben habe. Für das Bundesasylamt stehe fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag nur gestellt habe, um möglichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen. So habe er bei den einzelnen Behörden mehrmals unterschiedliche Angaben getätigt. Einerseits habe er behauptet, freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, um dann bei der nächsten Befragung durch eine andere Behörde zu behaupten, durch die Regierung verfolgt zu werden, da er Falun - Gong betrieben hätte. Zu Falun - Gong habe er allerdings, nochmals nachgefragt keine konkreten Angaben machen können. Auch habe er sich verschiedener Namen und Geburtsdaten bedient. Auf den Vorhalt, warum er nicht zur Einvernahme am 03.11.2005 erschienen sei, habe der Beschwerdeführer behauptet, den Ladungsbescheid nie erhalten zu haben. Erst nach Vorhalt, dass er diesen unterschrieben hätte, habe er plötzlich angegeben, dass er wahrscheinlich daher nicht gekommen wäre, da er die Ladung nicht habe lesen können. Dem sei entgegen zu halten, dass er zu dieser Zeit bereits hätte wissen müssen, um welches Schreiben es sich handle, zumal dies bereits seine dritte Ladung zu einer Einvernahme gewesen sei, die er nicht eingehalten habe. Unklar blieb auch, wann er ausgereist sei. Habe er bei der Einvernahme am 11.10.2005 angegeben, sein Heimatland bereits im Jahr 1998 verlassen zu haben, widerspreche er dem allerdings bei der Einvernahme durch die Fremdenpolizei am 18.07.2008, wo er angegeben habe, seine Heimat bereits im Jahre 1991 verlassen zu haben. Diese Angaben habe er ein weiteres Mal geändert, indem er bei der Einvernahme zu seinem Asylverfahren angegeben habe, seine Heimat im Jahr 1998 oder 1999 verlassen zu haben. Weiters habe er sein Vorbringen bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 11.08.2008 gesteigert, indem er angegeben habe, dass bereits im Sommer 1998 drei Personen wegen Falun - Gong hingerichtet worden seien. Dies habe er von Leuten erfahren. Dies könne absolut nicht den Tatsachen entsprechen, zumal Falun - Gong erst mit 22.04.1999 verboten worden sei, also erst ein gutes Jahr später, als die angeblichen Verhaftungen und Hinrichtungen, die der Beschwerdeführer angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals dem Asylverfahren entzogen, indem er zu Ladungen zur Einvernahme nicht erschienen sei. Auch habe er den zweiten und den gegenständlichen Antrag jeweils aus der Schubhaft gestellt und sei daher für die Behörde klar ersichtlich, dass er die Anträge nur daher stelle, um drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen.

 

Es seien die Ungereimtheiten sowie Widersprüche klar dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer keine Gefährdung habe glaubhaft vorbringen können. Auch im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG habe der Beschwerdeführer keine Gefährdung glaubhaft machen können.

 

Im Hinblick auf die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Situation in China könne ebenfalls keine Gefährdung des Beschwerdeführers erkannt werden.

 

Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person im Bundesgebiet. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben könne sohin nicht erkannt werden. Ein Eingriff in das Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei - und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration seiner Person, da er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Da der Beschwerdeführer über keine engen Verwandten im Bundesgebiet verfüge, er allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, er illegal eingereist sei, könne keine über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden, daher sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

 

Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen, seine Fluchtgründe, so gut er konnte, dargelegt, auf die nochmals verwiesen werde. Nochmals wolle er vorbringen, dass er die Ausübung seiner Religion auf Grund der damit verbundenen großen Gefahren lediglich im privaten Bereich betrieben habe. Zur weiteren Konkretisierung seiner Fluchtgründe beantrage er die Einvernahme seiner Person. Wie die Behörde selbst feststelle, was auch mit Berichten einzelner NGOs korreliere, seien in China nicht nur Anführer der Falun - Gong - Bewegung, sondern auch einfache Anhänger massiver Verfolgung ausgesetzt. Verwiesen wird hiezu auf einen amnesty International Bericht. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahmen dargelegt, dass sich sein Name auf einer Liste verdächtiger Personen befunden habe, wodurch er auch gezwungen gewesen sei, China zu verlassen. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als die Verfolgung von Falun - Gong -Anhängern einen ersten Höhepunkt erreicht habe. Sollte er in sein Heimatland überstellt werden, liefe er große Gefahr, inhaftiert, gefoltert oder sogar getötet zu werden. Wie die Behörde feststelle, unterlägen Personen, die China verlassen hätten und zurückkehren müssten, grundsätzlich keinen unmenschlichen Repressalien. Es sei denn, es bestünde ein besonderes Interesse an der Person. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass ein Interesse an seiner Person bestehe, werde er doch schon fast 10 Jahre gesucht. Dass die Behörden seine Daten auf etwaige Auffälligkeiten untersuchen würden, sei wahrscheinlich, erteilten doch die chinesischen Vertretungsbehörden nur dann eine Einreiserlaubnis, wenn die Identität geklärt sei. Gerade im Zuge der Olympischen Spiele seien hunderte Falun - Gong - Anhänger verhaftet worden, was darauf hindeute, dass eine Gefährdung aktueller denn je sei. Zum Vorwurf, er habe kein Interesse an seinem Asylverfahren gezeigt, da er Ladungen fern geblieben sei, möchte er anmerken, dass ihm nie eine geregelte Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, er sich seit Jahren als U-Boot bei verschiedensten Bekannten durchschlagen müsse und daher den Kontakt zu den Behörden nicht habe aufrecht erhalten können. Den Inhalt der ihm übergebenen Ladungen habe er nicht lesen können, so wie er auch den Spruch des Bescheides nicht habe lesen können. Wenn wesentliche Teile von Mitteilungen der Behörde, wie der Spruch des bekämpften Bescheides zeige, nicht in einer ihm verständlichen Sprache gehalten seien, könne ihm ein Versäumnis nicht als Verweigerung der Mitwirkung zur Last gelegt werden. Hätte die Behörde sein Vorbringen in Zusammenschau mit den allgemeinen Feststellungen in richtiger Weise gewürdigt, so wäre sie zu einem für ihm günstigen Ergebnis gelangt.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylbererchtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 21.08.2008, FZ. 08 06.512-EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten.

 

So hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keineswegs sein Vorbringen konkretisiert, sondern dies bloß in unkonkreter Weise wiederholt, weshalb auch nicht erkannt werden kann, worin eine Mangelhaftigkeit der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Vorbringen zu Falun - Gong als unkonkret gelegen sein könnte. Der Umstand, dass ihm keine geregelte Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, vermag nicht zu erklären, weshalb er Ladungen mehrfach nicht befolgt hat, ebenso wenig, dass er den Inhalt nicht verstanden habe, zumal er bereits mehrfach Verfahren geführt hat, sodass bei einem sorgfältigen Handeln es nicht denkbar ist, dass der Beschwerdeführer ständig Ladungstermine nicht wahrnimmt. Er behauptete zuerst, wie vom Bundesasylamt auch zutreffend ausgeführt, Ladungen nicht erhalten zu haben und erst, nachdem man ihm nachgewiesen hatte, dass er eine Ladung selbst übernommen habe, behauptete er, dass er sie nicht habe lesen könne, woran sich erweist, dass das diesbezügliche Vorbringen bloß vorgeschoben ist, jedoch hiebei nicht angenommen werden kann, dass selbst bei sorgfältigem Agieren es ihm nicht möglich gewesen wäre, Ladungstermine wahrzunehmen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde übersetzt, weshalb die dem entgegenstehenden Behauptungen in der Beschwerde nicht nachzuvollziehen sind. Zudem hat das Bundesasylamt, wie oben aufgezeigt, eine Vielzahl von zutreffenden Argumenten ins Treffen geführt, die in eindeutiger Weise aufzeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, wobei dem in der Beschwerde auch nicht Punkt für Punkt entgegengetreten wurden, sodass auf Grund des eindeutigen Beweisergebnisses keine weitere Ermittlungstätigkeit angezeigt ist.

 

Die Ausführungen in der Beschwerde, dass ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehe, da er doch schon seit fast 10 Jahren gesucht werde, ist entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt mangels der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers derartiges zutreffender Weise nicht feststellte, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

 

Argumente, weswegen die Ausweisung nach China unzulässig wäre, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, sodass jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben im Falle einer Ausweisung vorliegt. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seinen Angaben und wie sich auch aus seinen Antragstellungen ergibt, schon mehrere Jahre im Bundesgebiet, er konnte aber keinerlei Umstände ins Treffen führen, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprächen, sodass im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer entweder illegal oder nur aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet aufhielt, und nach der Judikatur den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, bei einer Abwägung eine Ausweisung geboten ist.

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, weshalb weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach China sprächen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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