TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/15 A14 247652-0/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

A14 247.652-0/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin K. Stübegger über die Beschwerde der A.H., geb. 00.00.1986, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St.Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, FZ. 03 15.523-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

1. Die Beschwerdeführerin stellte nach ihrem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 30.05.2003 einen Asylantrag gem. § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: Asylgesetz 1997).

 

Am 06.02.2004 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Asylverfahren statt (Aktenseite Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt 41-51, in der Folge: AS-BAE). Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 20.04.2004, zugestellt durch Hinterlegung am 24.02.2004, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAE 61-89).

 

2. Gegen den og. Bescheid des BAE richtet sich die dort fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) vom 05.03.2004 (AS-BAE 95-101). Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid des BAE allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben, ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für unzulässig zu erklären, da eine Rückkehr nach Nigeria eine akute Gefahr für ihr Leben darstellen würde.

 

3. Der Asylberichtshof hat gemäß Artikel 151 Absatz 39 Ziffer 4 des Bundesverfassungsgesetzes (BVG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gem. § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

 

4. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.08.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. In dieser Verhandlung wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich zu den in der Verhandlung erörterten Dokumente betreffend die aktuelle Ländersituation in Nigeria, zu äußern. Eine solche Äußerung langte am 09.09.2008 bei Gericht ein.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

I.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

-

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAE, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAE vom 06.02.2004 und die Berufung der Beschwerdeführerin vom 05.03.2004;

 

-

Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof;

 

-

Einsichtnahme in folgende in die dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen, im Sachverhalt unter Punkt I.2.2. angeführte Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und Erörterung derselben:

 

-

Einsichtnahme in die von der Sicherheitsdirektion Burgenland vorgelegten Dokumentenkopien betreffend die Beschwerdeführerin, nämlich Kopie eines Reisepasses einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, einer Zentralmeldeauskunft, einer Heiratserklärung vom 00.00.2004, einer Reisepasses betreffend P.W..

 

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

 

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

 

1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen A.H., ist am 00.00.1986 in Benin City, Nigeria, geboren und Staatsangehörige von Nigeria. Sie ist ledig und bekennt sich zum Christentum.

 

Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Flucht Ende April 2003 in Benin City.

 

2. Sie ist nach eigenen Angaben in ihrem Heimatstaat nicht vorbestraft und war auch nie im Gefängnis. Sie war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

 

3. Die Beschwerdeführerin reiste am 30.05.2003 über eine unbekannte Route illegal mit PKW nach Österreich ein. Sie arbeitet in Österreich seit etwa 1 Jahr in einem Nachtclub, ist selbst versichert und erhält sich selbst.

 

4. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft "Ugbein"bzw."Ogboni-Society") werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

 

5. Eben so wenig kann der genaue Reiseweg der Beschwerdeführerin (Reise von Nigeria nach Österreich) festgestellt werden.

 

6. Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion oder sonst aus in ihrer Person gelegenen Gründen einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt wäre.

 

b) Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

 

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

 

I. Allgemein

 

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)

 

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).

 

(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007

 

II. Generelle Menschenrechtslage

 

Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)

 

Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)

 

(1) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5., von 06.11.2007.

 

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm)

 

.

 

III. Geheime Kulte und Bündnisse

 

Geheimkulte sind vor allem unter nigerianischen Studenten an Universitäten stark verbreitet. Anfänglich waren deren Ziele unter anderem von antikolonialistischen Bestrebungen geprägt und sie galten als gewaltfreie Verbindung. Mittlerweile hat sich dieses Bild gewandelt; die Mitglieder sind nunmehr bewaffnet und werden auch für politische und ethnische Auftragmorde herangezogen. Gegner werden gewaltvoll eliminiert. Unterstützung erhalten diese Bündnisse mitunter von einflussreichen Politikern. Vielfach werden unbeteiligte Personen unter Anwendung von Folter gezwungen, der Verbindung beizutreten. Ausgetretenen Personen wird nachgestellt und gedroht. Auch sexuelle Misshandlungen sind keine Seltenheit.

 

Eine erfolgreiche Anklage wegen geheimen Okkultismus ist nur dann möglich, wenn die betroffenen Personen auf frischer Tat ertappt werden und noch ihre rituellen Gewänder tragen. Da die diversen Aktionen hauptsächlich in der Nacht stattfinden und es überdies der Polizei seit zwei Jahrzehnten nicht gestattet ist, innerhalb von Universitäten polizeilich zu intervenieren, kann somit nicht effizient gegen Anhänger der Kulte vorgegangen werden.

 

Betroffenen Personen steht aber prinzipiell die Möglichkeit offen, sich an den Universitätsvorstand oder an die Polizei zu wenden. Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile Nigerias sind jedenfalls gegeben. (1)

 

IV Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 18.

 

V Situation der Rückkehrer

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)

 

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)

 

Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer in Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.

 

(1) ) Dt. AA, S. 23-24.

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.

 

I.3. Beweiswürdigung

 

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAE und des Asylgerichtshofes.

 

I.3.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAE und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie dem im Akt in Kopie erliegenden Urkunden.

 

I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.

 

I.3.4. Hingegen werden die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und ihrer anschließenden Flucht aus folgenden Gründen für nicht glaubwürdig erachtet:

 

Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Eisenstadt am 06.02.2004 an, sie habe von Geburt bis zu ihrer Flucht in Benin City gewohnt. Nach dem Tod ihres Vaters hätte sie Probleme mit seiner Geheimgesellschaft, welche sie handschriftlich als Ugbein-Gesellschaft bezeichnete, gehabt. Sie hätte als älteste Tochter der Gesellschaft beitreten sollen, ihr Vater habe dies nicht gewollt und sei von der Gesellschaft getötet worden. Nach dem Tod ihres Vaters seien die Mitglieder der Gesellschaft mehrmals in ihr Haus gekommen und hätten sie mitnehmen wollen. Ihre Mutter hätte sie ihnen jedoch nicht übergeben und gemeint, dass die Mitglieder der Gesellschaft ohnehin ihren Vater getötet hätten und jetzt nicht mehr das Recht hätten, auch die Tochter zu nehmen. Ende April 2003 seien mehrere Mitglieder zu ihrem Haus gekommen, hätten Kerosin um das Haus geschüttet und es anzünden wollen. Sie und ihre Mutter sowie ihre Geschwister seien alle davon gelaufen. Ihre Mutter habe gemeint, dass sie unbedingt ins Ausland flüchten müsse, damit die Gesellschaft die Familie in Ruhe lasse. Sie sei dann nach Lagos gefahren, von wo sie in der Folge ihre Flucht nach Europa angetreten habe.

 

Befragt nach der Ugbein-Gesellschaft gab sie an, ihr Vater sei ca. drei bis vier Jahre lang vor seinem Tod Mitglied dieser Gesellschaft gewesen, welche Funktion er inne gehabt hätte, wisse sie nicht, es sei alles streng geheim. Als ihr Vater getötet worden wäre, sei sie etwa zehn oder zwölf Jahre alt gewesen. Damals seien mehr als fünf Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater mit Buschmessern getötet. Wann das genau gewesen ist, wisse sie nicht. Sie hätte den Mord an ihrem Vater der Polizei nicht angezeigt, diese hätte gesagt, dass sie der Gesellschaft beitreten hätte sollen, wenn sie nicht gewollt hätte, dass ihr Vater getötet wird. Woher sie das wisse, könne sie nicht angeben, sie sei damals noch klein und nicht so groß wie heute gewesen.

 

Nach dem Tod ihres Vaters habe die Gesellschaft zu ihrer Mutter gesagt, dass sie jetzt Ruhe geben und warten würden, bis sie erwachsen werde. Fünf Jahre später seien dann Leute zu ihrem Haus gekommen und hätten es angezündet, dann seien alle geflohen. Sie habe ihre Mutter und ihre Geschwister seither nicht mehr gesehen. Diese Leute hätten sie abholen wollen und ihre Mutter aufgefordert, sie herauszugeben, dies habe ihre Mutter verweigert und habe auch sie der Gesellschaft nicht beitreten wollen.

 

Zu ihrem Reiseweg gab sie vor dem Bundesasylamt an, sie sei mit einem PKW nach Lagos gefahren, dort habe sie niemand gekannt und zwei Wochen unter einer Brücke geschlafen. Dann habe sie einen weißen Mann kennen gelernt, mit diesem sei sie von Lagos nach Europa geflogen, wo sie in Europa angekommen sei, könne sie nicht angeben, dieser Mann habe sie dann in einem PKW weiter nach Österreich, nach Wien gebracht, wo sie am 30. Mai 2003 angekommen sei und am selben Tag um Asyl angesucht habe, der weiße Mann habe sich dann von ihr verabschiedet.

 

In ihrer Einvernahme vor dem Asylgerichtshof schilderte die Beschwerdeführerin die Gründe, die zu ihrer Flucht geführt hätten ähnlich, aber in wesentlichen Details doch abweichend und auch teilweise während der Niederschrift widersprüchlich. So gab sie an, sie wäre 12 oder 14 Jahre alt gewesen, als ihr Vater verstarb, kurz danach gab sie an, sie sei 10 oder 12 Jahre alt gewesen.

 

Der Verlust eines Elternteils trifft sicher jeden Menschen hart. So scheint es nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin weder an das Jahr, in dem ihr Vater verstarb, noch an das genaue Alter erinnern kann. Insbesonders wenn der Tod ihres Vaters wirklich unter so dramatischen Umständen, wie von ihr geschildert, stattgefunden hätte, wäre es wohl selbstverständlich, dass sie sich hiezu genaueres gemerkt hätte, zumindest in welchem Alter sie ihren Vater verloren hat.

 

Die vor dem Bundesasylamt als Ugbein-Gesellschaft bezeichnete Geheimgesellschaft benannte sie nun neu als Ogboni Society. Es fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt drei Mal davon gesprochen hatte, dass der älteste Sohn der Gesellschaft beitreten sollte und sich dann jedes Mal korrigiert und angab sie als älteste Tochter hätte beitreten sollen (AS-BAE 47 und 49).

 

Ihre Erzählung variiert auch dahingehend, dass sie vor dem BAE zuerst davon sprach, die Mitglieder der Gesellschaft wollten das Haus anzünden, sie und ihre Mutter sowie die Geschwister seien alle davongelaufen und ihre Mutter hätte gemeint, sie solle unbedingt ins Ausland flüchten. Auf der nächsten Seite spricht sie davon, dass Männer zu ihrem Haus gekommen wären und es angezündet hätten, dann seien alle geflohen.

 

Hingegen sagte sie vor dem Asylgerichtshof aus, dass zu dem Zeitpunkt als sie 17 Jahre alt gewesen wäre, sie und ihre Mutter fünf Männer von weitem kommen gesehen hätten und daraufhin ihre Mutter die kleineren Geschwister an der Hand genommen hätte und gesagt hätte, sie müssten flüchten, was sie auch getan hätten. Eigentlich hätten diese Männer das Haus anzünden wollen, doch als sie niemanden vorgefunden hätten, hätten sie davon Abstand genommen, dies wisse sie, weil es ihr ihre Mutter später erzählt habe. Die Männer seien dann wieder weggegangen und sie seien in die Wohnung zurückgekehrt und etwa einen Monat geblieben, bis diese Männer neuerlich in größerer Zahl zurückgekehrt wären. Sie selbst habe diese nicht gesehen und sei alleine geflüchtet, während ihre Mutter in eine andere Richtung geflüchtet sei. Sie sei weggelaufen, weil alle weggelaufen seien, sie sei zu ihrer Cousine geflüchtet und etwa fünf Tage bei dieser geblieben. Die Cousine habe ihr mitgeteilt, dass sie nicht länger bei ihr bleiben könne und ihr Geld für die Busfahrt gegeben. Zu den Schilderungen vor dem BAE, die Männer hätten das Haus anzünden wollen und später sie hätten es angezündet, brachte die Beschwerdeführerin nunmehr vor dem Gerichtshof eine dritte Version, dass man es einmal hätte anzünden wollen, davon Abstand genommen hätte, später zurückgekehrt wäre und es später angezündet hätte. Diese Version hat sie bei ihrer ersten Einvernahme nicht dargestellt. Auch die Cousine wird vor Gericht erstmals erwähnt und die Tatsache, dass sie sich dort einige Tage aufgehalten hätte und von dieser Geld bekommen habe.

 

Geht man davon aus, dass diese Ereignisse nach den Angaben der Beschwerdeführerin jene waren, die sie veranlassten, ihr Heimatland zu verlassen, so verwundert es doch sehr, dass sie diese jeweils verschieden darstellt. Man kann doch davon ausgehen, dass derart einschneidende Ereignisse sich entweder im Gedächtnis einprägen, oder allenfalls nach langer Zeit Details vielleicht vergessen werden können, nicht jedoch davon, dass solche Ereignisse jeden Mal anders geschildert werden. Dies spricht nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.

 

Auch die Schilderung ihrer Flucht ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Nach ihren Angaben hätte sich ein ihr völlig unbekannter Mann um sie gekümmert, offenbar einen Reisepass für sie besorgt, Tickets bezahlt und sie auf einer Reise bis Europa, insbesonders bis nach Österreich begleitet, dies aus reiner Menschenfreundlichkeit, ohne jeden Gegendienst bzw. jedes Entgelt. Eine derart selbstlose Hilfsbereitschaft muss wohl zu Recht angezweifelt werden.

 

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin zum Flug selbst keinerlei Angaben machen konnte, insbesondere nicht einmal mitbekommen haben will, in welchem Land sie schließlich von Bord ging. Es ist völlig unglaubwürdig, dass ein junger Mensch, der das erste Mal fliegt und von Afrika nach Europa kommt, sich in keinster Weise dafür interessiert, wohin diese Reise führt.

 

Weiters ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin vor dem BAE angab, keinerlei Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel zu ihrer Person zu besitzen bzw. solche in Nigeria zu haben. Dass sie andererseits aber vor Gericht angab, der weiße Mann, welcher ihr bei der Flucht geholfen hätte, hätte ein Foto von ihr gemacht und einen Reisepass für sie besorgt, allerdings ohne dass sie mit ihm bei einer öffentlichen Stelle zur Besorgung dieses Passes gewesen wäre. Hätte dieser Mann tatsächlich ein echtes oder gefälschtes Dokument für die Beschwerdeführerin besorgt, und ohne ein solches hätte sie Nigeria sicher nicht verlassen können, so verwundert, warum sie dieses bei ihrer Einreise nach Österreich nicht mehr bei sich hatte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin doch in Besitz irgendwelcher Dokumente oder Unterlagen war, die schließlich dazu führten, dass ihr schon während ihres Aufenthaltes in Österreich letztlich ein Reisepass ausgestellt wurde und eine Heiratserklärung von der Botschaft von Nigeria. Derartige Dokumente können nicht ohne jeden Identitätsnachweis ausgestellt werden. Auch verwundert es, dass die Beschwerdeführerin, die eine Rückkehr nach Nigeria angeblich so sehr fürchtet, offenbar in Österreich sehr wohl den Weg zu der Vertretung ihres Heimatlandes gefunden hat, um sich dort Dokumente zu besorgen. Auch hat sie angelblich den für sie neu ausgestellten Reisepaß bereits wieder verlegt.

 

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und des persönliches Eindrucks, den sich der Gerichtshof während der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin verschaffen konnte, gewann der erkennende Senat den Eindruck, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe frei erfunden sind und von ihr selbst nicht erlebt wurden.

 

Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht daher zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund von dessen absoluter Unglaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen ist. Eine Betrachtung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin lässt aus den dargelegten Erwägungen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aufkommen. Dabei bestreitet der Asylgerichtshof nicht die Existenz von Geheimkulten in Nigeria, deren Einfluss und Praktiken, vermag jedoch aufgrund der divergierenden und unschlüssigen Ausführungen der Beschwerdeführerin keine persönliche Betroffenheit der Genannten festzustellen.

 

Aus der der Beschwerdeführerin sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlungen vorgehaltenen Feststellungen zu den Geheimkulten und Bündnissen ergibt sich auch selbst für den (unwahrscheinlichen) Fall des Wahrgehaltes der Angaben kein Asylgrund. Darauf hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 30.11.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

 

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.

 

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgersstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zum Ergebnis, das dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Die Angaben der Bf. waren aus den, oben in der Beweiswürdigung angeführten Gründen, nicht glaubwürdig.

 

Dabei übersieht der Gerichtshof bei seiner Beurteilung keineswegs, dass die von der Bf. geschilderten Ereignisse nunmehr längere Zeit zurückliegen und nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass sie sich an jedes einzelne Detail erinnern kann.

 

Der Zeitfaktor kann ihr jedoch nur dort zugute gehalten werden, wo sie im Kern dieselben Angaben machte, die Abläufe jedoch sehr verkürzt und ohne Schilderung von Details aus eigenem darstellte.

 

Es ist jedoch in beweiswürdigender Hinsicht ein Unterschied, ob jemand sich aufgrund des Zeitablaufs an bestimmte Sachverhaltselemente nicht mehr erinnern kann und dies auch angibt oder aber - wie im vorliegenden Fall - zu ein und demselben Sachverhalt divergierende oder in sich nicht schlüssige Versionen schildert.

 

Insgesamt lassen sich nach dem Dafürhalten des Beschwerdegerichtes die in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht mit dem Zeitablauf begründen, da dieser höchstens dazu führen könnte, dass sich die Beschwerdeführerin an einzelne Details nicht mehr erinnern kann, nicht aber dazu, dass sie die Details voneinander abweichend darstellt.

 

Aber selbst wenn man, rein hypothetisch vom Wahrgehalt der Angaben der Bf. ausgehen würde und ihr unterstellt, dass sie in ihrer Heimat tatsächlich Gefahr liefe, von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft belangt zu werden, muss ihr entgegnet werden, dass es sich dabei um von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen handelt, die nicht dem nigerianischen Staat zugerechnet werden können. In Ermangelung einer mangelnden Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates fehlt dem Vorbringen selbst bei Annahme des Wahrheitsgehaltes somit die Asylrelevanz im Sinne der GFK.

 

Wie die belangte Behörde allerdings schon im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, wäre es der Bf. durchaus möglich gewesen und auch jetzt möglich, allfälligen Schwierigkeiten in ihrem Heimatstaat durch Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigerias zu entgehen.

 

Eine solche Niederlassung in einem anderen Teil des Landes wäre ihr auch zumutbar. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es für alleinstehende Frauen in Nigeria schwieriger als für Männer ist, sich ohne Familie niederzulassen und Arbeit zu finden, wäre es der Bf. doch möglich, sich in einer der größeren und moderneren Städte niederzulassen. Da sie selbst weit weg von ihrer Heimat in Österreich eine Beschäftigung gefunden hat, ist davon auszugehen, dass ihr dies auch in Nigeria gelingen kann.

 

Das Vorbringen in der Berufung vermag Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde nicht aufzuzeigen.

 

In der Berufung wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegen gesetzt.

 

Auch die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen ergeht sich in allgemeinen Behauptungen zur Situation in Nigeria, allerdings ohne hiefür entsprechende Quellen anzugeben, sodass nicht nachgeprüft werden kann, ob es sich hiebei um die persönliche Meinung der Beschwerdeführerin oder um eine zumindest veröffentliche Information handelt.

 

Aus den Ausführungen ist jedoch keinerlei persönlicher Bezug zum Schicksal der Beschwerdeführerin abzuleiten und wird ein solcher auch nicht hergestellt, sodass diese Stellungnahme an den vom Gericht getroffenen Feststellungen und der daran anknüpfenden Beweiswürdigung nichts zu ändern vermag.

 

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

 

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.

 

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre. (Art. 33 Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Vorliegen der Voraussetzung des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits beprüft und verneint.

 

4. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringungen der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffend, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht auf Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993; 93/17/0214).

 

5. Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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