A6 318.261-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Biondo über die Beschwerde des W.P., geb. 00.00.1989, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, FZ. 07 08.121-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des W.P. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird W.P. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird W.P. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2007 den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 05.09.2007 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG unterzogen (AS 1-9). Dabei gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, seine Heimat schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen zu haben und nach einem ihm weitgehend unbekannten Reiseweg schließlich in Österreich eingetroffen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er habe gemeinsam mit anderen Jugendlichen gegen den Gouverneur von River State revoltiert und im Zuge dessen viele Ölpumpen sowie eine Radiostation niedergebrannt. Da er nun von der Polizei gesucht würde, sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, wie viele seiner Freunde ebenfalls von den Regierungsleuten getötet zu werden
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (AS 27-35), sowie am 26.02.2008, vor der Außenstelle Graz (AS 111-121) niederschriftlich einvernommen.
Bei der Einvernahme am 10.09.2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei Fischer und habe wie alle Jugendlichen vom letztamtierenden Gouverneur monatlich 6.000 Naira ausgezahlt bekommen. Der nunmehr regierende Gouverneur habe diese Zahlungen eingestellt. Das Öl habe zudem alles in der Region zerstört, weshalb es auch zu dem Aufstand gekommen sei.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 26.02.2008 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe seine Heimat verlassen, da es seit August letzten Jahres in ganz River State, unter anderem auch in seinem Dorf, zu Aufständen gegen die Regierung gekommen sei. Auf Grund der Erdölgewinnung und der daraus resultierenden Umweltverschmutzung sei das gesamte Land verwüstet worden und jeder Bauer habe bis dahin zur Wiederbewirtschaftung finanzielle Unterstützung seitens der Regierung erhalten. Er selbst habe während zwei Wochen im August persönlich an diesen Aufständen teilgenommen, da er wegen der starken Verschmutzungen keine Fische mehr gefangen habe und es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt mit der Fischerei zu verdienen. Als die neue Regierung auch noch die finanziellen Zuwendungen eingestellt habe, sei es in der gesamten Region zu Protesten gekommen. Da die Polizei und die Regierung begonnen hätten, Demonstranten - unter anderem zwei seiner Freunde - zu töten, seien viele der Beteiligten untergetaucht. Im Fernsehen sei von weiteren gewaltvollen Vorfällen mit der Polizei berichtet worden, weshalb der Beschwerdeführer in der Folge an keinen Aktionen mehr teilgenommen habe. Die Polizei habe aber weiterhin nach aufständischen Jugendlichen gesucht und viele nach deren Auffinden getötet. Nachdem er sich einige Zeit bei sich zu Hause versteckt gehalten habe, sei er mit der Hilfe des Freundes seiner Schwester, Mr. S., von seinem Dorf nach Port Harcourt gefahren und schließlich am 03.08.2007 - beziehungsweise am 03.09.2007 - gemeinsam mit diesem aus Nigeria ausgereist. Mit einer Umsiedelung in einen anderen Landesteil Nigerias wäre ihm nicht geholfen, da es im ganzen Land zu Aufständen gekommen sei und die Regierung daher landesweit nach den Aufständischen suche. Im Falle seiner Rückkehr würde er entweder verfolgt oder sofort getötet werden.
Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu aktuellen Berichten, betreffend die Situation im Niger Delta, Stellung zu nehmen.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, vor allem zur wirtschaftlichen Situation und zur medizinischen Versorgung, sowie zu internationalen und nichtstaatlichen Hilfsorganistaionen in diesem Land, getroffen, und sodann beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein vages und undetailliertes Vorbringen erstattet, er habe konkret an ihn gestellte Fragen nicht nachvollziehbar beantworten können, weshalb nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszugehen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht glaubhaft dargestellt habe und in Nigeria nicht eine landesweite derart extreme Gefährdungslage vorherrsche, sodass jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und sich aus der Aktenlage auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte ergäben, welche ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründen hätten können.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2008 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 12.03.2008 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher er im Wesentlichen (handschriftlich) ausführte, während seiner Einvernahmen immer die Wahrheit gesagt zu haben und auf Grund der Gefahrenlage nicht mehr nach Nigeria zurückkehren zu wollen.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist.
Der Beschwerdeführer befand sich wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Suchtmittelgesetz in der Justizanstalt Klagenfurt in Untersuchungshaft. Die gesetzliche Grenzmenge der sichergestellten Suchtmittel wurde nicht erreicht und die Haft daher durch gelindere Mittel substituiert.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht aus Nigeria wegen seiner Furcht vor polizeilicher Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wobei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer nicht, die für seine Flucht maßgeblichen Ereignisse plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Behauptete er anlässlich seiner Einvernahme am 26.02.2008 einerseits, er habe die Ermordung zweier Freunde persönlich miterlebt, so gab er andererseits im Rahmen der selben Einvernahme an, nur gerüchteweise von deren Tod erfahren zu haben. Ergänzend ist anzumerken, dass er sich auch insofern in einen Widerspruch begab, als er zwar vermeinte, während zwei Wochen im August aktiv an den Aufständen teilgenommen zu haben, dennoch aber bereits am 03.08.2007 aus Nigeria ausgereist zu sein. Nach behördlichem Vorhalt dieser offensichtlichen Ungereimtheit korrigierte der Beschwerdeführer auffallend spontan sein dahingehendes Vorbringen insofern, als er nunmehr angab, seine Heimat doch erst ein Monat später, am 03.09.2007, verlassen zu haben. Als nicht nachvollziehbar erscheint weiters seine Behauptung, er hätte sich vor seiner Ausreise einige Zeit bei sich zu Hause in seinem Heimatdorf versteckt gehalten, ohne von der Polizei - die ja angeblich nach allen jugendlichen Demonstranten gesucht habe - in einem Dorf mit angeblich nur ungefähr hundert Einwohnern gefunden worden zu sein.
Am Rande bemerkt wird schließlich, dass sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers in einer generellen Problematik, zusammenhängend mit schweren Umweltverstößen im Niger Delta, erschöpft, ohne konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen überhaupt dezidiert zu behaupten, zumal es auch keineswegs nachvollziehbar erscheint, dass die Polizei - wie vom Beschwerdeführer behauptet - alle in River State ansässigen Jugendlichen verfolgte.
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte und er die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise bemängelte. Den behördlichen Feststellungen und Erwägungen, dass ihm jedenfalls die Möglichkeit offen stünde, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen, konnte er nicht in substantiierter Weise entgegentreten.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 04.09.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Aber selbst im Falle gegenteiliger Beweiswürdigung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da - in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen - die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Umsiedelung in einen anderen Landesteil Nigerias der behaupteten Gefahr zu entgehen. Auf Grund der Größe Nigerias und mangels eines funktionierenden Meldewesens ist nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht von der Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Verfolgung von in River State demonstrierenden Jugendlichen auszugehen. Von staatsweiten Protesten wegen lediglich regionaler Problematiken ist überdies nicht auszugehen, weshalb sich seine dahingehende Befürchtung einer ganz Nigeria umfassenden Gefahrenlage mangels Plausibilität als gänzlich unbegründet erweist.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann trotz der nicht abzusprechenden schwierigen Umstände, zumindest in den Großstädten, als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, erwachsenen Mann mit Schulbildung, frei von existenzbedrohenden Erkrankungen, von dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben durchaus vorausgesetzt und erwartet werden kann.
Allgemeine Hinweise auf wirtschaftliche Problemstellungen im Herkunftsland reichen zudem nicht aus, um substantiiert darzulegen, dass dem Beschwerdeführer ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK drohe (vgl. VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673). Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur wirtschaftlich sicherlich angespannten Lage im Niger Delta. Grobe Umweltverschmutzungen sowie die Einstellung von finanzieller Unterstützung für die im Niger Delta lebende Bevölkerung rechtfertigen aber für sich genommen noch keinen auf Art. 3 EMRK gestützten Verbleib im Bundesgebiet.
Es sind während des gesamten Verfahrens keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine Wiederaufnahme der vom Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise ausgeübten Tätigkeit als Fischer sprechen würden, zumal er den vermeintlich schlechten (Fang-)Bedingungen durch Umsiedelung in eine andere Region Nigerias entgehen könnte.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde, zumal ein in Österreich bestehendes Familienleben vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer das Bestehen eines solchen auch nicht behauptet hat.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit September 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp einjährigen Aufenthalts in Österreich bereits wegen eines Suchtmitteldeliktes angezeigt wurde. Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, wurden hingegen nicht verwirklicht und wurden solche auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Zudem befinden sich laut eigener Angaben noch weitere Familienmitglieder in Nigeria, weshalb einer jederzeitigen Wiederaufnahme in den Familienverband aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts entgegen steht.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.